Common use of Devisenswapgeschäfte Clause in Contracts

Devisenswapgeschäfte. (1) Die Bank kann mit ausgewählten Geschäftspartnern Geschäfte abschließen, bei denen sie zu einem bestimmten Termin (Übertragungstermin) eine ausländische Währung (s. Abschn. I. Nr. 26 (1)) zum Kassakurs gegen einen bestimmten Betrag in Euro kauft oder verkauft und diese gleichzeitig zu einem festgelegten Termin (Rückübertragungstermin) und Kurs (Terminkurs) an den gleichen Geschäftspartner zurückverkauft oder von ihm zurück- kauft (Devisenswapgeschäfte). Der Kassakurs bestimmt sich nach Vereinbarung der Par- teien; der Terminkurs wird auf der Grundlage des Kassakurses unter Berücksichtigung des jeweils vereinbarten Swapsatzes ermittelt. (2) Zahlungen und Rückzahlungen haben an den vereinbarten Übertragungs- bzw. Rück- übertragungsterminen zu erfolgen. Für die Durchführung der Geschäfte gelten im Übrigen die Regelungen in Abschn. X. A. Nr. 1, E. Nr. 3 (2) und Nr. 5 (2). (3) Devisenswapgeschäfte können im Wege bilateraler Geschäfte oder über Schnelltender durchgeführt werden. Werden die Geschäfte im Wege bilateraler Geschäfte durchgeführt, bestätigt die Bank unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Wege den Abschluss des Geschäfts und die zu Grunde liegenden Konditionen (insbesondere Kassakurs, Terminkurs, Swapsatz, Übertragungs- und Rückübertragungstermin). Im Tenderverfahren gelten Nr. 14 und 15 mit der Maßgabe, dass die Gebote für Devisenswaptender telefonisch an den Devisenhandel bei der Zentrale der Bank zu übermitteln sind, der Geschäftsabschluss telefonisch erfolgt und gemäß Satz 2 bestätigt wird. Der Geschäftspartner prüft die Bestätigung und rügt eventuelle Unstimmigkeiten unverzüg- lich. Die Parteien sind mit der elektronischen Aufzeichnung der zwischen ihnen zur Durch- führung von Devisenswapgeschäften geführten Telefongespräche einverstanden. (4) Kündigt die Bank das Geschäft aus wichtigem Grund (Abschn. I. Nr. 27) während der Laufzeit oder wird der Geschäftspartner während der Laufzeit zahlungsunfähig, erlöschen die gegenseitigen Rückgewähransprüche; an ihre Stelle tritt ein von der Bank nach den fol- genden Grundsätzen zu berechnender Ersatzanspruch. Die Bank berechnet zunächst die Wiederbeschaffungswerte. Bezüglich der Verpflichtung, einen bestimmten Betrag in Euro zu zahlen, ist dieser Betrag der Wiederbeschaffungswert; bezüglich der Verpflichtung, einen Betrag in ausländischer Währung zu zahlen, ist Wiederbeschaffungswert der Betrag in Euro, der erforderlich ist, um an dem Tag, an dem die Kündigung wirksam bzw. der Geschäfts- partner zahlungsunfähig wird, den Betrag in ausländischer Währung zu beschaffen, der zum Rückübertragungstermin gemäß Absatz 1 zur Zahlung fällig gewesen wäre. Auf der Grund- lage der so ermittelten Wiederbeschaffungswerte errechnet die Bank die zum Rückübertra- gungstermin bestehende Differenz zwischen den wechselseitigen Ansprüchen. Der entste- hende Differenzbetrag wird am auf den Rückübertragungstag folgenden Geschäftstag zur Zahlung durch die mit der Differenz belastete Partei fällig.

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Devisenswapgeschäfte. (1) Die Bank kann mit ausgewählten Geschäftspartnern Geschäfte abschließen, bei denen sie zu einem bestimmten Termin (Übertragungstermin) eine ausländische Währung (s. Abschn. I. Nr. 26 (1)) zum Kassakurs gegen einen bestimmten Betrag in Euro kauft oder verkauft und diese gleichzeitig zu einem festgelegten Termin (Rückübertragungstermin) und Kurs (Terminkurs) an den gleichen Geschäftspartner zurückverkauft oder von ihm zurück- kauft (Devisenswapgeschäfte). Der Kassakurs bestimmt sich nach Vereinbarung der Par- teien; der Terminkurs wird auf der Grundlage des Kassakurses unter Berücksichtigung des jeweils vereinbarten Swapsatzes ermittelt. (2) Zahlungen und Rückzahlungen haben an den vereinbarten Übertragungs- bzw. Rück- übertragungsterminen zu erfolgen. Für die Durchführung der Geschäfte gelten im Übrigen die Regelungen in Abschn. X. A. Nr. 1, E. Nr. 3 (2) und Nr. 5 (2). (3) Devisenswapgeschäfte können im Wege bilateraler Geschäfte oder über Schnelltender durchgeführt werden. Werden die Geschäfte im Wege bilateraler Geschäfte durchgeführt, bestätigt die Bank unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Wege den Abschluss des Geschäfts und die zu Grunde liegenden Konditionen (insbesondere Kassakurs, Terminkurs, Swapsatz, Übertragungs- und Rückübertragungstermin). Im Tenderverfahren gelten Nr. Num- mer 14 und 15 mit der Maßgabe, dass die Gebote für Devisenswaptender telefonisch an den Devisenhandel bei der Zentrale Geschäfte zwischen der Bank zu übermitteln sindund dem bietenden Geschäftspartner durch telefonische Mitteilung des Zuteilungsbetrags und, soweit erforder- lich, des Swapsatzes zustande kommen. Anschließend erfolgt der Geschäftsabschluss telefonisch erfolgt und gemäß Austausch von Ge- schäftsbestätigungen analog Satz 2 bestätigt wird2. Der Geschäftspartner prüft die Bestätigung und rügt eventuelle Unstimmigkeiten unverzüg- lich. Die Parteien sind mit der elektronischen Aufzeichnung der zwischen ihnen zur Durch- führung von Devisenswapgeschäften geführten Telefongespräche einverstanden. Kommt es durch den Geschäftsabschluss zu einer Prolongation oder Teilprolongation eines nach diesen Bedingungen bestehenden am Valutierungstag fällig werdenden Geschäfts, ist vorbehaltlich der Rechte der Bank nach Abschnitt I Nummer 21 eine Abwicklung auf Netto- basis möglich, sofern dies im Geschäftsabschluss vereinbart wurde. In diesem Fall ist nur der jeweils überschießende Betrag anzuweisen. (4) Kündigt die Bank das Geschäft aus wichtigem Grund (Abschn. I. Nr. 27) während der Laufzeit oder wird der Geschäftspartner während der Laufzeit zahlungsunfähig, erlöschen die gegenseitigen Rückgewähransprüche; an ihre Stelle tritt ein von der Bank nach den fol- genden Grundsätzen zu berechnender Ersatzanspruch. Die Bank berechnet zunächst die Wiederbeschaffungswerte. Bezüglich der Verpflichtung, einen bestimmten Betrag in Euro zu zahlen, ist dieser Betrag der Wiederbeschaffungswert; bezüglich der Verpflichtung, einen Betrag in ausländischer Währung zu zahlen, ist Wiederbeschaffungswert der Betrag in Euro, der erforderlich ist, um an dem Tag, an dem die Kündigung wirksam bzw. der Geschäfts- partner Geschäftspart- ner zahlungsunfähig wird, den Betrag in ausländischer Währung zu beschaffen, der zum Rückübertragungstermin gemäß Absatz 1 zur Zahlung fällig gewesen wäre. Auf der Grund- lage der so ermittelten Wiederbeschaffungswerte errechnet die Bank die zum Rückübertra- gungstermin bestehende Differenz zwischen den wechselseitigen Ansprüchen. Der entste- hende Differenzbetrag wird am auf den Rückübertragungstag folgenden Geschäftstag zur Zahlung durch die mit der Differenz belastete Partei fällig.

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Devisenswapgeschäfte. (1) Die Bank kann mit ausgewählten Geschäftspartnern Geschäfte abschließen, bei denen sie zu einem bestimmten Termin (Übertragungstermin) eine ausländische Währung (s. Abschn. I. Nr. 26 (1)) zum Kassakurs gegen einen bestimmten Betrag in Euro kauft oder verkauft und diese gleichzeitig zu einem festgelegten Termin (Rückübertragungstermin) und Kurs (Terminkurs) an den gleichen glei- chen Geschäftspartner zurückverkauft oder von ihm zurück- kauft zurückkauft (Devisenswapgeschäfte). Der Kassakurs bestimmt sich nach Vereinbarung der Par- teienParteien; der Terminkurs wird auf der Grundlage des Kassakurses unter Berücksichtigung des jeweils vereinbarten Swapsatzes ermittelt. (2) Zahlungen und Rückzahlungen haben an den vereinbarten Übertragungs- bzw. Rück- übertragungsterminen zu erfolgen. Für die Durchführung der Geschäfte gelten im Übrigen die Regelungen in Abschn. X. A. Nr. 1, E. Nr. Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 2 sowie in Unterabschnitt E Num- mer 3 (Absatz 2 und Nummer 5 Absatz 2) und Nr. 5 (2). (3) Devisenswapgeschäfte können im Wege bilateraler Geschäfte in Form von Tendern oder über Schnelltender bilateralen Geschäften durchgeführt werden. Werden die Geschäfte im Wege bilateraler Geschäfte durchgeführt, bestätigt die Bank unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Wege den Abschluss des Geschäfts und die zu Grunde liegenden Konditionen (insbesondere Kassakurs, Terminkurs, Swapsatz, Übertragungs- und Rückübertragungstermin). Im Tenderverfahren gelten Nr. Num- mer 14 und 15 mit der Maßgabe, dass die Gebote für Devisenswaptender telefonisch an den Devisenhandel bei der Zentrale Geschäfte zwischen der Bank zu übermitteln sindund dem bietenden Geschäftspartner durch telefonische Mitteilung des Zuteilungsbetrags und, soweit erforder- lich, des Swapsatzes zustande kommen. Anschließend erfolgt der Geschäftsabschluss telefonisch erfolgt und gemäß Austausch von Geschäftsbestätigungen analog Satz 2 bestätigt wird2. Der Geschäftspartner prüft die Bestätigung und rügt eventuelle Unstimmigkeiten unverzüg- lich. Die Parteien sind mit der elektronischen Aufzeichnung der zwischen ihnen zur Durch- führung von Devisenswapgeschäften geführten Telefongespräche einverstanden. Kommt es durch den Geschäftsabschluss zu einer Prolongation oder Teilprolongation eines nach diesen Bedingungen bestehenden am Valutierungstag fällig werdenden Geschäfts, ist vorbehaltlich der Rechte der Bank nach Abschnitt I Nummer 21 eine Abwicklung auf Netto- basis möglich, sofern dies im Geschäftsabschluss vereinbart wurde. In diesem Fall ist nur der jeweils überschießende Betrag anzuweisen. (4) Kündigt die Bank das Geschäft aus wichtigem Grund (Abschn. I. Nr. 27Abschnitt I Nummer 29) während der Laufzeit oder wird der Geschäftspartner während der Laufzeit zahlungsunfähig, erlöschen erlö- schen die gegenseitigen Rückgewähransprüche; an ihre Stelle tritt ein von der Bank nach den fol- genden folgenden Grundsätzen zu berechnender Ersatzanspruch. Die Bank berechnet zunächst die Wiederbeschaffungswerte. Bezüglich der Verpflichtung, einen bestimmten Betrag in Euro zu zahlen, ist dieser Betrag der Wiederbeschaffungswert; bezüglich der Verpflichtung, einen Betrag in ausländischer Währung zu zahlen, ist Wiederbeschaffungswert der Betrag in Euro, der erforderlich ist, um an dem Tag, an dem die Kündigung wirksam bzw. der Geschäfts- partner Geschäftspart- ner zahlungsunfähig wird, den Betrag in ausländischer Währung zu beschaffen, der zum Rückübertragungstermin gemäß Absatz 1 zur Zahlung fällig gewesen wäre. Auf der Grund- lage der so ermittelten Wiederbeschaffungswerte errechnet die Bank die zum Rückübertra- gungstermin bestehende Differenz zwischen den wechselseitigen Ansprüchen. Der entste- hende Differenzbetrag wird am auf den Rückübertragungstag folgenden Geschäftstag zur Zahlung durch die mit der Differenz belastete Partei fällig.

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Devisenswapgeschäfte. (1) Die Bank kann mit ausgewählten Geschäftspartnern Geschäfte abschließen, bei denen sie zu einem bestimmten Termin (Übertragungstermin) eine ausländische Währung (s. Abschn. I. Nr. 26 (1)) zum Kassakurs gegen einen bestimmten Betrag in Euro kauft oder verkauft und diese gleichzeitig zu einem festgelegten Termin (Rückübertragungstermin) und Kurs (Terminkurs) an den gleichen Geschäftspartner zurückverkauft oder von ihm zurück- kauft zurückkauft (DevisenswapgeschäfteDevisenswapgeschäf- te). Der Kassakurs bestimmt sich nach Vereinbarung der Par- teienParteien; der Terminkurs wird auf der Grundlage des Kassakurses unter Berücksichtigung des jeweils vereinbarten Swapsatzes Swap- satzes ermittelt. (2) Zahlungen und Rückzahlungen haben an den vereinbarten Übertragungs- bzw. Rück- übertragungsterminen zu erfolgen. Für die Durchführung der Geschäfte gelten im Übrigen die Regelungen in Abschn. X. A. Nr. 1, E. Nr. Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 2 sowie in Unterabschnitt E Nummer 3 (Absatz 2 und Nummer 5 Absatz 2) und Nr. 5 (2). (3) Devisenswapgeschäfte können im Wege bilateraler Geschäfte oder über Schnelltender durchgeführt werden. Werden die Geschäfte im Wege bilateraler Geschäfte durchgeführt, bestätigt die Bank unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Wege den Abschluss des Geschäfts und die zu Grunde liegenden Konditionen (insbesondere Kassakurs, Terminkurs, Swapsatz, Übertragungs- und Rückübertragungstermin). Im Tenderverfahren gelten Nr. Num- mer 14 und 15 mit der Maßgabe, dass die Gebote für Devisenswaptender telefonisch an den Devisenhandel bei der Zentrale Geschäfte zwischen der Bank zu übermitteln sindund dem bietenden Geschäftspartner durch telefonische Mitteilung des Zuteilungsbetrags und, soweit erforder- lich, des Swapsatzes zustande kommen. Anschließend erfolgt der Geschäftsabschluss telefonisch erfolgt und gemäß Austausch von Ge- schäftsbestätigungen analog Satz 2 bestätigt wird2. Der Geschäftspartner prüft die Bestätigung und rügt eventuelle Unstimmigkeiten unverzüg- lich. Die Parteien sind mit der elektronischen Aufzeichnung der zwischen ihnen zur Durch- führung von Devisenswapgeschäften geführten Telefongespräche einverstanden. Kommt es durch den Geschäftsabschluss zu einer Prolongation oder Teilprolongation eines nach diesen Bedingungen bestehenden am Valutierungstag fällig werdenden Geschäfts, ist vorbehaltlich der Rechte der Bank nach Abschnitt I Nummer 21 eine Abwicklung auf Netto- basis möglich, sofern dies im Geschäftsabschluss vereinbart wurde. In diesem Fall ist nur der jeweils überschießende Betrag anzuweisen. (4) Kündigt die Bank das Geschäft aus wichtigem Grund (Abschn. I. Nr. 27) während der Laufzeit oder wird der Geschäftspartner während der Laufzeit zahlungsunfähig, erlöschen die gegenseitigen Rückgewähransprüche; an ihre Stelle tritt ein von der Bank nach den fol- genden Grundsätzen zu berechnender Ersatzanspruch. Die Bank berechnet zunächst die Wiederbeschaffungswerte. Bezüglich der Verpflichtung, einen bestimmten Betrag in Euro zu zahlen, ist dieser Betrag der Wiederbeschaffungswert; bezüglich der Verpflichtung, einen Betrag in ausländischer Währung zu zahlen, ist Wiederbeschaffungswert der Betrag in Euro, der erforderlich ist, um an dem Tag, an dem die Kündigung wirksam bzw. der Geschäfts- partner Geschäftspart- ner zahlungsunfähig wird, den Betrag in ausländischer Währung zu beschaffen, der zum Rückübertragungstermin gemäß Absatz 1 zur Zahlung fällig gewesen wäre. Auf der Grund- lage der so ermittelten Wiederbeschaffungswerte errechnet die Bank die zum Rückübertra- gungstermin bestehende Differenz zwischen den wechselseitigen Ansprüchen. Der entste- hende Differenzbetrag wird am auf den Rückübertragungstag folgenden Geschäftstag zur Zahlung durch die mit der Differenz belastete Partei fällig.

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