Die Revisionsstelle. D. The Auditors
Artikel 26 Article 26
Die Revisionsstelle. The Auditor
Die Revisionsstelle. Art. 32 Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, von denen mindestens einer in der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung haben muss. Die Revisoren müssen vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmen- mehrheit verfügt, unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie weder Arbeitnehmer der zu prü- fenden Gesellschaft sein, noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind. Als Revisionsstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände, bestellt werden. Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung das erste Mal für ein Jahr und später höchstens für drei Jahre gewählt. Die Revisionsstelle hat die in den Artikel 728 - 730 OR festgesetzten Rechte und Pflichten.
Die Revisionsstelle. Artikel 35 Die Generalversammlung wählt jährlich ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) als Revisionsstelle. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Der Revisionsstelle obliegen die ihr vom Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Pflichten.
Die Revisionsstelle. 23 Die Revisionsstelle
1 Die Generalversammlung wählt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 als Revisionsstelle.
2 Die Revisionsstelle muss ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.
3 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein.
4 Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
Die Revisionsstelle. Die Generalversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres eine für Bankrevisio- nen anerkannte Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle.
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Artikel 26 Die Generalversammlung wählt jährlich eine für die Revision von Banken zugelassene Gesellschaft als Revisionsstelle. Each year the general meeting elects as Auditors a company certified for bank auditing.
Die Revisionsstelle. The meetings are chaired by the Chairman or, in his absence, by another member of the Board of Directors. Each member of the Board of Directors has one
(1) vote. The Board of Directors shall pass reso- lutions and make elections by the majority of the votes present. In case of a tie, the Chairman shall have a casting vote. Minutes are to be kept of the negotiations and resolutions of the Board of Directors, which shall be signed by the Chairman and the Minute Keeper. Resolutions may also be passed in writing or in electronic form if no member requests that the resolution be discussed in a meeting. Such circu- lar resolutions shall only pass if adopted by the absolute majority of the votes of the board of di- rectors. To the extent permitted by law and within the scope of the Business Organization Regulation, the Board of Directors may delegate its powers and duties to individual directors or to third par- ties who need not be shareholders of the Com- pany.
Die Revisionsstelle. A. the general meeting (the "General Meeting")
B. the Board of Directors (the "Board of Directors")
C. the executive committee (the "Executive Committee")
D. the auditors (the "Auditors")
A. Die Generalversammlung A. The General Meeting
Die Revisionsstelle. Xxxx, Aufgaben Geschäftsjahr Geschäftsbericht Publikations-or- gane