Common use of Datenübermittlung Clause in Contracts

Datenübermittlung. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind die Datensätze Kommunikation (DSKO) und Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten wie Datenbausteine Name (DBNA), Geburtsangaben (DBGB), Anschrift (DBAN) und gegebenen- falls Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) zu melden; Gleiches gilt im Übrigen bei Abgabe der Sofortmeldung und der GKV-Monatsmeldung. Für Mitteilungen des Arbeitgebers zu Änderungen seiner Betriebsdaten ist der DSBD zu verwenden. Für die Datenübermittlung ist das in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV vorgeschriebene Datenübertragungsverfahren zu nutzen. Die Datensätze sind entsprechend Abschnitt 3 be- ziehungsweise der Anlage 4 dieser Grundsätze aufzubauen und in der Reihenfolge ihrer Entstehung zu übermitteln.

Appears in 3 contracts

Samples: www.hkk.de, www.inside-partner.de, www.inside-partner.de

Datenübermittlung. Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind die Datensätze Kommunikation (DSKO) DSKO - Kommunikations-Datensatz und Meldung (DSME) DSME - Anmeldung, Abmeldung/Jahresmeldung, Änderungsmeldung mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Soweit dem Arbeitgeber bei Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten wie Datenbausteine Name (DBNA)Datenbaustein DBNA -Name, Geburtsangaben (DBGB)Datenbaustein DBGB - Geburtsangaben, Anschrift (DBAN) und gegebenen- falls Datenbaustein DBAN - Anschrift, ggf. Datenbaustein DBEU - Europäische Versicherungsnummer (DBEUVersicherungsnummer) zu melden; Gleiches gilt im Übrigen bei Abgabe der Sofortmeldung und der GKV-Monatsmeldung. Für Mitteilungen des Arbeitgebers zu Änderungen seiner Betriebsdaten ist der DSBD zu verwenden. Für die Datenübermittlung ist das in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung Datenerfas- sung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz Abs. 2 SGB IV vorgeschriebene IV“ vorge- schriebene Datenübertragungsverfahren zu nutzennutzen (vgl. Anhang 1). Die Datensätze sind entsprechend Abschnitt 3 be- ziehungsweise bzw. der Anlage 4 dieser Grundsätze aufzubauen und in der Reihenfolge Rei- henfolge ihrer Entstehung zu übermitteln.

Appears in 1 contract

Samples: portal-sozialpolitik.de