Common use of Datenübermittlung Clause in Contracts

Datenübermittlung. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind die Datensätze Kommunikation (DSKO) und Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten wie der Name, die Geburtsangaben und die Anschrift mit dem DBNA, DBGB und DBAN sowie gegebenenfalls der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) zu melden; gleiches gilt im Übrigen bei Abgabe der Sofortmeldung. Der Arbeitgeber hat den DSBD für die Übermittlung geänderter Angaben zum Beschäftigungsbetrieb sowie der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit zu verwenden. Im Übrigen sind für die Übermittlung der Daten die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

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Datenübermittlung. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind die Datensätze Kommunikation (DSKO) und Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten wie der Name, die Geburtsangaben und die Anschrift mit dem DBNA, DBGB und DBAN sowie gegebenenfalls ge- gebenenfalls der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) zu melden; gleiches gilt im Übrigen bei Abgabe der Sofortmeldung. Der Arbeitgeber hat den Für Mitteilungen des Arbeitgebers zu Änderungen seiner Betriebsdaten ist der DSBD für die Übermittlung geänderter Angaben zum Beschäftigungsbetrieb sowie der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit zu verwenden. Im Übrigen sind für die Übermittlung der Daten die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten Kom- munikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

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Datenübermittlung. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind die Datensätze Kommunikation (DSKO) und Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten wie der Name, die Geburtsangaben und die Anschrift mit dem DBNA, DBGB und DBAN sowie gegebenenfalls gege- benenfalls der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) zu melden; gleiches glei- ches gilt im Übrigen bei Abgabe der Sofortmeldung. Der Arbeitgeber hat den DSBD für die Übermittlung geänderter Angaben zum Beschäftigungsbetrieb Beschäfti- gungsbetrieb sowie der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit zu verwenden. Im Übrigen sind für die Übermittlung der Daten die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten Kom- munikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

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Datenübermittlung. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind die Datensätze Kommunikation (DSKO) und Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten wie der Name, die Geburtsangaben und die Anschrift mit dem DBNA, DBGB und DBAN sowie gegebenenfalls gege- benenfalls der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) zu melden; gleiches glei- ches gilt im Übrigen bei Abgabe der Sofortmeldung. Der Arbeitgeber hat den DSBD für die Übermittlung geänderter Angaben zum Beschäftigungsbetrieb Beschäfti- gungsbetrieb sowie der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit zu verwenden. Im Übrigen sind für die Übermittlung der Daten die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten Kom- munikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

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