Demarcation of stand space/Stand partition walls Musterklauseln

Demarcation of stand space/Stand partition walls. A solid demarcation of stand space from the neighbouring stands is mandatory. In the event that a stand construction system belonging to the exhibitor or rented from LMS is not used, non-transparent stand partition walls (back and side walls) at least 2.50 m in height are re- quired. The reverse side of the partition walls above 2.50 m must be neutral (white or light grey) and clean. If in excess of 3.50 m in height, the exhibitor must either maintain a neighbouring zone of 1 m or obtain the written consent of the stand neighbour. It is not permitted to use roll-ups and poster displays for stand demarcation. The cost of these stand partition walls is not included in the cost of the stand rental. Every exhibitor can order the required back and side walls for his stand from LMS in the Stuttgart Messe Service Portal (www.stuttgartmesseservi- xxxxxxxx.xx) and also with form “Stand partition walls“ in the services catalogue. Should no wall elements be ordered by the exhibitor but his stand space is surrounded by wall elements of the neighbouring stand or by wall elements already in place, the exhibitor will receive an invoice for these wall elements in accordance with the conditions specified in the Stutt- gart Messe Service Portal (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) and in form “Stand partition walls“ in the services catalogue.
Demarcation of stand space/Stand partition walls. A solid demarcation of stand space from the neighbour- ing stands is mandatory. In the event that a stand construc- tion system belonging to the exhibitor or rented from LMS is not used, non-transparent stand partition walls (back and side walls) at least 2.50 m in height are required. The re- verse side of the stand partition walls above 2.50 m must be neutral (white or light grey) and clean. It is not permit- ted to use roll-ups and poster displays for stand demarca- tion. The cost of these stand partition walls is not included in the cost of the stand rental. Every exhibitor can order the required back and side walls for his stand from LMS in the Stuttgart Messe Service Portal (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxx- xxxxxxxxxxxxx.xx/xx) and also with form “Stand partition walls“ in the services catalogue – if provided. Should the exhibitor not use any wall elements or stand construction systems to demarcate the hire stand space, but his stand space is surrounded by wall elements of the neighbouring stand or by wall elements already in place, the exhibitor will receive an invoice for the use of these wall elements in accordance with the conditions specified in the Stuttgart Messe Service Portal (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xx) and in form “Stand partition walls“ in the services catalogue. It should be specifically noted that, depending on the wall system, a stand partition wall must have a supporting wall in place every four to five running metres.
Demarcation of stand space/Stand partition walls. A solid demarcation of stand space from the neighbouring stands is mandatory. In the event that a stand construction sys- tem belonging to the exhibitor or rented from LMS is not used, non-transparent stand partition walls (back and side walls) at least 2.50 m in height are required. The reverse side of the
Demarcation of stand space/Stand partition walls. A solid demarcation of stand space from the neighbouring stands is mandatory. In the event that a stand construction system belonging to the exhibitor or rented from LMS is not used, non-transparent stand partition walls (back and side walls) at least 2.50 m in height are re- quired. It is not permitted to use roll-ups and poster displays for stand demarcation. The cost of these stand partition walls is not included in the cost of the stand rental. These are ordered for the exhibitor by LMS during registration if there is no photographic or illustrative proof pro- vided within 14 days after stand confirmation that the exhibitor is using his own stand construction system or one rented from LMS during par- ticipation in the trade fair. It should be specifically noted that, depending on the wall system, a partition wall must have a supporting wall in place every four to five running metres.
Demarcation of stand space/Stand partition walls. A solid demarcation of stand space from the neighbouring stands is mandatory. In the event that a stand construction sys- tem belonging to the exhibitor or rented from LMS is not used, non-transparent stand partition walls (back and side walls) at least 2.50 m in height are required. The reverse side of the stand partition walls above 2.50 m must be neutral (white or light grey) and clean. It is not permitted to use roll-ups and poster displays for stand demarcation. The cost of these stand partition walls is not included in the cost of the stand rental. Every exhibitor can order the required back and side walls for his stand from LMS in the Stuttgart Messe Service Portal
Demarcation of stand space/Stand partition walls. A solid demarcation of stand space from the neighbouring stands is mandatory. In the event that a stand construction system belonging to the exhibitor or rented from LMS is not used, non-transparent stand partition walls (back and side walls) at least 2.5 m in height are required. It is not permitted to use roll-ups and poster displays for stand demar- cation. The cost of these stand partition walls is not included in the cost of the stand rental. Every exhibitor can order the required back and
Demarcation of stand space/Stand partition walls. A solid demarcation of stand space from the neighbouring stands is mandatory. In the event that a stand construction system belonging to the exhibitor or rented from LMS or via the corresponding service pro- vider of HMC is not used, non-transparent stand partition walls (back and side walls) at least 2.50 m in height are required. It is not permitted to use roll-ups and poster displays for stand demarcation. The cost of these stand partition walls is not included in the cost of the stand rental. Every exhibitor can order the required back and side walls for his stand from LMS in the Stuttgart Messe Service Portal (www.stuttgartmesseser- xxxxxxxxxx.xx) or in the linked online service center from HMC. Should the exhibitor not use any wall elements or stand construction systems to demarcate the hire stand space, but his stand space is surrounded by wall elements of the neighbouring stand or by wall elements already in place, the exhibitor will receive an invoice for the use of these wall elements in accordance with the conditions specified in the Stuttgart Messe Service Portal (www.stuttgartmesseserviceportal. de) or the charging conditions of the HMC online service center.

Related to Demarcation of stand space/Stand partition walls

  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Haftung des Hotels 7.1 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. 7.2 Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel. 7.3 Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4. 7.4 Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten für die Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel kann nach vorheriger Absprache mit dem Kunden die Annahme, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung von Post und Warensendungen übernehmen. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Termine und Fristen 3.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. Absendung der Auftragsbestätigung. 3.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase. 3.3 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht. 3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist.

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

  • Identität des Versicherers Continentale Sachversicherung AG Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Sitz der Gesellschaft: Dortmund Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)