Deckung reiner Vermögensschäden. Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes: 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art. 1, Pkt. 2 AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung
Deckung reiner Vermögensschäden. Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art. Artikel 1, PktPunkt 2. 2 AHVB) ), noch sich aus solchen Schäden herleiten.
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Samples: Haftpflichtversicherung