Definition des Grundgehalts Musterklauseln

Definition des Grundgehalts. Als Grundgehalt gilt das Monatsgehalt, wie es sich aus der Anwendung der im vorliegenden Tarifvertrag vorgesehenen Tariftabellen ergibt, einschließlich der bildungsbezogenen Schwellen, der alten Dienstaltersschwellen, der leistungsbezogenen Schwellen und der leistungsbezogenen Erhöhungen, der dreijährigen Aufstiegsgarantien sowie der im Rahmen der Erneuerung der Tarifverträge gewährten Gehaltserhöhungen, erhöht um 1/13 der einmaligen Leistungsprämien, die den Arbeitnehmern gezahlt werden, die mindestens Schwelle 2 erreicht haben. Nicht zum Grundgehalt gehören: die Pauschalprämien (wie die Konjunkturprämie, die Unterzeichnungsprämie, die außerordentliche Prämie, die Sonderprämie, die einmalige Prämie usw.) Das vorstehend definierte Grundgehalt dient als Grundlage zur Berechnung des 13. Monatsgehalts und der Überstunden.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.