Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben Musterklauseln

Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben a) Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art. b) Nicht versichert sind Bargeld und Wertsachen, zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen. c) Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Xxxx Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Beherbergung versichert gilt)
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben. In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde, bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Bargeld, Wertsachen, elektronische Geräte zulassungs- pflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Zugmaschinen und versicherungspflichtige Fahrzeuge. Die Entschädigung ist je Xxxx auf 1.000 Euro und je Versicherungsjahr auf 50.000 Euro begrenzt. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Xxxx nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann. Schäden durch unbenannte Gefahren sind generell ausgeschlossen.
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben. Der Versicherer ersetzt in Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen (SVIP-ABS) Schäden am Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrie- ben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde. Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge aller Art, Bargeld, Wertpapiere und sonstige Wertsachen. Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht Ersatz aus einer Haus- ratversicherung oder einem anderen Versicherungsvertrag verlangt werden kann (subsidiäre Haftung). Die Entschädigung ist begrenzt auf den vereinbarten Betrag. 1. Versicherte Gefahren und Schäden 2. Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden 4. Meldung der Versicherungssumme
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben. Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art. Nicht versichert sind Bargeld und Wertsachen, zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Xxxx Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Beherbergung versichert gilt) 11 Anschauungsmodelle und Ähnliches‌ Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, (z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees, Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stempel, Ziehwerkzeuge), sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Wert gemäß 15.4 der Besonderen Bedingungen für das Risiko Inhalt mitversichert.
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben. Mietfahrräder gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben. Für die Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm- und erweiterte Elementarschadenversicherung gilt: 3.1 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde, ist bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme versichert. 3.2 Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge aller Art, Bargeld, Wertpapiere und sonstige Wertsachen. 3.3 Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Xxxx Entschä- digung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean- spruchen kann. Gleichfalls besteht kein Versicherungsschutz für Sachen gemäß dem Einschluss gemäß IV Nr. 2 „Besucher- habe von Tagesgästen“. 3.4 Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß Abschnitt A § 10. der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsan- gehörigen die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versi- cherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr eine vorläufige Zahlung leisten. 3.5 Die Entschädigung ist auf 2.000 EUR je Zimmer und Ver- sicherungsfall, je Versicherungsfall insgesamt auf 6.000 EUR begrenzt (Entschädigungsgrenze).

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.