Demografiefonds Musterklauseln

Demografiefonds. Soweit die nachfolgenden Regelungen von den §§ 1 bis 18 dieses Tarifvertrags ab- weichen, ersetzen sie für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Demografie- fonds die allgemeinen Bestimmungen. (1) Beschäftigte, die ein Langzeitkonto eingerichtet haben und die ihr individuelles Wertguthaben für Freistellungen nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a) und b) nutzen wollen, können Zuschüsse aus dem Demografiefonds erhalten. (2) Der Demografiefonds ist ein kollektives Wertguthaben, das wie die individuellen Wertguthaben angelegt wird. Die §§ 4, 5 und 8 Absatz 1 gelten entsprechend. (3) 1Der Demografiefonds wird gespeist aus a) einer von der Arbeitgeberin einzubringenden einmaligen Anschubfinanzie- rung in Höhe von zusammen 2,8 Mio. Euro einschließlich Arbeitgeberanteile, b) einem Zuschuss der Arbeitgeberin in Höhe von zusammen 936.000 Euro einschließlich Arbeitgeberanteile. 2Einbringungen aufgrund von zukünftigen Tarifverträgen sind möglich. (4) Das Guthaben des Demografiefonds wird ausschließlich für Zwecke nach Ab- satz 1 genutzt. 1Der Demografiefonds ist eine gemeinsame Einrichtung der Universitätsklinika in Baden-Württemberg. 2Die Aufteilung der Einbringungssumme nach § 19 Absatz 3 Buchstabe a) und b) auf die einzelnen Universitätsklinika erfolgt auf der Grundlage der Vollkräftewerte der Anstaltsbeschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2012. (1) 1An jedem Standort wird eine von den Tarifvertragsparteien gebildete paritäti- sche Kommission eingerichtet. 2Die Tarifvertragsparteien besetzen die Kommis- sion mit drei Mitgliedern für jede Seite. 3Ein Mitglied der Arbeitnehmerinnenseite gehört dem Personalrat an. 4Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin zu benen- nen. (2) 1Der Kommission obliegt die Kontrolle der Zuflüsse in den Fonds, der Geldab- flüsse und der Auszahlungen an einzelne Arbeitnehmerinnen. 2Dazu sind ihr die notwendigen Unterlagen sowie Informationen über den Stand des Fonds vorzu- legen. (3) Werden mehr Anträge auf Zuschüsse aus dem Fonds gestellt als Mittel vorhan- den sind, entscheidet die Kommission aufgrund von in einer Geschäftsordnung festgelegten Kriterien über die Mittelverwendung. Die Kriterien können sein: Dauer der Betriebszugehörigkeit – Schwerbehinderung – Leistungsminde- rung – besonders belastende Arbeitsbedingungen – Härtefälle (4) Die Demografiekommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Bei Nichteinigung in der Kommission entscheiden die Tarifvertragsparteien. (1) 1Arbeitnehmerinnen erhalten aus dem Demografiefonds einen Zuschuss...
Demografiefonds. Der Arbeitgeber stellt jährlich einen kollektiven Demografiefonds zur Verfügung, der sich nach der Anzahl der Tarifarbeitnehmer am 1. Januar eines Jahres berechnet. Für die Verwendung des Demografiefonds stehen sieben Verwendungszwecke zur Verfü- gung: • Langzeitkonten • Altersteilzeit • Teilrente • Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Chemie (BUC) • Tarifliche Altersvorsorge • Lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung • Gesundheitsvorsorge Die Betriebsparteien entscheiden in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung über die Ver- wendung des Demografiefonds. Ohne Vereinbarung gilt folgende Auffangregelung: • Betriebe bis zu 200 Arbeitnehmer: tarifliche Altersvorsorge • Betriebe ab 201 Arbeitnehmer: Langzeitkonto
Demografiefonds. Die Tarifvertragsparteien stellen in gemeinsamer Verantwortung zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung des demografischen Wandels auf betriebsverfassungs- rechtlicher Grundlage einen betrieblichen oder überbetrieblichen Demografiefonds zur Verfügung.

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  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320