Regel für die Währungsumrechnung. Für die Ermittlung des Saldos oder Wertes eines in anderer Währung als in US-Dollars geführten Xxxxxx muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut den in diesem Anhang I festgelegten Dollarschwellenwert mittels eines am letzten Tag des dem Jahr, in dem das rapportierende schweizerische Finanzinstitut den Saldo oder Wert ermittelt, vorangehenden Kalenderjahres veröffentlichten Kassakurses in diese andere Währung umrechnen.