Datenübermittlung. Die zugelassenen Krankenhäuser haben den Krankenkassen die Daten nach § 301 SGB V zu übermitteln.
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Samples: Aop Vertrag, Aop Vertrag, Aop Vertrag
Datenübermittlung. Die zugelassenen Krankenhäuser haben den Krankenkassen die Daten nach § 301 SGB V zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlich ist.
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Samples: Vertrag Nach § 115b Abs. 1 SGB V, Vertrag Nach § 115b Abs. 1 SGB V