DER KOHLEAUSSTIEG UND DIE REGIONALE ZIVILGESELLSCHAFT Musterklauseln

DER KOHLEAUSSTIEG UND DIE REGIONALE ZIVILGESELLSCHAFT. Die Braunkohle hat vielen Beschäftigten in Kraftwer- ken, Tagebauen und indirekt auch in der energiein- tensiven Industrie ein Auskommen verschafft. Doch sie heizt auch den Klimawandel an, führt vor Ort zu Zwangsumsiedlungen und zur Zerstörung von Ökosys- temen. Viele Menschen leiden unter den Feinstäuben und giftigen Metallen (wie Quecksilber), die RWE-Koh- lekraftwerke in die Luft blasen. In der Region sterben laut Greenpeace (2013) jedes Jahr Hunderte Men- schen vorzeitig an den Gesundheitsfolgen. Das DIW hat ausgerechnet, dass bis 2025 die meisten Kohleblö- cke im Rheinischen Revier stillgelegt werden könnten und lediglich die zwei neuesten Blöcke in Niederau- ßem bis 2030 betrieben werden müssten, um ganz- jährig eine sichere Stromversorgung in Deutschland zu gewährleisten. So könnten auch die meisten Dörfer und der Hambacher Forst gerettet werden (DIW 2018). Deswegen kämpfen seit Jahrzehnten Anwohner*innen dagegen, dass ihre Heimat zerstört wird. Umweltver- bände unterstützen sie dabei. Vor zehn Jahren hat die Auseinandersetzung im Revier eine neue Dynamik ge- wonnen. Damals begann die Klimagerechtigkeitsbe- wegung, direkte Proteste gegen die Infrastruktur der Kohlewirtschaft zu organisieren. Die Aktionen von En- de Gelände erzielten eine europaweite Aufmerksam- keit. Alle diese Akteure streiten für einen raschen Koh- leausstieg (Xxxxxx 2016b). Zwar steht der Fahrplan für den Kohleausstieg durch die beschlossenen Gesetze vorerst fest, doch das The- ma Xxxxxxxxxxxxx bleibt im Rheinischen Xxxxxx xxx- terhin umstritten. Das Bundeswirtschaftsministerium, das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalens, Kreise und Kommunen, RWE sowie Industrie- und Handelskammern der Region sehen den langsamen Kohleausstieg jetzt als Grundlage für die nächsten Schritte. Weil die Kohleverstromung erst 2038 enden soll und der Bund hohe Förder- und Entschädigungs- summen in Aussicht stellt, sind die Interessen die- ser Akteure weitgehend gewahrt. Allerdings könnten durch politischen Druck, Klagen gegen konkrete Tage- bauprojekte oder fehlende Wirtschaftlichkeit Kraftwer- ke und Tagebaue noch früher stillgelegt werden. Die zwischenzeitliche Annäherung zwischen Unterneh- men, Gewerkschaften und einigen Umweltverbänden scheint dadurch infrage gestellt. Die Gewerkschaft IG BCE vertritt einerseits die Ar- beitnehmerposition gegenüber RWE, teilt aber an- dererseits die Positionen der oben genannten Wirt- schaftsakteure, wenn es um die Zukunft von Industrie KOHLEAUSSTIEG UND STRUKT...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.