Desinfektionsanordnung. Als Desinfektionsanordnung gilt, wenn durch die zuständige Behörde die Desinfektion der Betriebsräume oder -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen angeordnet oder schriftlich empfohlen wird, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheitserregern nach Ziffer 2 behaftet ist.
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