Common use of Definition von Interessenkonflikt Clause in Contracts

Definition von Interessenkonflikt. Bei jedem Bankgeschäft besteht – wie bei anderen Geschäften unseres Wirtschaftssystems auch – ein Interessenkonflikt zwischen Angebot und Nachfrage. Dem Interesse des einen Marktteilnehmers, einen möglichst hohen Preis zu erzielen, steht das Interesse des anderen Marktteilnehmers gegenüber, bei möglichst großem Leistungsinhalt einen möglichst geringen Preis zu bezahlen. Solange dieser immanente Interessenkonflikt durch eine angemessene Vereinbarung, die dem entspricht, worauf sich faire Geschäftspartner vernünftiger Weise einigen, marktadäquat aufgelöst wird, liegt kein unzulässiger Interessenkonflikt im Sinne des InvFG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) und des WAG 2018 vor. Irrelevant sind für das InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 auch Interessenkonflikte ohne jedes Schadenspotential für die Kunden oder Interessenkonflikte zwischen Mitarbeitern und Xxxxxx auf rein persönlicher Ebene (z.B. sind zufälligerweise sowohl ein Mitarbeiter als auch ein Kunde an dem Kauf/der Miete ein und derselben Wohnung interessiert). Von den Bestimmungen des InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 angesprochen sind Situationen, in denen eine Gesellschaft im Rahmen eines Geschäfts über das oben angesprochene marktadäquate Verhalten hinaus um eines finanziellen Vorteils willen ihre eigenen Interessen oder diejenigen eines Dritten über die Interessen des Kunden stellt. Das InvFG 2011, das AIFMG und das WAG 2018 schreiben vor, dass die Gesellschaft mögliche Situationen, in denen es zu einem solchen Verhalten der Verwaltungsgesellschaft kommen könnte, vorweg erkennt und Maßnahmen setzt, die den Eintritt solcher Situationen verhindern. Trotz der Abwehrmaßnahmen kann eine konkrete Situation eintreten, in der nach vernünftigem Ermessen das Risiko besteht, dass die Gesellschaft ihre eigenen

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Definition von Interessenkonflikt. Bei jedem Bankgeschäft besteht – wie bei anderen Geschäften unseres Wirtschaftssystems auch – ein Interessenkonflikt zwischen Angebot und Nachfrage. Dem Interesse des einen Marktteilnehmers, einen möglichst hohen Preis zu erzielen, steht das Interesse des anderen Marktteilnehmers gegenüber, bei möglichst großem Leistungsinhalt einen möglichst geringen Preis zu bezahlen. Solange dieser immanente Interessenkonflikt durch eine angemessene Vereinbarung, die dem entspricht, worauf sich faire Geschäftspartner vernünftiger Weise einigen, marktadäquat aufgelöst wird, liegt kein unzulässiger Interessenkonflikt im Sinne des InvFG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) und des WAG 2018 vor. Irrelevant sind für das InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 auch Interessenkonflikte ohne jedes Schadenspotential für die Kunden oder Interessenkonflikte zwischen Mitarbeitern und Xxxxxx auf rein persönlicher Ebene (z.B. sind zufälligerweise sowohl ein Mitarbeiter als auch ein Kunde an dem Kauf/der Miete ein und derselben Wohnung interessiert). Von den Bestimmungen des InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 angesprochen sind Situationen, in denen eine Gesellschaft im Rahmen eines Geschäfts über das oben angesprochene marktadäquate Verhalten hinaus um eines finanziellen Vorteils willen ihre eigenen Interessen oder diejenigen eines Dritten über die Interessen des Kunden stellt. Das InvFG 2011, das AIFMG und das WAG 2018 schreiben vor, dass die Gesellschaft mögliche Situationen, in denen es zu einem solchen Verhalten der Verwaltungsgesellschaft kommen könnte, vorweg erkennt und Maßnahmen setzt, die den Eintritt solcher Situationen verhindern. Trotz der Abwehrmaßnahmen kann eine konkrete Situation eintreten, in der nach vernünftigem Ermessen das Risiko besteht, dass die Gesellschaft ihre eigenenSituation

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Definition von Interessenkonflikt. Bei jedem Bankgeschäft besteht – wie bei anderen Geschäften unseres Wirtschaftssystems auch – ein Interessenkonflikt zwischen Angebot und Nachfrage. Dem Interesse des einen Marktteilnehmers, einen möglichst hohen Preis zu erzielenerzie- len, steht das Interesse des anderen Marktteilnehmers gegenüber, bei möglichst großem Leistungsinhalt einen möglichst geringen Preis zu bezahlen. Solange dieser immanente Interessenkonflikt durch eine angemessene Vereinbarung, die dem entspricht, worauf sich faire Geschäftspartner vernünftiger Weise einigen, marktadäquat aufgelöst wird, liegt kein unzulässiger Interessenkonflikt im Sinne des InvFG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) und des WAG 2018 vor. Irrelevant sind für das InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 auch Interessenkonflikte ohne jedes Schadenspotential für die Kunden oder Interessenkonflikte zwischen zwi- schen Mitarbeitern und Xxxxxx auf rein persönlicher Ebene (z.B. sind zufälligerweise sowohl ein Mitarbeiter als auch ein Kunde an dem Kauf/der Miete ein und derselben Wohnung interessiert). Von den Bestimmungen des InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 angesprochen sind Situationen, in denen eine Gesellschaft im Rahmen eines Geschäfts über das oben angesprochene marktadäquate Verhalten hinaus um eines finanziellen Vorteils willen ihre eigenen Interessen oder diejenigen eines Dritten über die Interessen des Kunden stellt. Das InvFG 2011, das AIFMG und das WAG 2018 schreiben vor, dass die Gesellschaft mögliche Situationen, in denen es zu einem solchen Verhalten der Verwaltungsgesellschaft kommen könnte, vorweg erkennt und Maßnahmen setzt, die den Eintritt solcher Situationen verhindern. Trotz der Abwehrmaßnahmen kann eine konkrete Situation eintretenein- treten, in der nach vernünftigem Ermessen das Risiko besteht, dass die Gesellschaft ihre eigenen

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Definition von Interessenkonflikt. Bei jedem Bankgeschäft besteht – wie bei anderen Geschäften unseres Wirtschaftssystems auch – ein Interessenkonflikt zwischen Angebot und Nachfrage. Dem Interesse des einen Marktteilnehmers, einen möglichst hohen Preis zu erzielen, steht das Interesse des anderen Marktteilnehmers gegenüber, bei möglichst großem Leistungsinhalt einen möglichst geringen Preis zu bezahlen. Solange dieser immanente Interessenkonflikt durch eine angemessene Vereinbarung, die dem entspricht, worauf sich faire Geschäftspartner vernünftiger Weise einigen, marktadäquat aufgelöst wird, liegt kein unzulässiger Interessenkonflikt im Sinne des InvFG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) und des WAG 2018 vor. Irrelevant sind für das InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 auch Interessenkonflikte ohne jedes Schadenspotential für die Kunden oder Interessenkonflikte zwischen Mitarbeitern und Xxxxxx auf rein persönlicher Ebene (z.B. sind zufälligerweise sowohl ein Mitarbeiter als auch ein Kunde an dem Kauf/der Miete ein und derselben Wohnung interessiert). Von den Bestimmungen des InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 angesprochen sind Situationen, in denen eine Gesellschaft im Rahmen eines Geschäfts über das oben angesprochene marktadäquate Verhalten hinaus um eines finanziellen Vorteils willen ihre eigenen Interessen oder diejenigen eines Dritten über die Interessen des Kunden stellt. Das InvFG 2011, das AIFMG und das WAG 2018 schreiben vor, dass die Gesellschaft mögliche Situationen, in denen es zu einem solchen Verhalten der Verwaltungsgesellschaft kommen könnte, vorweg erkennt und Maßnahmen setzt, die den Eintritt solcher Situationen verhindern. Trotz der Abwehrmaßnahmen kann eine konkrete Situation eintreten, in der nach vernünftigem Ermessen das Risiko besteht, dass die Gesellschaft ihre eigenenund

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Definition von Interessenkonflikt. Bei jedem Bankgeschäft besteht – wie bei anderen Geschäften unseres Wirtschaftssystems auch – ein Interessenkonflikt zwischen Angebot und Nachfrage. Dem Interesse des einen Marktteilnehmers, einen möglichst hohen Preis zu erzielenerzie- len, steht das Interesse des anderen Marktteilnehmers gegenüber, bei möglichst großem Leistungsinhalt einen möglichst geringen Preis zu bezahlen. Solange dieser immanente Interessenkonflikt durch eine angemessene Vereinbarung, die dem entspricht, worauf sich faire Geschäftspartner vernünftiger Weise einigen, marktadäquat aufgelöst wird, liegt kein unzulässiger Interessenkonflikt im Sinne des InvFG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) und des WAG 2018 vor. Irrelevant sind für das InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 auch Interessenkonflikte ohne jedes Schadenspotential für die Kunden oder Interessenkonflikte zwischen zwi- schen Mitarbeitern und Xxxxxx auf Kuxxxx xuf rein persönlicher Ebene (z.B. sind zufälligerweise sowohl ein Mitarbeiter als auch ein Kunde an dem Kauf/der Miete ein und derselben Wohnung interessiert). Von den Bestimmungen des InvFG 2011, AIFMG und WAG 2018 angesprochen sind Situationen, in denen eine Gesellschaft im Rahmen eines Geschäfts über das oben angesprochene marktadäquate Verhalten hinaus um eines finanziellen Vorteils willen ihre eigenen Interessen oder diejenigen eines Dritten über die Interessen des Kunden stellt. Das InvFG 2011, das AIFMG und das WAG 2018 schreiben vor, dass die Gesellschaft mögliche Situationen, in denen es zu einem solchen Verhalten der Verwaltungsgesellschaft kommen könnte, vorweg erkennt und Maßnahmen setzt, die den Eintritt solcher Situationen verhindern. Trotz der Abwehrmaßnahmen kann eine konkrete Situation eintretenein- treten, in der nach vernünftigem Ermessen das Risiko besteht, dass die Gesellschaft ihre eigenen

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