Bezugsrecht Musterklauseln

Bezugsrecht. (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie das Bezugsrecht bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit ändern. Dabei tritt mit jeder Fälligkeit einer Altersrente ein eigener Versicherungsfall ein. Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und un- widerruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten ha- ben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsbe- rechtigten geändert werden.
Bezugsrecht. Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der Versicherungsnehmer für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Er hat die Leistung mit den Zahlungsverpflichtungen der versicherten Person aus dem Darlehensvertrag zu verrechnen und darüber hinausgehende Beträge an die versicherte Person bzw. deren Erben auszuzahlen. § 3 Dauer des Versicherungsschutzes
Bezugsrecht. Siehe Seite 1 Buchstabe A) "unwiderruflich" (Alternative 2).
Bezugsrecht. Das versicherungsvertragliche Bezugsrecht für die Erlebens- und Todesfallleistungen aus dem in Bezug genommenen Versicherungsvertrag wird im Antrag zum Versicherungsvertrag vereinbart bzw. verfügt und durch den Versicherungsvertrag dokumentiert. Es istmöglich, die Rangfolge unter den Hinterbliebenen bzw. die Voranstellung einzelner Hinterblie- bener gegenüber der im Versicherungsvertrag dokumentierten Rangfolge zu ändern. Ebenso kann nachträglich ein Lebensgefährte oder Sterbegeld-Berechtigter erstmalig benannt oder geändert werden. In diesen Fällen muss dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden und der WWK Lebensversicherung a. G. in schriftlicher Form vom Arbeitgeber angezeigt bzw. verfügt werden.
Bezugsrecht. 1.4.2 Versicherungsnehmer für die Versicherungen seiner Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber. Es wird unwiderruflich vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versi- cherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicher- ten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr voll- endet, ausgeschlossen ist. Eine Abtretung oder Be- leihung der Ansprüche aus einem unwiderruflichen Bezugsrecht durch den Arbeitnehmer ist ausge- schlossen. Dies gilt nur soweit die Prämien nach § 3 Nr. 63 EStG nicht versteuert bzw. für eine nach dem Übertragungsabkommen nach §40b Einkommens- steuergesetz (EStG) pauschal werden. Bei Versor- gungszusagen mit Entgeltumwandlung ist eine Ab- tretung, Verpfändung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Bezugsrecht. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gemäß den Bestimmungen des Versicherungsscheins. 61. Lebensjahr (bzw. 59. Lebensjahr bei Versor- gungszusagen vor 2012) vollendet, ausgeschlos- sen ist. Eine Abtretung oder Beleihung der An- sprüche aus einem unwiderruflichen Bezugsrecht durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen. Dies gilt nur, soweit die Beiträge nach § 40b Einkom- mensteuergesetz (EStG) pauschal bzw. nach § 3 Nr. 63 EStG nicht versteuert werden. Bei Versor- gungszusagen mit Entgeltumwandlung ist eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer bzw. der unwiderruflich Bezugsberechtigte ist der wirtschaftlich Berechtig- te im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG). Die Art der geltenden Regelung haben Sie im Versicherungsantrag gewählt und wird im Versi- cherungsschein dokumentiert. Dem Arbeitgeber bleibt freigestellt über die ge- setzlichen Bestimmungen gemäß § 1b Betriebs- rentengesetz (BetrAVG) hinauszugehen und eine Unverfallbarkeit ab Beginn zu vereinbaren. Wer- den hingegen die Beiträge wirtschaftlich von der Versicherten Person getragen (Entgeltumwand- lung), so gilt immer Unverfallbarkeit ab Beginn. Der Versicherten Person wird sowohl für den To- des- als auch für den Erlebensfall ein nicht über- tragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dieses Bezugsrecht bezieht sich auch auf die Überschussanteile. Die Gestaltung des Bezugsrechts leitet sich ab aus der Mindestnorm des BetrAVG. Der Versi- cherten Person wird sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den nachstehen- den Vorbehalten ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht einge- räumt. Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, es sei denn, die Ver- sicherte Person hat das 25. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat fünf Jahre bestanden. Das Bezugsrecht bezieht sich auch auf die Über- schussanteile. Der Widerruf einer unverfallbaren Anwartschaft durch den Arbeitgeber erfordert die Vorlage eines Urteils mit Rechtskraftvermerk. Der Arbeitgeber kann dann die Versicherungsleistung für sich in Anspruch nehmen. Xxxxxxxx die Versicherte Person mit unverfallbarer Anwartschaft vorzeitig aus den Diensten des Ar- beitgebers aus und ist die versicherungsvertragli- che Lösung möglich, so überlässt der Arbeitgeber der Versic...
Bezugsrecht. Bezugsrechtliche Einteilung der Angestellten
Bezugsrecht. 1 Im Falle der Erhöhung des Aktienkapitals hat jeder Aktionär Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.
Bezugsrecht. Ein Bezugsrecht der Anleihegläubiger bei neuen Schuldverschreibungen (einschließlich solchen aus einer Aufstockung nach Abs. b) besteht nicht. Die Emittentin ist jedoch berechtigt, bei Begebung weiterer Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern dieser Schuldverschreibungen ein Recht zum Bezug der neuen Schuldverschreibungen einzuräumen.
Bezugsrecht. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag er- bringen wir gemäß den Bestimmungen des Versi- cherungsscheins. Folgendes unwiderruflich vereinbart: Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigen- schaft und eine Abtretung von Rechten aus die- sem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 61. Lebensjahr vollendet. Eine Abtretung oder Beleihung der An- sprüche aus einem unwiderruflichen Bezugsrecht durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen, so- weit die Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuer- lich gefördert werden. Bei Versorgungszusagen mit Entgeltumwandlung ist eine Abtretung, Ver- pfändung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Die Versicherte Person ist der wirtschaftlich Be- rechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG).