Die Aufsichtskommission Musterklauseln

Die Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission wurde geschaffen, damit die ordinierten Amtsträger wieder mit Stimmrecht in der Kirchenvorsteherschaft Einsitz nehmen können, denn die Verfassung des Kantons Thurgau verbietet es, dass jemand seiner eigenen unmittelba- ren Aufsichtsbehörde angehört. Deshalb kann die Aufsicht über die Amtsträger nicht der Kirchenvorsteherschaft obliegen. An diesen staatlichen Grundsatz ist die Landeskirche zumindest in den sogenannten «äusseren Angelegenheiten» gebunden. Zu diesen gehören bezogen auf die Amtsführung der Pfarrpersonen namentlich organisatorische, administrative und finanzielle Belange. Für diese Fragen ist die Aufsichtskommission zuständig. Die «inneren Angelegenheiten» wie Lehre, Verkündigung, Kultus, Seelsorge, kirchlicher Unterricht, Mission und Diakonie werden im Rahmen der gemeinsamen Gemeindeleitung durch die Kirchenvorsteherschaft oder die Amtsträger wahrgenom- men (vgl. die Ausführungen in den vorausgehenden Kapiteln). Diesbezüglich obliegt die Aufsicht dem Kirchenrat.