Definition des Netzes Musterklauseln

Definition des Netzes. Das Gleisnetz der IDR Bahn KG ist im Gleisbestandsplan (ANHANG 1) in grüner Farbe abgebildet. Anschlussgleise, die nicht zum Gleisnetz der IDR Bahn KG gehören, werden nicht berücksichtigt.
Definition des Netzes. Spurweite 1.435 mm • Spurführungstechnische Anforderungen nach KVG-Spurführungsrichtlinie • Lichtraumprofil für 2,40 m Fahrzeugbreite, Hüllkurve wie 8 ENGTW der KVG (Anlage) und 2,65 m Fahrzeugbreite, Hüllkurve wie RegioTram (Anlage) • Mindestradius 22 Meter • Max. Achslast 10,7 t • Bahnsteighöhe SO / 20 cm / 22 cm • Bahnsteigabstand zur Gleisachse 123 cm • Haltestelle Kassel-Hauptbahnhof nur mit Indusi PZB 90; Bahnsteighöhe 25 cm • Betriebshöfe und Abstellanlagen: Sandershäuser Str. und Wilhelmshöhe • Elektrifizierung mit 600 V Gleichstrom, Netzrückspeisung zwingend erforderlich; Fahrdrahthöhe über SO min. 4.200 mm, max. 5.500 mm • Max. Stromentnahme eines Fahrzeugs 1.000 A; bei Doppeltraktion max. 1.600 A • Weichensteuerung mit IMU 100 (Siemens) • Signalanlagensteuerung mit Bake / Xxxx, XXXX-System Siemens • Stärkste Streckenneigung 8 % • Maximal zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h; • Signaltechnische Ausrüstung: ESTW Hauptbahnhof, PZB 90 • Kommunikationssystem der Strecke: Betriebsfunk (analog), Frequenz 149-154 Mhz • Streckenöffnungszeit: grundsätzlich 0-24 h • Übergang zu Streckennetzen benachbarter Infrastrukturbetreiber: Regionalbahn Kassel GmbH: Kassel Lindenberg und Kassel Mattenberg- Siedlung • Nahverkehrhsspuren: Nutzung durch Busse im Linienverkehr. Die Busse über Einrichtungen zur Signalanlagensteuerung mit Bake / Xxxx, XXXX-System Siemens sowie Betriebsfunk (analog), Frequenz 149-154 Mhz verfügen
Definition des Netzes. Das Gleisnetz der Hafenbahn Lünen erstreckt sich vom Stadthafen Lünen über den Übergabebahnhof bis zum Stummhafen Lünen. (siehe Lageplan, Anlage 1) Die Gleisinfrastruktur beinhaltet Streckengleise. Alle Fahrten sind im Rangierbetrieb durchzuführen (Fahren auf Sicht) die maximale Geschwindigkeit ist auf 25 km/h beschränkt. Die signaltechnische Ausrüstung besteht aus Zuggeschalteten und handeingeschalteten LZ-Anlagen an Bahnübergängen. Die Weichen sind ortsgestellt. Die Kommunikation erfolgt durch Mobil-Telefon. Die Umgrenzungslinie entspricht dem Lichtraumprofil GC.

Related to Definition des Netzes

  • Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht aus- schließlich: a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hy- potheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geis- tiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how; e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Aus- beutung von Naturschätzen. Eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erfolgte Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investitionen. (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; 22 III 78 c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) o- der b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat. (3) bezeichnet der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ Aktivitäten, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei durchgeführt werden. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesonde- re, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebüh- ren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitä- ten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, über das die- ser Staat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben kann.

  • Definition Eine Geothermieanlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter- grund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärme- tauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagentei- le gehören nicht zur Geothermieanlage im Sinne dieser Bedingungen.

  • Definitions 2.1. Account – the personal user account created on the Website for each Customer who has concluded a Master Loan Agreement with Ferratum. 2.2. Calculator – a tool made available on the Website to enable the Customer to calculate the Loan Interest in relation to the desired Loan amount and repayment period. 2.3. Common Message Services – include SMS, E-Mail or similar commonly used electronic message services. 2.4. Creditor – see below 2.8 2.5. Customer – an Eligible Customer, who entered into a Master Loan Agreement with the Creditor, or has declared such intent. 2.6. Due Amounts – in the event of a withdrawal from or termination of the Master Loan Agreement, this means the accumulated Loan amounts under the Master Loan Agreement with the Customer together with the accrued Loan Interest on these accumulated Loan amounts. For the purpose of calculating the pro-rata Loan Interest due, Ferratum shall take into account the daily interest rate stipulated in Appendix 1, attached to these Standard Terms and forming an integral part hereof. 2.7. Eligible Customer – any natural person having reached or exceeded the age of 18 years with permanent residence in the Federal Republic of Germany. 2.8. Ferratum – the credit institution indicated in clause 1 above, also referred to as the Creditor. 2.9. Info Sheet – the Standard European Consumer Credit Information Sheet regarding the Loans, which forms an integral part of the Master Loan Agreement. 2.10. Invoice – the document which contains the Loan amount, the date of application for the Loan, amount due in respect of each instalment and the instalment repayment dates, and any other fees and charges payable in terms of the Master Loan Agreement and which is considered, until the repayment of all amounts due thereunder, to form an integral part of the Loan Agreement. 2.11. Loan – each individual loan of Ferratum to a Customer received or applied for under the Master Loan Agreement which has been issued by Ferratum upon an application by the Customer for an amount which is not lower than fifty Euro (€50) and not higher than one thousand five hundred Euro (€1500) and which has a repayment period of no longer than sixty two (62) days. 2.12. Loan Application – the Customer's offer to enter into a Loan under a valid Master Loan Agreement with Ferratum, such offer following the form and procedure set forth by Ferratum. 2.13. Loan Interest – the interest payable by the Customer in respect of the Loan calculated as specified in Appendix 1. 2.14. Master Loan Agreement – a framework agreement between a Customer and Ferratum for an indefinite period which includes these Standard Terms, the 2.15. Politically Exposed Person - a natural person who is or has been entrusted with a prominent public function, and includes such individual’s immediate family members or persons known to be close associates of such persons. This does not include middle ranking or more junior officials, as well as persons who have ceased to be entrusted with a prominent public function for a period of at least twelve months. 2.16. Standard Terms – the current document, with all valid amendments. 2.17. Website – Ferratum's website at xxx.xxxxxxxx.xx

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflich­ ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Dabei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche­ rungsschutz bestehen. Wurden Sie, der Halter oder der Eigentümer als Fahrzeugin­ sasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, durch den Scha­ densfall verletzt? Dann halten wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer im Hinblick auf den erlittenen Personen­ schaden die Verletzung der Pflicht aus D.1.5 Satz 2 nicht entgegen. D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so­ weit die Pflichtverletzung weder den Eintritt des Schadens noch den Umfang unserer Leistungspflicht verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

  • Geltungsbereich und Definitionen 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Rei- sende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). 1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen. 1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar. 1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird. 1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden. 1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Kontrolle des- jenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG). 1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden. 1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch. 1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Dauer des Auftrags (1) Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. (3) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.