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Board of Directors Musterklauseln

Board of Directors. The Company shall be managed by a Board of Directors composed of not less than three members, who need not be shareholders of the Company. The Directors shall be elected by the shareholders at their annual general meeting for a period ending at the next annual general meeting and until their successors are elected and qualify, provided, however, that a Director may be removed with or without cause and/or replaced at any time by resolution adopted by the shareholders. In the event of a vacancy in the office of Director because of death, retirement or otherwise, the remaining Directors may meet and may elect, by majority vote, a Director to fill such vacancy until the next meeting of shareholders.
Board of Directors. Article 17: Election, term of office, constitution Article 18: Ultimate direction, delegation
Board of Directors. 14 Approval of remuneration 1. The General Meeting shall approve annually and separately the maximum remuneration of the Board of Directors and the maximum remuneration of the Group Executive Board for the next financial year. Fixed and variable remuneration may be approved collectively in one vote or separately in several votes. The Board of Directors may submit proposals to the General Meeting regarding the maximum total remuneration or specific remuneration elements for other periods or regarding maximum additional amounts for special remuneration elements. 2. If no approval is given in accordance with Section 1, the Board of Directors may submit at the same General Meeting new proposals for the approval of the remuneration or parts thereof (e.g. only the fixed compensation). If it does not submit any new proposals or if these are also rejected in whole or in part, the Board of Directors may convene a new General Meeting to submit new proposals concerning the approval of the remuneration or parts thereof (to the extent not already approved). 3. If no approval in accordance with the preceding Sections is obtained by the time of the ordinary payout, the Board of Directors may pay out remuneration subject to approval by the next General Meeting. In the event of a total or partial non-approval, the remuneration paid subject to this reservation shall be reclaimed immediately to the extent that the remuneration paid exceeds the approved remuneration. 4. The Company or companies controlled by it are authorized to pay members of the Group Executive Board who newly join the Group Executive Board during a period for which the General Meeting already approved the remuneration of the Group Executive Board, and, to the extent that the amount already approved is not sufficient, a maximum additional amount for this period of 50% of the approved total remuneration pursuant to Section 1. The General Meeting shall not vote on the additional amount used. 1. Mit Ausnahme der Xxxx des Präsidenten des Verwaltungsrats und der Mitglieder des Vergütungs- ausschusses konstituiert sich der Verwaltungsrat selber. Er bezeichnet einen Vizepräsidenten sowie den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss. 2. Der Verwaltungsrat kann insbesondere bei unterjährig auftretenden Vakanzen einen Präsidenten des Verwaltungsrats, Ersatzmitglieder des Vergütungsausschusses oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter interimistisch bis zum Abschluss der folgenden Generalversammlu...
Board of Directors. 14 Approval of remuneration 1. The General Meeting shall approve annually and separately the maximum remuneration of the Board of Directors and the maximum remuneration of the Group Executive Board for the next financial year. Fixed and variable remuneration may be approved collectively in one vote or separately in several votes. The Board of Directors may submit proposals to the General Meeting regarding the maximum total remuneration or specific remuneration elements for other periods or regarding maximum additional amounts for special remuneration elements. 2. If no approval is given in accordance with Section 1, the Board of Directors may submit at the same General Meeting new proposals for the approval of the 3. Kommt bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Auszahlung keine Genehmigung gemäss den vorstehenden Ziffern zustande, kann der Verwaltungsrat Vergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung auszahlen. Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Nichtgenehmigung ist die unter diesem Vorbehalt ausgerichtete Vergütung unverzüglich zurückzufordern, soweit die ausbezahlte Vergütung die genehmigte Vergütung übersteigt. 4. Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaf- ten sind ermächtigt, Mitgliedern der Geschäftsleitung, welche während einer Periode, für welche die General- versammlung die Vergütungen der Geschäftsleitung bereits genehmigt hat, neu in die Geschäftsleitung eintreten, und soweit der bereits genehmigte Betrag nicht ausreicht, für diese Periode einen maximalen Zusatzbetrag von insgesamt 50% des genehmigten Gesamtbetrages gemäss Ziffer 1 auszurichten. Über den verwendeten Zusatzbetrag stimmt die General- versammlung nicht ab. §15 Anzahl Mitglieder Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. §16 Xxxx und Amtsdauer Die Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrats werden jeweils einzeln auf eine Dauer von einem Jahr gewählt, wobei unter einem Jahr der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Abschluss der nächsten zu verstehen ist. Wiederwahl ist zulässig. §17 Konstituierung 1. Mit Ausnahme der Xxxx des Präsidenten des Verwaltungsrats und der Mitglieder des Vergütungs- ausschusses konstituiert sich der Verwaltungsrat selber. Er bezeichnet einen Vizepräsidenten sowie den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss. remuneration or parts thereof (e.g. only the fixed compensation). If it does not submit any new proposals or if these are ...
Board of Directors. 6.1 Composition, Election and Constitution 6.1.1 The Board of Directors shall consist of seven to nine members. 6.1.2 It shall, as a rule, be elected by the ordinary Shareholders' Meeting for a period of two years of office, subject to prior resignation or removal. The term of office of members of the board shall commence upon election. A year of office is taken to be the period of time from one ordinary Shareholders' Meeting until the closing of the next ordinary Shareholders' Meeting. Members of the Board of Directors who have reached the age of 70 shall retire from the Board of Directors upon the date of the next ordinary Shareholders’ Meeting. Members may serve a maximum of eight years of office on the Board of Directors.
Board of Directors 

Related to Board of Directors

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.