Infrastrukturbeschreibung Musterklauseln

Infrastrukturbeschreibung. Die R.P. Eisenbahn GmbH betreibt folgende Infrastrukturen in Regelspurweite und im Betriebsverfahren Zugleitbetrieb gemäß FV-NE: 1. Kirchheimbolanden – Alzey a) Freiberg (Sachsen) – Holzhau
Infrastrukturbeschreibung. 2.1 Die Serviceeinrichtung der RbT befindet sich in den Landkreisen Kyffhäuserkreis und Unstrut-Hainich-Kreis. Die Gleisanlagen sind nicht elektrifiziert. Als Einrichtungen stehen Rangier-Gleise, Abstell-Gleise und Ladestellen zur Verfügung. Im Bereich des Rangierbezirkes Ebeleben Gbf schließ als Nebenanschließer die Anschlußbahn der Raiffeisenwarenzentrale eG (RWZ) mit eigener Betriebsführung an. Gleichzeitig sind die Kunden LTU GmbH Ebeleben und Tyczka Total Gaz GmbH Ebeleben angeschlossen. Alle weiteren Einzelheiten siehe Anlage 1 der NBS BT - Dienstordnung Anschlußbahn RbT Punkt 2 (Beschreibung der Anschlußbahn) und Anlagen 1 (Lageplan) und anlage 4 (Übersicht der Bahnübergänge). 2.2 Die Infrastruktur des Ebelebener Netzes ist eine nach BOA (vom 13.05.1084) genehmigte Anschlußbahn. Die Inbetriebnahmegenehmigung wurde am 01.04.2005 erteilt. Die Anschlußbahn grenzt bei km 0,733 (Einfahrtsignal I, Betriebsführungsgrenze) an die Infrastruktur der DB Netz AG. Die größte zulässige Radsatzlast im Streckenrangierbezirk Hohenebra – Ebeleben und Rangierbezirk Ebeleben Gbf ergibt sich aus der Streckenklasse CM4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Rangierfahrten beträgt ab der Grenze der Anschlußbahn (km 0,733) im gesamten Streckenrangierbezirk und im Rangierbezirk Ebeleben Gbf 10 km/h. In diesem Zusammenhang gelten auch die Fahrplanunterlagen der DB Netz AG. Alle weiteren Einzelheiten siehe Dienstordnung Anschlußbahn RbT Punkt 3 (Ergänzende Bestimmungen zur BOA und zu den Anweisungen zur BOA).
Infrastrukturbeschreibung. 2.1 Die Serviceeinrichtung der Brohltalbahn befindet sich im Umladebahnhof Brohl der Brohltalbahn. Diese schließt unmittelbar an das DB Netz im Bahnhof Brohl an. Die Gleisanlagen sind nicht elektrifiziert. Folgende Einrichtungen stehen im Bereich Serviceanlage „Zuführungsgleis Brohl-Umladebahnhof“ zur Verfügung: Gleis Nr. Neigung max. Länge gesamt Nutz- länge Nutzung als Lage 3 0,0 ‰ 140 m 132 m Abfahrtgleis W14 – W 4 4 0,0 ‰ 140 m 132 m Zufahrtgleis W14 – W 4
Infrastrukturbeschreibung. 3.1 Die Bedienung der Gleisanlage erfolgt gemäß Bedienanweisung der ITB – Industrietransportgesellschaft mbH Brandenburg für den Gleisanschluss Leipzig- Engelsdorf, mit der Gültigkeit vom 21.01.2021. Der Gleisanschluss schließt über die Weiche 257 c/d an den Bahnhof Leipzig- Engelsdorf an. In den Anschlussgleisen Gl. 114 bis Gl. 117, erfolgt keine eigene Betriebsführung. Die vorgenannten Gleise dienen ausschließlich der Abstellung von Triebfahrzeugen resp. V- und E-Triebwagen mit Hybridantrieb inkl. Beiwagen sowie Güterwagen als auch Personenwaggons. Es besteht auch die Alternative zum Abstellen von Nebenfahrzeugen. Maßnahmen der örtlichen Instandhaltung an den abgestellten Waggons und Triebfahrzeugen etc., sind nur auf Anfrage sowie mit Zustimmung der ITB als auch unter Auflagen möglich. 3.2 Gleisanlagen und ihre Nutzung Zum Bedienbereich gehören folgende Gleisanlagen: Gleis Nutzlänge [m] Nutzung Neigungsverhältnisse Nutzer Hemmschuh 114 590 Abstellgleis 1,2 ‰ Form II 115 583 Abstellgleis 2,3 ‰ Form II 116 670 Abstellgleis 2,1 ‰ Form II 117 630 Abstellgleis 2,5 ‰ Form II Weichen: Nr. Art der Bedienung Wird bedient durch W258 Ortbedient Tf, Lrf, Rb, Rgl W259 Ortbedient Tf, Lrf, Rb, Rgl W260 Ortbedient Tf, Lrf, Rb, Rgl W261 Ortbedient Tf, Lrf, Rb, Rgl W262 Ortbedient Tf, Lrf, Rb, Rgl
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  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Beschreibung Mit dem Dienst „Voice Pilot“ können verschiedene Funktionen des PCM und andere Dienste per Spracheingabe bedient werden. Mittels Online- Spracherkennung wird die natürliche Sprache unterstützt.

  • Leistungsbeschreibung 1.1. Die iWelt ermöglicht dem Kunden die Registrierung einer vom Kunden gewünschten Domain und die Domainverwaltung. 1.2. Die iWelt bemüht sich um die Registrierung der von dem Kunden gewünschten Domain. Auf Wunsch des Kunden prüft die iWelt mittels der Verfügbarkeitsabfrage bei der Vergabestelle, ob die Domain verfügbar ist. Die Auskunft ist für den Kunden unentgeltlich und unverbindlich. Die iWelt weist darauf hin, dass es sich dabei um fremde Informationen handelt, die außerhalb des Einflussbereichs der iWelt liegen. Eine Pflicht zur Kontrolle auf Richtigkeit oder Gewähr für die Richtigkeit übernimmt die iWelt nicht. Ist die Domain verfügbar, meldet die iWelt die gewünschte Domain bei der für die jeweilige Top-Level-Domain zuständigen Vergabestelle an. Die iWelt ist berechtigt, Dritte (Zwischenprovider) mit der Registrierung zu beauftragen, sofern dies nach den Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle erforderlich ist. Nach erfolgreicher Registrierung der Domain übernimmt die iWelt die Verwaltung der Domain und wird alle üblichen Maßnahmen ergreifen, um die Registrierung aufrecht zu erhalten. 1.3. Die Registrierung und Verwaltung der Domain durch die iWelt erfolgt als Stellvertreter des Kunden. Das Vertragsverhältnis mit der Vergabestelle kommt mit dem Kunden zustande. Als Domaininhaber wird der Kunde eingetragen, als administrativer Ansprechpartner („Admin C“ der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG bzw. entsprechender Funktionsträger bei anderen Vergabestellen) die vom Kunden benannte natürliche Person. 1.4. Ergänzend zu diesen AGB gelten für die Registrierung und Verwaltung der gewünschten Domain die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle. Diese sind über xxx.xxxxx.xx/xxxxxxx abrufbar. 1.5. Ist die iWelt mit der Registrierung bzw. Pflege von SSL-Zertifikaten beauftragt, so wird die iWelt lediglich als Vermittler zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Zertifikatsaussteller tätig. Die iWelt hat auf die Ausstellung des Zertifikats keinen Einfluss. Daher übernimmt die iWelt keine Gewähr dafür, dass die beantragten Zertifikate überhaupt ausgestellt werden bzw. auf Dauer Bestand haben.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.