Bezugsrecht Musterklauseln

Bezugsrecht. Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie das Bezugsrecht bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit ändern. Dabei tritt mit jeder Fälligkeit einer Altersrente ein eigener Versicherungsfall ein. Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und un- widerruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten ha- ben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsbe- rechtigten geändert werden.
Bezugsrecht. Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der Versicherungs- nehmer für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Er hat die Leistung mit der Zahlungsverpflichtung der versicherten Person aus dem Konto- und/oder Kreditkartenvertrag zu verrechnen und darüber hinausgehende Beträge an die versicherte Person bzw. deren Erbe auszuzahlen. 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Versand der Annahmebestätigung über den Konto- und/oder Kreditkartenvertrag oder der Bestätigung über den Versi- cherungsschutz durch den Versicherungsnehmer. Die Dauer des Versicherungs- schutzes beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern die versicherte Person nicht drei Monate vorher ihren Austritt erklärt hat. 2. Der Versicherungsschutz endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres sowie mit Tod der versicherten Person. Für die Risiken Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosig- keit endet er außerdem mit dem Eintritt der versicherten Person in den endgülti- gen Ruhestand. 3. Es gelten die Paragraphen 37 und 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sinngemäß. 7 1. Stirbt die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes, besteht die Versicherungsleistung aus dem Negativsaldo des dem Todesdatum unmittelbar vorausgehenden monatlichen Rechnungsabschlusses. 2. Während der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit der versicherten Person bezahlt CARDIF unter Berücksichtigung der Karenzzeit monatlich 5% des Verfü- gungsrahmens oder des letzten monatlichen Abschlusses, je nachdem welcher Betrag niedriger ist, des dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unmittelbar vorausgehenden monatlichen Rechnungsabschlusses. Je Versiche- rungsfall wird maximal 24 Monate lang geleistet. Nimmt die versicherte Person während eines Versicherungsfalles vor dem Ende der maximalen Leistungsdauer eine befristete Tätigkeit auf und tritt im Anschluss an diese befristete Tätigkeit erneut eine unverschuldete Arbeitslosigkeit ein, nimmt CARDIF ohne erneute An- rechnung einer Karenzzeit die Leistungszahlungen aufgrund der Arbeitslosigkeit, die vor Aufnahme der befristeten Tätigkeit bestand, wieder auf, bis die maximale Leistungsdauer erreicht ist. In allen anderen Fällen kann bei befristeten Arbeits- verhältnissen ein Anspruch auf Leistung nur bestehen, wenn die Arbeitslosigkeit nicht durch Ablauf der Befristung eingetreten ist. 1. Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Tod folgendermaßen verursacht ist: a) unmittelbar oder mittel...
Bezugsrecht. Siehe Seite 1 Buchstabe A) "unwiderruflich" (Alternative 2).
Bezugsrecht. Das versicherungsvertragliche Bezugsrecht für die Erlebens- und Todesfallleistungen aus dem in Bezug genommenen Versicherungsvertrag wird im Antrag zum Versicherungsvertrag vereinbart bzw. verfügt und durch den Versicherungsvertrag dokumentiert. Es istmöglich, die Rangfolge unter den Hinterbliebenen bzw. die Voranstellung einzelner Hinterblie- bener gegenüber der im Versicherungsvertrag dokumentierten Rangfolge zu ändern. Ebenso kann nachträglich ein Lebensgefährte oder Sterbegeld-Berechtigter erstmalig benannt oder geändert werden. In diesen Fällen muss dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden und der WWK Lebensversicherung a. G. in schriftlicher Form vom Arbeitgeber angezeigt bzw. verfügt werden.
Bezugsrecht. Versicherungsnehmer für die Versicherungen seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versi- cherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicher- ten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr voll- endet, ausgeschlossen ist. Eine Abtretung oder Be- leihung der Ansprüche aus einem unwiderruflichen Bezugsrecht durch den Arbeitnehmer ist ausge- schlossen. Dies gilt nur soweit die Prämien nach § 3 Nr. 63 EStG nicht versteuert bzw. für eine nach dem Übertragungsabkommen nach §40b Einkommens- steuergesetz (EStG) pauschal werden. Bei Versor- gungszusagen mit Entgeltumwandlung ist eine Ab- tretung, Verpfändung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Bezugsrecht. 1 Im Falle der Erhöhung des Aktienkapitals hat jeder Aktionär Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht. 2 Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung des Bezugsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.
Bezugsrecht. Ein Bezugsrecht der Anleihegläubiger bei neuen Schuldverschreibungen (einschließlich solchen aus einer Aufstockung nach Abs. b) besteht nicht. Die Emittentin ist jedoch berechtigt, bei Begebung weiterer Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern dieser Schuldverschreibungen ein Recht zum Bezug der neuen Schuldverschreibungen einzuräumen.
Bezugsrecht. Als Empfänger möglicher Hinterbliebenenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung dürfen für arbeitsvertragliche Versorgungszusagen nach dem 31.12. 2004 nur noch versor- gungsberechtigte Hinterbliebene als Bezugsberechtigte im Todesfall eingetragen werden. Als versorgungsberechtigte Hinterbliebene, die dem Arbeitgeber gegenüber namentlich zu benen- nen sind, gelten Ehepartner, frühere Ehepartner, Kinder (bis zum 18. Lebensjahr, unter beson- deren Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr) und Lebensgefährte bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach § 1 LPartG. Zur Berücksichtigung von Lebensgefährten ist die Zusicherung gegenüber dem Arbeitgeber, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht, erforderlich. Änderungen sind unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Die Hinterbliebenenleistungen müssen grundsätzlich in Form einer Rente ausbezahlt werden. Alternativ ist die Auszahlung eines Sterbegeldes an andere Erben gestattet. Sind Kinder der versicherten Person bezugsberechtigt, enden unsere Rentenleistungen spätes- tens bei Wegfall der Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 und 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Wurde anstelle eines versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine andere Person als Bezugsberechtigter benannt, zahlen wir ein auf max. 0.000 € begrenztes Sterbegeld. Wurde uns bis zum Leistungsfall keine bezugsberechtigte Person für den Todesfall namentlich benannt, leisten wir an den/die Erben in gesetzlich zulässiger Form. Das Verhältnis zur versicherten Person hat der Leistungsempfänger gegenüber der HUK-COBURG-Lebensversicherung AG nachzuweisen.
Bezugsrecht. Sie können festlegen, dass bestimmte Leistungen an jemand anderen als Sie ausgezahlt werden. Sie berechtigen damit eine oder auch mehrere Personen, Leistungen aus Ihrer IDEAL TotalProtect zu beziehen. Solch eine Bezugsberechtigung kann unter bestimmten Voraus- setzungen sinnvoll sein. Dabei gibt es zwei Arten von Bezugsrecht: • Das widerrufliche Bezugsrecht können Sie jederzeit ändern. • Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nur geändert werden, wenn die einmal als bezugsberechtigt benannte Person der Änderung zustimmt. In Ihren Vertragsunterlagen ist eine Übersicht über die von Ihnen erteilten Bezugsberechtigungen enthalten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz BaFin – vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie finanziert sich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen. Neben der Beaufsichtigung besteht eine weitere Aufgabe der BaFin darin, Kundenbeschwerden zu bearbeiten. Hier erfahren Sie mehr über die BaFin: xxx.xxxxx.xx. Anschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx.
Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Es wird im Versicherungsschein dokumentiert. Für den Todesfall kann ein Bezugsrecht nicht festgelegt wer- den, es gelten die Regelungen in Abschnitt B Nummer 2.9.