Dauer des Abkommens. 1. Jede Partei notifiziert der anderen Partei schriftlich auf diplomatischen Weg den Abschluss des nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforder- lichen Verfahrens. Das Abkommen tritt am Tag der späteren der beiden Notifika- tionen in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.
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Dauer des Abkommens. 1. Jede Partei notifiziert der anderen Partei schriftlich auf diplomatischen Weg den Abschluss des nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforder- lichen erforderli- chen Verfahrens. Das Abkommen tritt am Tag der späteren der beiden Notifika- tionen Notifikatio- nen in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.
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