Die Revisionsstelle. D. The Auditors
Artikel 26 Article 26
Die Revisionsstelle. The Auditor
Die Revisionsstelle. 1 Xxxx Die Generalversammlung wählt jährlich eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen als Revi- sionsstelle mit besonderen fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 727b OR. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle. 1. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins, insbesondere die treu- händerisch verwalteten Sponsorenbeiträge, und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Als Revisionsstelle können Privatpersonen oder ein Treuhandbüro gewählt werden. Diese müssen vom Vorstand unabhängig sein und befähigt, ihre Aufgaben zu er- füllen.
3. Die Amtsdauer der Revisionsstelle ist nicht begrenzt (unter Vorbehalt einer Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder des Rücktritts).
Die Revisionsstelle. 23 Die Revisionsstelle
1 Die Generalversammlung wählt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 als Revisionsstelle.
2 Die Revisionsstelle muss ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.
3 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein.
4 Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
Die Revisionsstelle. A. Die Generalversammlung Art. 9
Die Revisionsstelle. A. the general meeting (the "General Meeting")
B. the Board of Directors (the "Board of Directors")
C. the executive committee (the "Executive Committee")
D. the auditors (the "Auditors")
A. Die Generalversammlung A. The General Meeting
Die Revisionsstelle. Art. 17 Die ordentliche Generalversammlung ernennt auf die Dauer von zwei Jahren als Revisi- onsstelle einen oder mehrere Revisoren, die nicht Aktionäre zu sein brauchen und wieder wählbar sind; als Revisionsstelle kann auch eine Treuhandgesellschaft oder ein Revisions- verband bezeichnet werden. Die Revisionsstelle hat der Generalversammlung alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung, sowie die Buchführung im Sinne von Art. 728 ff. OR zu unterbreiten. Die Revisionsstelle hat der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.
Die Revisionsstelle. Art. 32 Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, von denen mindestens einer in der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung haben muss. Die Revisoren müssen vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmen- mehrheit verfügt, unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie weder Arbeitnehmer der zu prü- fenden Gesellschaft sein, noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind. Als Revisionsstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände, bestellt werden. Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung das erste Mal für ein Jahr und später höchstens für drei Jahre gewählt. Die Revisionsstelle hat die in den Artikel 728 - 730 OR festgesetzten Rechte und Pflichten.
Die Revisionsstelle. Artikel 35 Die Generalversammlung wählt jährlich ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) als Revisionsstelle. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Der Revisionsstelle obliegen die ihr vom Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Pflichten.