Definition Flächendeckung Musterklauseln

Definition Flächendeckung. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Patienteneinschreibung erst dann erfolgt, wenn eine flächendeckende Versorgung nach Maßgabe dieses Vertrages gegeben ist. Eine Flächendeckung ist dann gegeben, wenn landesweit in Baden-Württemberg mindestens 80 FACHÄRZTE an dem AOK-FacharztProgramm Gastroenterologie teilnehmen. Gleichzeitig muss grundsätzlich in allen 14 AOK-Bezirksdirektionen eine mindestens 50%ige Teilnahme erreicht sein. Basis ist die Anzahl der Teilnehmer am IV-Gastro-Vertrag in den jeweiligen AOK-Bezirksdirektionen. Der Beirat stellt die Flächendeckung fest. Die Managementgesellschaft teilt den Fachärzten, welche den Beitritt zum Vertrag erklärt haben, die Erreichung der Flächendeckung umgehend mit.
Definition Flächendeckung. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Behandlung und Abrechnung von bereits am AOK- FacharztProgramm teilnehmenden Patienten bzw. die Neueinschreibung ins AOK- FacharztProgramm erst dann erfolgt, wenn eine flächendeckende Versorgung nach Maßgabe dieses Vertrages gegeben ist. Eine Flächendeckung ist dann gegeben, wenn landesweit in Baden-Württemberg mindestens 71 Fachärzte für Innere Medizin und Nephrologie an dem AOK-FacharztProgramm teilnehmen. Zunächst (Verteilungsschritt 1) sind je Planungsbezirk (Stadt-/Landkreis), in dem mehr als 6 Nephrologen kassenärztlich zugelassen sind, 3 Vertragsteilnehmer aus dem Fachgebiet der Nephrologie vorgesehen, bei weniger als 6 kassenärztlich zugelassenen Nephrologen grundsätzlich 2 Vertragsteilnehmer. Sofern in einem Planungsbezirk nur 2 oder weniger Arztpraxen (Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ oder Einzelpraxen – jeweils nur die Hauptbetriebsstätte berücksichtigt) existieren, wird für diesen Planungsbezirk 1 Vertragsteilnehmer gefordert. Die Differenz aus der Summe der Teilnehmerzahlen aus Verteilungsschritt 1 zu den insgesamt 71 geforderten kassenärztlich zugelassenen Nephrologen wird unter Berücksichtigung der Verteilung der HZV-Teilnehmerzahlen je Bezirksdirektion sowie der zugelassenen Ärzte des jeweiligen Planungsbezirkes zugeteilt (Verteilungsschritt 2), sodass im Durchschnitt rund 50 % der in diesem Planungsbezirk kassenärztlich zugelassenen Ärzte an diesem Vertrag teilnehmen. Die Flächendeckung ist in Anhang 1 zu Anlage 8 ersichtlich.
Definition Flächendeckung. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Behandlung und Abrechnung von bereits am AOK- FacharztProgramm Orthopädie teilnehmenden Patienten bzw. die Neueinschreibung ins AOK- FacharztProgramm bzw. Bosch BKK-Facharztprogramm erst dann erfolgt, wenn eine flächendeckende Versorgung nach Maßgabe dieses Vertrages gegeben ist. Eine Flächendeckung ist dann gegeben, wenn landesweit in Baden-Württemberg mindestens 200 Fachärzte für Orthopädie bzw. Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie an dem AOK- FacharztProgramm Orthopädie teilnehmen. Zunächst sind je Planungsbezirk, in dem mehr als 6 Orthopäden/ Orthopäden und Unfallchirurgen kassenärztlich zugelassen sind, 3 Vertragsteilnehmer aus dem Fachgebiet der Orthopäden/ Orthopäden und Unfallchirurgen vorgesehen, bei weniger als 6 kassenärztlich zugelassenen Orthopäden/ Orthopäden und Unfallchirurgen sind es 2 Vertragsteilnehmer. Die Differenz aus dieser Teilnehmerzahl zu 200 geforderten kassenärztlich zugelassenen Orthopäden/ Orthopäden und Unfallchirurgen wird nach der Verteilung der HZV Teilnehmerzahlen je Bezirksdirektion auf die jeweiligen Bezirksdirektionen verteilt (gemäß Anhang 1 zu Anlage 8). Aus Gründen der Flächendeckung können auch Fachärzte für Chirurgie mit orthopädischem Teilleistungsspektrum, die am Vertrag teilnehmen, durch Einzelbeschluss des Beirats für das Quorum berücksichtigt werden.

Related to Definition Flächendeckung

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und