Benutzungsbedingungen. 5.1 Der Kunde erkennt an, dass Genauigkeiten vollständig vom GPS/GNSS-Empfänger des Kunden, dem Standort des GPS/GNSS-Empfängers, der individuellen Emp- fangssituation sowie der Satellitengeometrie und -ver- fügbarkeit abhängen und dass Leica Geosystems dies- bezüglich keine Genauigkeitsgarantien gewähren kann.
5.2 Der Kunde erkennt an, dass die Nutzung der SmartNet Dienstleistungen durch lokale Bedingungen wie Signal- blockierungen oder -störungen, die Verfügbarkeit von GSM/GPRS über den Internet Provider oder andere Phänomene unterbrochen oder die Gültigkeit von Daten beeinträchtigt sein kann.
Benutzungsbedingungen. Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
Benutzungsbedingungen. 12 Anwendbare Vorschriften §13 Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragspartner §14 Nutzungsentgelt §15 Sicherheitsleistung §16 Haftung §17 Gefahren für die Umwelt
Benutzungsbedingungen. 12 Anwendbare Vorschriften
(1) Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe folgender Vorschriften und Vereinbarungen zulässig: - Gesetzliche und untergesetzliche Rechtsnormen, - Betriebliche Weisungen der Hafenbahn Hamm, - Vertragliche Vereinbarungen, - vorliegende Allgemeine Bedingungen, - Betriebsvorschriften der Hafenbahn Hamm.
(2) Einschlägige Betriebsvorschriften sowie weitere notwendige Unterlagen (z.B. Fahrplanunterlagen, Bahnhofsfahrordnungen, Lage- und Abstellpläne) stellt die Hafenbahn Hamm dem EVU gegen Empfangsbestätigung vorübergehend zur Verfügung. Es kann dabei nur insoweit gesonderten Ersatz seiner Kosten verlangen, als die Leistungen nicht Teil der Pflichtleistungen der Hafenbahn Hamm sind.
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält.
(2) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragspartner gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf drohende Gefahren.
(3) Die Vertragspartner benennen im Vertrag jeweils mindestens einen Ansprechpartner, der befugt und in der Lage ist, unverzüglich betriebliche Entscheidungen im Namen der Vertragspartner zu treffen.
(4) Die Hafenbahn Hamm stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:
a) Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Zugverkehr des EVU beziehen (z.B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeits- beschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs),
b) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können.
(5) Die Hafenbahn Hamm und das EVU stellen sicher, sich gegenseitig über die folgenden betrieblichen Bedingungen rechtzeitig und umfassend zu informieren:
a) Erforderliche Veränderungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Nutzung,
b) Störungen und Unregelmäßigkeiten während der Eisenbahn- infrastrukturbenutzung, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z.B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen),
c) Besonderheiten...
Benutzungsbedingungen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass keinerlei Beschädigungen oder Rückstände verbleiben. Ausbesserungen und Reparaturen werden auf seine Kosten ausgeführt.
Benutzungsbedingungen. 8 Planung, Programmgestaltung
1. Der Veranstalter hat vor Abschluss des Vertrages mit der Stadt Vorbesprechungen durchzuführen, die die Einzelheiten der Veranstaltung betreffen. Er hat dabei den Programmablauf detailliert darzulegen. Geplante Programmänderungen sind der Stadt unverzüglich bekanntzugeben.
2. Termine für Vorbereitungs- und Aufräumungsarbeiten sowie für die Durchführung von Proben müssen rechtzeitig vereinbart werden. Veranstaltungen haben Vorrang vor Proben und Vorbereitungs- bzw. Abschlussarbeiten.
3. Der Veranstalter hat seine Wünsche über die Möblierung mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn der Stadt endgültig mitzuteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht, werden die Räume in Reihenbestuhlung möbliert.
Benutzungsbedingungen. Die Einfahrt und die Abstellung sind für PKW, Kombi-Fahrzeuge ohne Anhänger und LKW/Busse gestattet. LKW und Busse nutzen die entsprechend dafür vorgesehene Zufahrt und Stellflächen.
Benutzungsbedingungen. 2.1 Für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und Einrichtungen des Hafens gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benutzung der Zugtrassen sowie der sonstigen Anlagen und Einrichtungen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen – Allgemeine Nutzungsbedingungen (NBS-AT) und Besondere Nutzungsbedingungen (NBS-BT) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.2 Die Belange der im Hafen angesiedelten Firmen und die gleichzeitige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur des Hafens durch andere EVU's und Umschlagtreibende sind zu berücksichtigen und nach entsprechenden Absprachen zu gewährleisten. Im Konfliktfall regelt der Hafen nach billigem Ermessen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.
Benutzungsbedingungen. 2.1 Das EVU besitzt die für die Erbringung seiner Verkehrsleistungen erforderliche behördliche Genehmigung gemäß § 6 AEG oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften. Oder ist im Besitz einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU weist diese Genehmigung dem EIU auf Verlagen nach.
2.2 Das EVU hat dem EIU eine gültige, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Betriebs-, Bodenkasko- und Gewässerschadenshaftpflichtversicherung auf verlangen vorzuweisen.
2.3 Die zu Einsatz kommenden Fahrzeuge des EVU müssen in Ausführung, Abnahme und Zulassung der EBO bzw. BOA des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
2.4 Das EVU führt den Bahnbetrieb ausschließlich mit entsprechend den Anforderungen der EBO bzw. der BOA des Landes Rheinland-Pfalz qualifiziertem Personal durch.
2.5 Für die Nutzung der Serviceeinrichtung gelten die jeweils gültigen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Hafenbetriebe Worms GmbH, Allgemeiner Teil und Besonderer Teil. Gleispläne der Serviceeinrichtung kann der Nutzer gegen Entgelt beim EIU anfordern. Die bei Vertragsabschluss aktuellen Nutzungsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.
2.6 Das EVU hat nur in die Örtlichkeiten eingewiesenes und mit der Bedienungsanweisung sowie den örtlichen Richtlinien vertrautes Personal einzusetzen und weist dieses auf Verlangen des EIU nach. Eine Einweisung in die zu befahrende Eisenbahninfrastruktur des EIU erfolgt durch das EIU gegen Kostenerstattung.
2.7 Eine gleichzeitige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur des EIU durch mehrere EVU wird durch das EIU geregelt. Das EVU hat den diesbezüglichen Weisungen des EIU folge zu leisten.
2.8 Bei den Betriebszeiten sind keine Einschränkungen seitens des Betreibers vorhanden, jedoch bestehen Einschränkungen seitens Dritter bei der Bedienung von Anschließern im Bereich des Floßhafens (Rangierbezirk Süd), d. h. bei Interseroh und Rhenania, auf Mo – Sa tagsüber.
2.9 Jede Nutzung der Serviceeinrichtung des EIU ist über die Meldung gemäß Anlage 2 anzumelden. Die Anmeldung soll spätestens 48 Stunden vorab erfolgen. Nach Prüfung der Anmeldung weist das EIU dem EVU eine Infrastrukturbelegung im Rahmen der verfügbaren freien Kapazitäten zu.
Benutzungsbedingungen. 1.1 Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Badmintonhalle nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person, die die Aufsichtspflicht befugtermaßen ausübt, nutzen.
1.2 Die Badmintonfelder dürfen grundsätzlich nur mit sauberen Hallenturnschuhen betreten werden. Die Sohlen der benutzten Hallenturnschuhe dürfen keine Spuren auf dem Boden der Badmintonfelder hinterlassen.
1.3 Jeder Nutzer darf nur das ihm zugewiesene Feld in der gebuchten Zeit benutzen. Die Nutzung weiterer Xxxxxx oder des gebuchten Feldes vor und/oder nach der gebuchten Zeit, werden dem Tarif entsprechend in Rechnung gestellt.
1.4 Taschen, Schlägerhüllen und andere Gegenstände sind so an den Rand zu legen, dass die Laufwege nicht blockiert werden.