Aufsichtsrat Musterklauseln

Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht, 1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, 2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern, 3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. ▇▇▇▇ bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 70. Lebensjahres erfolgen.
Aufsichtsrat. 11 Zusammensetzung; ▇▇▇▇ 11.1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 11.2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung nicht bei der ▇▇▇▇ für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird bei der Berechnung der Amtszeit nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. 11.3. Für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder können gleichzeitig mit der ▇▇▇▇ der Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden, die jeweils an die Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds, als dessen Ersatzmitglied sie gewählt wurden, treten, sofern nicht vor Wirksamwerden des Ausscheidens durch die Hauptversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. ▇▇▇▇▇ ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit der Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 11.4. Die Bestellung des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die Hauptversammlung nicht im Rahmen von § 11.2 eine andere Amtszeit beschließt. 11.5. Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, niederlegen. Es genügt die Mitteilung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Niederlegung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Der Vorstand kann einer Verkürzung der Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist in jedem Fall eine Niederlegung mit sofortiger Wirkung möglich. 12.1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die ▇▇▇▇ findet im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung abgehaltenen Sitzung statt. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht, soweit bei der ▇▇▇▇ keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. ▇▇▇▇▇▇▇▇ der Vorsitzende oder sei...
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vertreterversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen- handelsgesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht gemäß Satzung der DZ BANK aus 20 Mitgliedern. Davon werden neun Mitglieder von der Hauptversammlung und zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. hat das Recht, ein Mitglied seines Vorstands in den Aufsichtsrat zu entsenden. Der Aufsichtsrat setzt sich gegenwärtig aus den folgenden Personen zusammen: ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇ Vorsitzender des Aufsichtsrats Vorsitzender des Vorstands Volksbank eG Hildesheim-Lehrte-Pattensen ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats Versicherungsangestellter R + V Allgemeine Versicherung AG ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats Vorsitzender des Vorstands VR-Bank Mittelfranken Mitte eG ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Sprecher des Vorstands Volksbank Freiburg eG ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Bankangestellte DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Vorsitzender des Vorstands VR-Bank Ludwigsburg eG ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Sprecher des Vorstands Volksbank Mittelhessen eG ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrates Angestellte Bausparkasse Schwäbisch Hall AG ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Bankangestellte DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Bereichsleiter Wirtschaftspolitik ver.di Bundesverwaltung ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Sprecher des Vorstands Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Präsidentin Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Vorsitzender des Vorstands VR Bank RheinAhrEifel eG ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstands Volksbank Sauerland eG ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Vertriebsdirektor Union Investment Privatfonds GmbH ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Versicherungsangestellter R+V Allgemeine Versicherung AG ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Leiter Kunden- u. Vertriebsdirektion Nord R+V Allgemeine Versicherung AG ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Vorsitzender des Vorstands Volksbank Raiffeisenbank eG Itzehoe ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Freiberufliche Mitarbeiterin ver.di Niedersachsen-Bremen ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ Mitglied des Aufsichtsrats Gewerkschaftssekretär Fachgruppe Bankgewerbe v...
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern und hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er beschließt über Feststellung des Jahresabschlusses und über die Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik. Zu dem Datum dieses Basisprospekts gehören folgende Mitglieder dem Aufsichtsrat der Landesbank Baden-Württemberg an: Vorsitzender: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ehem. Vorsitzender des Vorstands der L-Bank stellvertretender Vorsitzender: ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Beschäftigtenvertreter der Landesbank Baden-Württemberg ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Beschäftigtenvertreter der Landesbank Baden-Württemberg ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Oberbürgermeister der Stadt Weil am Rhein ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ Oberbürgermeister a.D. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. Vorsitzende des Vorstands der BBBank e.G. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇ Beschäftigtenvertreterin der Landesbank Baden-Württemberg ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Beschäftigtenvertreterin der Landesbank Baden-Württemberg ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Rechtsanwalt ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Geschäftsführender Gesellschafter der Unternehmensgruppe Eberspächer ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Beschäftigtenvertreter der Landesbank Baden-Württemberg ▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Executive Vice President Global Services Delivery, SAP SE & Co. KG ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Präsident des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Beschäftigtenvertreterin der Landesbank Baden-Württemberg ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Staatsminister im Staatsministerium Baden-Württemberg, Chef der Staatskanzlei ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ Rechtsanwältin, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen des Landes Baden-Württemberg ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Vorsitzender des Vorstands der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Beschäftigtenvertreter der Landesbank Baden-Württemberg Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben ihre Geschäftsadresse jeweils ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ unter Angabe des Zusatzes "Mitglied des Aufsichtsrats". Der Aufsichtsrat hat zu seiner Unterstützung den Präsidialausschuss, den Prüfungsausschuss, den Risikoausschuss sowie den Vergütungskontrollausschuss gebildet. Der Präsidialausschuss bereitet die Entscheidungen des Aufsichtsrats über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands einschließlich der langfristigen Nachfolgeplanung im Vorstand vor. Der Präsidialausschuss beschließt über Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungs- und Pensionsverträge der Vorstand...
Aufsichtsrat. (i) Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern (§ 95 S. 1 AktG). Die zulässige Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach der Höhe des Grundkapitals (§ 95 Satz 4 AktG). Ein Unternehmen mit einem Grund- kapital von mehr als EUR 10.000.000 – wie die CompuGroup AG – darf höchstens einundzwanzig Aufsichtsratsmitglieder haben. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein (§ 95 S. 3 AktG). In einer SE wird die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats unabhängig von der Höhe des Grundkapitals durch die Satzung der Gesellschaft bestimmt, die auch lediglich die Regeln für die Festlegung der Mitgliederzahl bestimmen kann (Art. 40 Abs. 3 SE-VO). Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 2 SE-VO i.V.m. § 17 Abs. 1 SEAG muss die Zahl der Mitglieder grundsätzlich durch drei teilbar sein und der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens einundzwanzig Mitgliedern bestehen. Die Zahl der Mitglieder der Arbeitnehmervertreter wird im Rahmen einer Vereinba- rung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SEBG) bestimmt oder – sofern eine Vereinbarung nicht zustande kommt – durch die so genannte gesetzliche Auffangregelung zur Beteiligung der Arbeitnehmer (vgl. §§ 22 ff. SEBG sowie Ziffer 5.4 dieses Berichts). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Gründung einer SE durch form- wechselnde Umwandlung in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteili- gung das gleiche Ausmaß gewährleistet werden muss, das in der AG besteht (vgl. §§ 21 Abs. 6, 35 Abs. 1, 16 Abs. 3, 15 Abs. 5 SEBG). Dies bezieht sich aber nur auf den Umfang der Mitbestimmung als solche, nicht aber auf die absolute Zahl der Mitglie- der des Aufsichtsrats. So ist im vorliegenden Fall lediglich zu gewährleisten, dass ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates der CompuGroup SE der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer unterliegen. (ii) Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten für eine deutsche SE die aktienrechtlichen Regelungen über das so genannte Statusverfahren. Dieses Verfahren findet Anwendung, wenn der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgeb- lichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist oder es streitig oder unsicher ist, nach welchen Vorschriften er zusammenzusetzen ist (§§ 97 bis 99 AktG). Zusätz- lich gilt § 17 Abs. 3 SEAG, wonach auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt ist, da...
Aufsichtsrat. ▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Vorsitzender (Leiter Beteiligungsmanagement, Erste Group Bank AG) ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, Vorsitzender-Stellvertreter (Leiter Group Markets, Erste Group Bank AG) ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (Vorstandsdirektor, WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG Vienna Insurance Group) Dkfm. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (Leitung Private Banking & Wealth Management, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG) Mag. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (Wirtschaftsdirektor, Benediktinerstift Göttweig) ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Leitung Wertpapiergeschäft, Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft) ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ (CEO, Erste Bank Hungary Zrt.) Mag. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Leitung Retail Products & Services, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG) ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Vorstandsdirektor, Sparkasse Neunkirchen) ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ (Vorstandsdirektorin, Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft) Mag. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ (Vorstandsdirektor, Sparkasse Kufstein) ▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ (CIO, VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe) ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ (Mitglied des Betriebsrats, Erste Asset Management GmbH) Mag. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (Mitglied des Betriebsrats, Erste Asset Management GmbH) Ing. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Mitglied des Betriebsrats, Erste Asset Management GmbH) ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ (Mitglied des Betriebsrats, Erste Asset Management GmbH) ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (Mitglied des Betriebsrats, Erste Asset Management GmbH) Mag. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Mitglied des Betriebsrats, Erste Asset Management GmbH)
Aufsichtsrat. 9 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollten Vereinsmitglieder der VEREINIGTE POSTVERSICHERUNG VVaG sein. Sie dürfen nicht Abschlussprüfer, Treuhänder, Verantwortlicher Aktuar oder Angestellte des Vereins sein. (3) Das Amt eines Mitgliedes des Aufsichtsrats endet am Schluss der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Ge- schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit den Ersatz ihrer Auslagen und eine Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Hauptversammlung. (5) ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, ohne dass ein Ersatzmitglied nachrückt, wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausge- schiedenen Mitgliedes gewählt. (6) Zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse kann der Vorstand schriftlich eingeladen werden. Bei Teil- nahme hat der Vorstand eine beratende Stimme.
Aufsichtsrat. (HGB). If only one member of the Man- agement Board is appointed or if the Su- pervisory Board has authorized one member of the Management Board to rep- resent the Company alone, such member shall solely represent the Company.