Firmenstellungnahme Musterklauseln

Firmenstellungnahme. Die angefallenen Kosten, damit gegebenenfalls durch eine Firmenstellungnahme die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf Betriebsangehörige vermieden werden kann.
Firmenstellungnahme. Der Versicherungsschutz umfasst auch eine notwendige strafrechtliche Vertretung des versicherten Betriebes, wenn sich ein Ermittlungsverfahren zunächst gegen namentlich noch nicht benannte Personen richtet. Damit soll vermieden werden, dass sich das Ermittlungsverfahren auf Sie oder mitversicherte Personen ausweitet.
Firmenstellungnahme. Die angefallenen Kosten, damit gegebenenfalls durch eine Firmenstellung- nahme die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf Betriebsangehörige vermieden werden kann. (1) Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten, wenn dieser aufgrund der in Europa oder in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel- meeres geltenden Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden gerichtlich in Anspruch genommen wird. (2) Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. (3) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt in seiner Eigenschaft als ◼ Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied ◼ Vorstandsmitglied ◼ Leiter ◼ Geschäftsführer
Firmenstellungnahme. Es besteht Versicherungsschutz für die an- gemessenen Kosten eines Rechtsanwaltes, der im Interesse der Versicherungsnehme- rin oder eines mitversicherten Unterneh- mens eine notwendige Stellungnahme ge- genüber einer Behörde abgibt, die ein Ver- fahren gegen unbestimmte Beschäftigte der Versicherungsnehmerin oder eines mitver- sicherten Unternehmens eingeleitet hat. Diese Kosten werden innerhalb eines Subli- mits von 10 % der Versicherungssumme, maximal aber bis zu einem Betrag von 100.000 Euro übernommen. Dieses Subli- mit wird auf die Versicherungssumme ange- rechnet.
Firmenstellungnahme. Die angefallenen Kosten, damit gegebenenfalls durch eine Firmenstellung- nahme die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf Betriebsangehörige vermieden werden kann. VRB-RU 2007-VVG Stand 01.01.2009 VI Versicherungsbedingungen für den Vermögensschaden-Rechtsschutz der Aufsichtsräte, Vorstände, Unternehmensleiter und Geschäftsführer (VRB-RU 2007-VVG) § 1 Gegenstand der Versicherung (1) Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versiche- rungsnehmer hierbei entstehenden Kosten, wenn dieser aufgrund der in Euro- pa oder in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres geltenden Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden gericht- lich in Anspruch genommen wird. (2) Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. (3) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt in seiner Eigen- schaft als ■ Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied ■ Vorstandsmitglied ■ Leiter ■ Geschäftsführer (4) einer juristischen Person des Privatrechts, soweit deren Sitz in der Bundes- republik Deutschland liegt. Die Eigenschaft, für die Versicherungsschutz ge- währt wird, und die juristischen Personen, für die der Versicherungsnehmer tätig ist, sind im Versicherungsvertrag zu bezeichnen. Offene Handelsgesell- schaften und Kommanditgesellschaften werden juristischen Personen gleich- gestellt. (5) Soweit in den Bestimmungen nichts anderes geregelt, gelten für den Versiche- rungsschutz die §§ 4–20 ARB-RU 2007-VVG. § 2 Rechtsschutz für Dritte (1) Der Versicherungsvertrag kann auch vom Versicherungsnehmer zugunsten des jeweiligen Inhabers einer bestimmten Stellung in dessen nach § 1 (3) ver- sicherbaren Eigenschaft abgeschlossen werden. Es können auch Vorstand, Aufsichtsrat oder Beirat beziehungsweise alle Leiter oder Geschäftsführer ei- ner juristischen Person in einem Vertrag versichert werden. (2) Bei einem Versicherungsvertrag nach § 2 (1) kann nur derjenige Ver- sicherungsansprüche geltend machen, zu dessen Gunsten der Versicherungs- nehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Ist eine Personenmehr- heit der Begünstigte, kann jedes Mitglied der Personenmehrheit Versiche- rungsansprüche geltend machen. Alle hinsichtlich des Ve...
Firmenstellungnahme. Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens bei Verfahren gegen nicht namentlich benannte Per- sonen notwendig ist.
Firmenstellungnahme. Die angefallenen Kosten, damit gegebenenfalls durch eine Firmenstellungnahme die Ausweitung des Ermitt- lungsverfahrens auf Betriebsangehörige vermieden werden kann. E-Mail: xxxxxxx@x-x-x.xx Internet: xxx.x-x-x.xx
Firmenstellungnahme. Die angefallenen Kosten, damit gegebenenfalls durch eine Firmenstellungnahme die Ausweitung des Ermittlungsver- fahrens auf Betriebsangehörige vermieden werden kann. SSR CIFpro 05.2018/01 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Ist der Versicherungsnehmer nicht der Beitragszahler, richten sich die folgenden Informationen auch an den Beitragszahler und die versicherten Personen.
Firmenstellungnahme. Der Versicherer übernimmt die Kosten eines Rechts- anwalts, der eine im Interesse der Versicherungsneh- merin oder eines Tochterunternehmens liegende Stel- lungnahme gegenüber einer Behörde abgibt, die ein Verfahren im Sinne von § 3 Ziffer 7 gegen unbestimmte versicherte Personen der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens betreibt. Voraussetzung ist, dass der Verfahrensgegenstand mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung in Zusammenhang steht, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die der CNA eine versicherungsvertrag- liche Freistellungspflicht droht. Der Versicherungsschutz für diese Deckung ist inner- halb der Versicherungssumme für Versicherungsfall auf insgesamt pro Versicherungsperiode auf 250.000,-- € begrenzt (Sublimit).

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  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Haftungsfreistellung Der Verkäufer sorgt für die Schadloshaltung, Haftungsfreistellung und auf Verlangen von Apple für die Verteidigung von Apple, seiner leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Erfüllungsgehilfen und Beschäftigten in Bezug auf alle Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schadensersatzforderungen, Verluste und Kosten, einschließlich gesetzlicher Anwaltskosten, die aus oder auf irgendeine schuldhafte Weise in Verbindung mit den vertraglichen Waren oder Leistungen erwachsen, wie etwa (i) sämtliche Ansprüche infolge eines Todesfalls oder Personenschadens, der Vernichtung oder Beschädigung von Eigentum oder einer Umweltverschmutzung und sämtliche zugehörigen Säuberungskosten, einschließlich sämtlicher Ansprüche im Rahmen der Richtlinie 2002/96/EC über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie einer lokalen Rechtssprechung zur Durchsetzung dieser Richtlinie, (ii) die Nichteinhaltung von steuerbehördlichen Richtlinien für selbständige Unternehmer seitens des Verkäufers, (iii) sämtliche Ansprüche auf Grund von Fahrlässigkeit, Unterlassungen oder vorsätzliches ordnungswidriges Verhalten des Verkäufers oder eines Vertreters des Verkäufers und (iv) sämtliche Ansprüche seitens Dritter gegenüber Apple, bei denen behauptet wird, dass die vertraglichen Waren oder Leistungen, die Ergebnisse dieser vertraglichen Leistungen oder andere vertragsgegenständliche Produkte oder Prozesse ein Patent, Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnis oder ein anderes Eigentumsrecht Dritter verletzen, unabhängig davon, ob sie allein oder in Verbindung mit anderen Produkten, Software oder Prozessen bereitgestellt werden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und andere gesetzliche Ansprüche bestehen zusätzlich. Der Verkäufer darf einen solchen Anspruch nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Apple beilegen. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Kosten zu zahlen bzw. zu erstatten, die Apple bei der Durchsetzung dieser Haftungsfreistellung entstehen, einschließlich gesetzlicher Anwaltsgebühren. Sollte die Nutzung von vertraglichen Waren oder Leistungen durch Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden durch eine richterliche Verfügung oder ein Urteil untersagt werden, sorgt der Verkäufer unabhängig von einem Verschulden auf alleinige Kosten und Auslagen dafür, dass entweder (i) die vertraglichen Waren oder Leistungen durch in vollem Umfang gleichwertige Waren oder Leistungen, bei denen keine Verletzung gegeben ist, ersetzt werden, (b) die vertraglichen Waren oder Leistungen modifiziert werden, so dass keine weitere Verletzung gegeben ist, aber die volle Gleichwertigkeit hinsichtlich ihrer Funktionalität gewahrt bleibt, (c) für Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden das Recht der fortgesetzten Nutzung der vertraglichen Waren oder Leistungen erworben wird oder (d) anderenfalls, wenn keine der vorstehenden Optionen möglich ist und ein Verschulden des Verkäufers vorliegt, alle für die verletzenden vertraglichen Waren oder Leistungen gezahlten Kosten erstattet werden.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.