Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr Musterklauseln

Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 0,75 v.H. des Fondsvermögens, die auf Basis des täglichen Fondsvolumens berechnet und abgegrenzt wird. Die Vergütung wird dem Fondsvermögen einmal monatlich angelastet. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von 0,50 v.H. des Fondsvermögens. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg: Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z. 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.7. Bosnien Herzegowina: Montenegro: Russland: Schweiz: Serbien: Türkei: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Sarajevo, Banja Luka Podgorica Moscow Exchange SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG Belgrad Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market") Cboe Europe Equities Regulated Market – Integrated Book Segment, London Metal Exchange, Cboe Europe Equities Regulated Market – Reference Price Book Segment, Cboe Europe Equities Regulated Market – Off-Book Segment, London Stock Exchange Regulated Market (derivatives), NEX Exchange Main Board (non-equity), London Stock Exchange Regulated Market, NEX Exchange Main Board (equity), Euronext London Regulated Market, ICE FUTURES EUROPE, ICE FUTURES EUROPE - AGRICULTURAL PRODUCTS DIVISION, ICE FUTURES EUROPE - FINANCIAL PRODUCTS DIVISION, ICE FUTURES EUROPE - EQUITY PRODUCTS DIVISION und Gibraltar Stock Exchange 3. Börsen in außereuropäischen Ländern 3.3. Australien: Argentinien: Brasilien: Sydney, Hobart, Melbourne, Perth Buenos Aires Rio de Janeiro, Sao Paulo *) Zum Öffnen des Verzeichnisses in der Spalte links unter „Entity Type“ die Einschränkung auf „Regulated market“ auswählen und auf „Search“ (bzw. auf „Sh...
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit als jährliche Vergütung a) eine Verwaltungsgebühr bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens und b) eine Administrationsgebühr bis zu einer Höhe von 0,33 vH des Fondsvermögens. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen für außerordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx, für die Kosten aus Portfoliotransaktionen (Brokerspesen, Kosten des externen Trading Desks) für Kosten aus Datenprovidern sowie für allfällige Steuern auf Vermögenswerte und/oder deren Erträge. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Investmentfonds werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Die Verwaltungsgebühr und die Administrationsgebühr werden aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preis- berechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelas- tet. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von bis zu 0,5 vH des Fondsvermögens. Der Investmentfonds ist Nutzer im Sinne der VO (EU) 2016/1011 (Referenzwerte-VO). Für den Fall, dass sich der Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft robuste schriftliche Pläne mit Maßnahmen aufgestellt, die sie ergreifen würde. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten2 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäi- schen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Gültig bis 31.12.2019: Gültig ab 01.01.2020: Nähere Angaben und Erläuterungen zu diesem Investmentfonds finden sich im Prospekt. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg: Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z. 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.7. Bosnien Herzegowina: Montenegro: Russland: Schweiz: Serbien: Türkei: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Sarajevo, Banja Luka Podgorica Moscow Exchange SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG Belgrad Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market") Cboe Europe Equities Regulated Market – Integrated Book Segment, London Metal Exchange, Cboe Europe Equities Regulated Market – Reference Price Book Segment, Cboe Europe Equities Regulated Market – Off-Book Segment, London Stock Exchange Regulated Market (derivatives), NEX Exchange Main Board (non-equity), London Stock Exchange Regulated Market, NEX Exchange Main Board (equity), Euronext London Regulated Market, ICE FUTURES EUROPE, ICE FUTURES EUROPE - AGRICULTURAL PRODUCTS DIVISION, ICE FUTURES EUROPE - FINANCIAL PRODUCTS DIVISION, ICE FUTURES EUROPE - EQUITY PRODUCTS DIVISION und Gibraltar Stock Exchange 3. Börsen in außereuropäischen Ländern 3.3. Australien: Argentinien: Brasilien: Sydney, Hobart, Melbourne, Perth Buenos Aires Rio de Janeiro, Sao Paulo *) Zum Öffnen des Verzeichnisses in der Spalte links unter „Entity Type“ die Einschränkung auf „Regulated market“ auswählen und auf „Search“ (bzw. auf „Show table columns“ und „Update“) klicken. Der Link kann durch die ESMA geändert werden. 3.4. Chile: Santiago 3.5. China: Shanghai Stock Exchange, Shenzhen Stock Exchange 3.6. Hongkong: Hongkong Stock Exchange 3.7. Indien: Mumbay 3.8. Indonesien: Jakarta 3.9. Israel: Xxx Xxxx 0.00. Xxxxx: Xxxxx, Xxxxx, Xxxxxx, Xxxxxxx, Xxxxxxx 0.00. Xxxxxx: Toronto, Vancouver, Montreal 3.12. Kolumbien: Bolsa de Valores de Colombia 3.13. Korea: Korea Exchange (Seoul, Busan) 3.14. Malaysia: Kuala Lumpur, Bursa Malaysia Berhad 3.15. Mexiko: Mexiko City 3.16. Neuseeland: Wellington, Auckland 3.17. Peru: Xxxxx xx Xxxxxxx xx Xxxx 0.00. Xxxxxxxxxxx: Phi...
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 % des Fondsvermögens, die aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preisberechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelastet wird. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen wie insbeson- dere Kosten für Pflichtveröffentlichungen, Depotgebühren, Aufwendungen für administrative Tätigkeiten gemäß § 5 Abs 2 Z 1 lit
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die KAG für Immobilien erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 0,9 % des Fondsvermögens, die aufgrund der Monatsendwerte anteilig errechnet wird. Es liegt im Ermessen der KAG für Immobilien, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die KAG für Immobilien hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Für sonstige Dienstleistungen im Rahmen von Transaktionen kann die KAG für Immobilien jeweils eine einmalige Vergütung (i) bei Immobilien von bis zu 1 % des Kauf- bzw. des Verkaufspreises, (ii) bei Grundstücks-Gesellschaften von bis zu 1 % des Immobilientransaktionswertes beanspruchen. Bei von KAG für Immobilien durchgeführten Projektentwicklungen kann eine Vergütung von bis zu 2 % der Projektentwicklungskosten eingehoben werden. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 0,15 % des Fondsvermögens, die auf Basis der Monatsendwerte anteilig errechnet wird. Bei Abwicklung des Immobilienfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von 2 % des Fondsvermögens. Die Abwicklung des Fondsvermögens erfolgt gemäß den Bestimmungen des ImmoInvFG.
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Nähere Angaben finden sich im Prospekt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,5 vH des Fondsvermögens. Anhang Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen. 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter xxxx://xxxxxxxxxxxxx.xxxx.xxxxxx.xx/Xxxxx.xxxx?xxxxxxxxxxxx_xx=00&xxxxxxxx=0&xxxxXxxx=XXXXXXXXX_XXXXXXX_Xxxxxxx&xxxxxxx ion_id=01 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: Märkte im EWR, die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden als anerkannte Märkte eingestuft werden. 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegovina: Xxxxxxxx, Xxxxx Xxxx 0.0. Xxxxxxxx: Zagreb Stock Exchange 2.3. Russland: Moskau (RTS Stock Exchange); Moscow Interbank Currency Exchange (MICEX) 2.4. Schweiz: SWX Swiss-Exchange 2.5. Serbien und Montenegro: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market") 3. Börsen in außereuropäischen Ländern 3.1. Australien: Sydney, Hobart, Melbourne, Perth 3.2. Argentinien: Buenos Aires 3.3. Brasilien: Rio de Janeiro, Sao Paulo 3.4. Chile: Santiago 3.5. China: Shanghai Stock Exchange, Shenzhen Stock Exchange 3.6. Hongk...
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung • bis zu einer Höhe von 1,15 vH des Fondsvermögens für die Anteilscheingattung(en) „S“ • bis zu einer Höhe von 2,00 vH des Fondsvermögens für die sonstige Anteilscheingattungen, die für jeden Kalendertag auf Basis des jeweiligen Fondsvermögens errechnet, abgegrenzt und monatlich entnommen wird. Zusätzlich erhält die KAG für alle Anteilscheingattungen quartalsweise (auf Basis von Kalenderjahrquartalen) eine variable Verwaltungsgebühr. Die variable Verwaltungsgebühr beträgt maximal 10 vH der gebührenrelevanten Wertsteigerung des Fonds. Als gebührenrelevante Wertsteigerung wird die Wertsteigerung gegenüber der „High-Water-Mark“ verstanden. Die „High-Water-Mark“ entspricht dem höchsten Anteilswert zu einem Quartalsende, zu dem bisher eine erfolgsabhängige Gebühr ausbezahlt wurde. Diese variable Verwaltungsgebühr wird auf Basis des durchschnittlichen Fondsvolumens täglich abgegrenzt und beeinflusst erfolgswirksam den täglich ermittelten Rechenwert. Während des Quartals kommt es je nach Performanceverlauf des Fonds auf einem Abgrenzungskonto zu Zu- und Abbuchungen, wobei die Summe der Abbuchungen im Quartal die Summe der Zubuchungen nicht übersteigen darf. Die bereits dem Fonds angelasteten variablen Verwaltungsgebühren können durch Refundierungen innerhalb des Quartals maximal auf Null gehen. Bei der Ermittlung des Rechenwertes und der Wertsteigerung wird die OEKB-Methode angewandt, die von einer Wiederveranlagung eventueller Auszahlungen oder Ausschüttungen ausgeht. Die liquiditätswirksame Auszahlung der variablen Verwaltungsgebühr erfolgt durch den Fonds quartalsweise nach Ende des Quartals zum Monatsultimo des Folgemonats. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von 0,5 vH des Fondsvermögens. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden...
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Vermögens der jeweiligen Anteilsgattung, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Weiters kann für ab 01.09.2014 neu auszugebende Anteilsgattungen eine performance-abhängige Gebühr ver- rechnet werden. Diese beträgt bis zu 20,00% der positiven Performance je Anteilsgattung im Rechnungsjahr des Fonds multipliziert mit dem Durchschnitt des Vermögens der jeweiligen Anteilsgattung im Rechnungsjahr des Fonds auf Basis der Monatsendwerte, wobei für die Berechnung die High-Water Mark Methode angewendet wird. Dabei wird nur jener Anteil der positiven Performance schlagend, der gleichzeitig einen Wertzuwachs gegenüber dem Anteilswert am Emissionstag der jeweiligen Anteilsgattung bzw. gegenüber dem höchsten Anteilswert eines Rechnungsjahresendes der jeweiligen Anteilsgattung, an dem eine performance-abhängige Gebühr beansprucht wurde, darstellt. Die Berechnung der performance-abhängigen Gebühr erfolgt gemäß OeKB-Methode. Die performance-abhängige Gebühr wird vor jedem Anteilsumsatz einer Anteilsgattung bei der Preisberechnung abgegrenzt und jährlich ausbezahlt. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwen- dungen. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen werden zu Lasten der An- teilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,50 vH des Fondsvermögens.
Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung die in einem separaten Mandatsvertrag geregelt wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Bei Abwicklung des Spezialfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von 0,5 vH des Fondsvermögens.

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen