Common use of Datenübermittlung in ein Drittland Clause in Contracts

Datenübermittlung in ein Drittland. Datenübermittlungen an Empfänger in Drittländern (Länder außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums) ergeben sich z. B. im Rahmen der Administration, der Entwicklung und des Betriebs von IT-Systemen. Die Übermittlung erfolgt nur, wenn diese • grundsätzlich zulässig ist und • die besonderen Voraussetzungen für eine Übermittlung in ein Drittland vorliegen. Insbesondere der Datenimporteur muss geeignete Garantien nach Maßgabe der EU-Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern gewährleisten. Grundlage sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. Besonderheiten ergeben sich, wenn sich der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person in einem Drittland befinden. Dann kann es erforderlich sein, Daten im Einzelfall in ein Drittland ohne geeignete Garantien zu übermitteln. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Sie einen Leistungsfall haben und wir Ihnen nur so helfen können. Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. Detaillierte Informationen können Sie bei Bedarf über die unter Punkt 1 genannten Kontaktdaten des Verantwortlichen anfordern.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Datenübermittlung in ein Drittland. Datenübermittlungen an Empfänger in Drittländern (Länder außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums) ergeben erge- ben sich z. B. im Rahmen der Administration, der Entwicklung und des Betriebs von IT-Systemen. Die Übermittlung erfolgt nur, wenn diese grundsätzlich zulässig ist und die besonderen Voraussetzungen für eine Übermittlung in ein Drittland vorliegen. Insbesondere der Datenimporteur muss geeignete Garantien nach Maßgabe der EU-Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern gewährleisten. Grundlage sind die Bestimmungen Bestimmun- gen der Datenschutzgesetze. Besonderheiten ergeben sich, wenn sich der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person in einem Drittland befinden. Dann kann es erforderlich sein, Daten im Einzelfall in ein Drittland ohne geeignete Garantien zu übermitteln. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Sie einen Leistungsfall haben und wir Ihnen nur so helfen können. Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. Detaillierte Informationen Information können Sie bei Bedarf über die unter Punkt 1 genannten Kontaktdaten des Verantwortlichen anfordern.

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Samples: Rechtsschutzversicherung

Datenübermittlung in ein Drittland. Datenübermittlungen an Empfänger in Drittländern (Länder außerhalb außer- halb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums) ergeben sich z. B. im Rahmen der Administration, der Entwicklung und des Betriebs von IT-Systemen. Die Übermittlung erfolgt nur, wenn diese • grundsätzlich zulässig ist und • die besonderen Voraussetzungen für eine Übermittlung in ein Drittland vorliegen. Insbesondere der Datenimporteur muss geeignete Garantien nach Maßgabe der EU-Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung Übermitt- lung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern Drittlän- dern gewährleisten. Grundlage sind die Bestimmungen der DatenschutzgesetzeDaten- schutzgesetze. Besonderheiten ergeben sich, wenn sich der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person in einem Drittland befinden. Dann kann es erforderlich sein, Daten im Einzelfall in ein Drittland ohne geeignete Garantien zu übermitteln. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Sie einen Leistungsfall haben und wir Ihnen nur so helfen können. Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. Detaillierte Informationen Information können Sie bei Bedarf über die unter Punkt 1 genannten Kontaktdaten des Verantwortlichen anfordern.

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Samples: Rechtsschutzversicherung

Datenübermittlung in ein Drittland. Datenübermittlungen an Empfänger in Drittländern (Länder außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums) ergeben sich z. B. im Rahmen der Administration, der Entwicklung und des Betriebs von IT-Systemen. Die Übermittlung erfolgt nur, wenn diese • grundsätzlich zulässig ist und • die besonderen Voraussetzungen für eine Übermittlung in ein Drittland vorliegen. Insbesondere der Datenimporteur muss geeignete Garantien nach Maßgabe der EU-Standarddatenschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern gewährleisten. Grundlage sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. Besonderheiten ergeben sich, wenn sich der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person in einem Drittland befinden. Dann kann es erforderlich sein, Daten im Einzelfall in ein Drittland ohne geeignete Garantien zu übermitteln. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Sie einen Leistungsfall haben und wir Ihnen nur so helfen können. Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. Detaillierte Informationen Information können Sie bei Bedarf über die unter Punkt 1 genannten Kontaktdaten des Verantwortlichen anfordern.

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