Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Musterklauseln

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. X00.000.00.000.00.X 00/00 Seite 2/2 1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes das Herstellerwerk, bei einem außerhalb Europas hergestellten Kaufgegenstand das deutsche Auslieferungslager. 2. Ist der Besteller Kaufmann, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ausschließlicher Gerichts- stand Stuttgart. Der Verkäufer ist berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen. 3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Ort unseres Betriebes, der den Vertrag ab geschlossen hat.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. 12.1 Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort der Ort unserer Niederlassung oder Geschäftsstelle, an dem der Ver- trag abgeschlossen wird. Gerichtsstand ist in diesem Fall Berlin, bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Charlot- tenburg. 12.2 Für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwi- schen der GRAVIS und dem Kunden gilt das Recht der Bundes- republik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf, gegenüber Verbrauchern jedoch nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 12.3 Zur außergerichtlichen Streitbeilegung steht Verbrauchern bei Online- Kauf- und Dienstleistungsverträgen die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission (im Folgenden „OS“) über die OS-Plattform zur Verfügung. Diese ist demnächst unter folgendem Link erreichbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/ consumers/odr/. GRAVIS ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- tungsstelle teilzunehmen (Hinweis nach § 36 Verbraucherstreit- beilegungsgesetz (VSBG). 3.4 Sollten eine oder mehrere Bestim- mungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Erfüllungsort ist das Werk oder die Niederlassung des Verkäufers, die den Kaufgegenstand ausliefert. 2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 3. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. 16.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 16.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. Verfahrenssprache ist Deutsch. 16.3 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. 16.4 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Erfurt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 2. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht Deutschlands. Das Wiener UN-Übereinkom- men über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 findet keine Anwendung. Soweit gesetzlich zulässig, ist Siegenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer kann auch jedoch auch am Sitz des Bestellers oder einem sonst zuständigen Gericht (auch Ausland) klagen. Es gilt ausschließlich das für Rechtsgeschäfte zwischen Inländern anwendbare deutsche Recht, soweit Landesgesetze nicht zwingend Anderes vorschreiben. Preisanga- ben verstehen sich in Euro. Technische Daten entsprechen den in Deutschland üblichen Einheiten. Werden diese AGB in eine andere Sprache übersetzt, so gilt im Streitfalle immer die deutsche Fassung. Der Kunde kann sich nicht auf fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache berufen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. 12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Verwaltungssitz des Lieferanten und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Verwaltungssitz des Lieferanten zuständig, wenn der Besteller Kaufmann, Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. 12.2 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (BGB und HGB) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. 12.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht. 12.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. 12.2 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.