Bezugsrecht. Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie das Bezugsrecht bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit ändern. Dabei tritt mit jeder Fälligkeit einer Altersrente ein eigener Versicherungsfall ein. Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und un- widerruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten ha- ben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsbe- rechtigten geändert werden.
Bezugsrecht. Versicherungsnehmer für die Versicherungen seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber. Es wird un- widerruflich vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versiche- rungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versi- cherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, ausgeschlossen ist. Eine Abtretung oder Beleihung der Ansprüche aus einem unwiderruflichen Bezugs- recht durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen. Dies gilt nur soweit die Prämien nach § 3 Nr. 63 EStG nicht versteuert bzw. für eine nach dem Übertra- gungsabkommen nach §40b Einkommenssteuerge- setz (EStG) pauschal werden. Bei Versorgungszusa- gen mit Entgeltumwandlung ist eine Abtretung, Ver- pfändung oder Beleihung durch den Arbeitgeber aus- geschlossen.
Bezugsrecht. Siehe Seite 1 Buchstabe A) "unwiderruflich" (Alternative 2).
Bezugsrecht. Das versicherungsvertragliche Bezugsrecht für die Erlebens- und Todesfallleistungen aus dem in Bezug genommenen Versicherungsvertrag wird im Antrag zum Versicherungsvertrag vereinbart bzw. verfügt und durch den Versicherungsvertrag dokumentiert. Es istmöglich, die Rangfolge unter den Hinterbliebenen bzw. die Voranstellung einzelner Hinterblie- bener gegenüber der im Versicherungsvertrag dokumentierten Rangfolge zu ändern. Ebenso kann nachträglich ein Lebensgefährte oder Sterbegeld-Berechtigter erstmalig benannt oder geändert werden. In diesen Fällen muss dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden und der WWK Lebensversicherung a. G. in schriftlicher Form vom Arbeitgeber angezeigt bzw. verfügt werden.
Bezugsrecht. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag er- bringen wir gemäß den Bestimmungen des Versi- cherungsscheins. Versicherungsnehmer für die Versicherungen sei- ner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber. Es wird Fol- gendes unwiderruflich vereinbart: Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigen- schaft und eine Abtretung von Rechten aus die- sem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 61. Lebensjahr voll- endet. Eine Abtretung oder Beleihung der Ansprü- che aus einem unwiderruflichen Bezugsrecht durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen, so- weit die Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuer- lich gefördert werden. Bei Versorgungszusagen mit Entgeltumwandlung ist eine Abtretung, Ver- pfändung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Die Versicherte Person ist der wirtschaftlich Be- rechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG). Werden hingegen die Beiträge wirtschaftlich von der Versicherten Person getragen (Entgeltum- wandlung), so gilt immer Unverfallbarkeit ab Be- ginn. Der Versicherten Person wird sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufli- ches Bezugsrecht eingeräumt. Dieses Bezugs- recht bezieht sich auch auf die Überschussanteile. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber finan- ziert, ist es ihm freigestellt, zugunsten der gesetz- lichen Bestimmungen gemäß § 1b BetrAVG eine Unverfallbarkeit von Beginn an zu vereinbaren. Diese muss uns aber angezeigt werden. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber finanziert und hat dieser dem Arbeitnehmer nicht die Unver- fallbarkeit von Beginn an gewährt, bleibt es bei den gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen. Das bedeutet für Zusagen ab 2018: Der Versi- cherten Person wird sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugs- recht eingeräumt. Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus, bleibt die An- wartschaft erhalten, wenn · die Versicherte Person das 21. Lebens- jahr vollendet hat und · die Versorgungszusage drei Jahre be- standen hat. Für Zusagen, die nach 2008 und vor 2018 erteilt wurden, gilt die bisherige Regelung zur Unverfall- barkeit weiter (bei Ausscheiden ist das 25. Le- bensjahr vollendet und die Versicherung besteht fünf Jahre). Allerdings bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 drei J...
Bezugsrecht. 1 Im Falle der Erhöhung des Aktienkapitals hat jeder Aktionär Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.
2 Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung des Bezugsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.
Bezugsrecht. Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der Versicherungsnehmer für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Er hat die Leistung auf die Zahlungsverpflichtung der versicherten Person aus dem Kreditvertrag anzurechnen und darüber hinausgehende Beträge an die versicherte Person bzw. deren Erben auszuzahlen.
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Unterzeichnung des Kreditvertrages und der darin enthaltenen Anmeldung, sofern der Kreditvertrag wirksam zustande kommt. Die Dauer des Versicherungsschutzes beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer die versicherte Person nicht auf ihren mindestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode gestellten Antrag auf Abmeldung hin von der Gruppenversicherung abgemeldet hat. Der Versicherungsschutz endet jedenfalls mit Beendigung des Kreditvertrages zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsnehmer sowie mit Tod der versicherten Person.
2. Der Versicherungsschutz endet außerdem mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person.
3. Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sinngemäß.
1. Stirbt die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes, besteht die Versicherungsleistung aus der Summe der bis zur vollständigen Tilgung des am Todesdatum ausstehenden Kreditkartensaldos notwendigen Monatsraten.
2. Während der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit der versicherten Person übernimmt CARDIF unter Berücksichtigung der Karenzzeit die monatliche Tilgungsrate der versicherten Person, monatlich jedoch höchstens 10 % des am Tag des Beginnes der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit ausstehenden Kreditkartensaldos maximal bis zu dessen vollständiger Tilgung.
3. Sind zwei Personen versichert und sind beide gleichzeitig arbeitsunfähig oder arbeitslos, wird die Versicherungsleistung nur für den zuerst eingetretenen Versicherungsfall erbracht.
4. Nimmt die versicherte Person während eines Versicherungsfalles vor dem Ende der maximalen Leistungsdauer eine befristete Tätigkeit auf und tritt im Anschluss an diese befristete Tätigkeit erneut eine unverschuldete Arbeitslosigkeit ein, nimmt CARDIF ohne erneute Anrechnung einer Karenzzeit die Leistungszahlungen aufgrund der Arbeitslosigkeit, die vor Aufnahme der befristeten Tätigkeit bestand, wieder auf, bis die maximale Leistungsdauer erreicht ist. In allen anderen Fällen kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen ein Anspruch auf Leis...
Bezugsrecht. Ein Bezugsrecht der Anleihegläubiger bei neuen Schuldverschreibungen (einschließlich solchen aus einer Aufstockung nach Abs. b) besteht nicht. Die Emittentin ist jedoch berechtigt, bei Begebung weiterer Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern dieser Schuldverschreibungen ein Recht zum Bezug der neuen Schuldverschreibungen einzuräumen.
Bezugsrecht. Die Versicherungsleistung steht zu: im Erlebensfall (Auflösung oder Ablauf): der versicherten Person, im Todesfall: den Hinterbliebenen, und zwar in erster Linie dem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes und den minderjährigen Kindern, in zweiter Linie den übrigen Kindern, in dritter Linie dem Vater und der Mutter, in vierter Linie den Erben. Innerhalb jeder Linie wird die Versicherungssumme auf die anspruchsberechtigten Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Sind in einer Linie keine anspruchsberechtigten Personen vorhanden, so tritt jeweils die nächste Linie ein. Das Bezugsrecht kann vom Versicherten nicht geändert werden. Als Kinder gelten: eheliche, nichteheliche, für ehelich erklärte und angenommene Kinder; außerdem Stiefkinder, welche die versicher- te Person in ihren Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder im steuerrechtlichen Sinn.
Bezugsrecht. Sie können festlegen, dass bestimmte Leistungen an jemand anderen als Sie ausgezahlt werden. Sie berechtigen damit eine oder auch mehrere Personen, Leistungen aus Ihrer IDEAL TotalProtect zu beziehen. Solch eine Bezugsberechtigung kann unter bestimmten Voraus- setzungen sinnvoll sein. Dabei gibt es zwei Arten von Bezugsrecht: • Das widerrufliche Bezugsrecht können Sie jederzeit ändern. • Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nur geändert werden, wenn die einmal als bezugsberechtigt benannte Person der Ände- rung zustimmt. In Ihren Vertragsunterlagen ist eine Übersicht über die von Ihnen erteilten Bezugsberechtigungen enthalten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz BaFin – vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie finanziert sich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen. Neben der Beaufsichtigung besteht eine weitere Aufgabe der BaFin darin, Kundenbeschwerden zu bearbeiten. Hier erfahren Sie mehr über die BaFin: xxx.xxxxx.xx. Anschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx.