Organe der Gesellschaft Musterklauseln

Organe der Gesellschaft. 12 Organe der Genossenschaft A. Der Vorstand § 13 Leitung und Vertretung in der Genossenschaft § 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands § 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis § 16 Willensbildung B. Der Aufsichtsrat § 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates § 18 Zusammensetzung und Xxxx des Aufsichtsrates § 19 Konstituierung, Beschlussfassung § 19 a Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat C. Die Generalversammlung § 20 Ausübung der Mitgliedsrechte § 21 Frist und Tagungsort § 22 Einberufung und Tagesordnung § 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband § 24 Gegenstände der Beschlussfassung § 25 Abstimmungen und Wahlen § 26 Auskunftsrecht § 27 Versammlungsniederschrift
Organe der Gesellschaft. 5 a) der/die Geschäftsführer b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung (1) Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten der Verwaltung und der Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten. Die Gesellschaft darf ihren Organen oder Dritten, die zu ihr in einem Arbeits-, Dienst- oder Auf- tragsverhältnis stehen, nur solche Vergünstigungen oder Entschädigungen zu- wenden, die über die in öffentlichen Betrieben üblichen Beträge nicht hinaus- gehen. (2) Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Gesellschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn der Aufsichtsrat dies unter Ausschluß der Beteiligten beschlossen hat. (3) Mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte im Sinne des § 2 des Gesellschaftsvertrages nur abgeschlos- sen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluß solcher Geschäfte zuge- stimmt hat.
Organe der Gesellschaft. Die Organe der Gesellschaft sind: a. die Geschäftsführung, b. der Aufsichtsrat, c. die Gesellschafterversammlung.
Organe der Gesellschaft. 9 Die Organe der Gesellschaft sind:
Organe der Gesellschaft. 7 a) der/die Geschäftsführer, b) der Aufsichtsrat, c) die Gesellschafterversammlung. (1) Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten der Verwaltung und der Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten. Die Gesellschaft darf ihren Organen oder Dritten, die zu ihr in einem Arbeits-, Dienst- oder Auftragsverhältnis stehen, nur solche Vergünstigungen oder Entschädigungen zuwenden, die über die in öffentlichen Betrieben üblichen Beträge nicht hinausgehen. (2) Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Gesellschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Geschäftsführung und Aufsichtsrat dies unter Ausschluss der Beteiligten beschlossen haben. (3) Angehörige des Baugewerbes dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Gesellschaft haben. Es dürfen höchstens je 1/4 der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrates Angehörige des Baugewerbes sein. (4) Mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Rechtsgeschäfte der §§ 2 und 3 dieses Gesellschaftsvertrages abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat. (5) Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nur solche Personen sein, die nicht gleichzeitig zu einer anderen Baugesellschaft oder ähnlichen Unternehmungen in einem Verhältnis stehen, das in entsprechender Anwendung von § 23 GO NW zum Ausschluss berechtigen würde.
Organe der Gesellschaft. Die Organe der Gesellschaft sind folgende: • Der VorstandDer AufsichtsratDie Hauptversammlung conversion and/or subscription rights to shares of the Company. The amount to be issued and conversion ratio shall be determined in accordance with the interests of the Company, the existing shareholders and the subscribers of the convertible bonds within the framework of a customary market pricing procedure using recognized customary market methods and the stock exchange price of the Company's shares. The issue price of the new shares may not be less than the proportionate amount of the share capital. The shares to be issued as part of the conditional capital increase are entitled to dividends to the same extent as the existing shares of the Company.
Organe der Gesellschaft. 8 Geschäftsführung, Vertretung (1) Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung der Investmentgesellschaft ausgeschlossen, soweit sie nicht aus zwingenden gesetzlichen Gründen bzw. aufgrund ausdrückli- cher Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages zur Geschäfts- führung verpflichtet ist. Sie ist – soweit sich nichts anderes aus diesem Gesellschaftsvertrag ergibt – verpflichtet, ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht auszuüben, es sei denn, dies ist zur Vertretung der Investmentgesellschaft gegenüber der Verwaltungsgesellschaft oder aus gesetzlich zwingenden Gründen erforderlich. (2) Zur Geschäftsführung der Investmentgesellschaft berufen ist allein die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als ge- schäftsführende Kommanditistin. Im Außenverhältnis ist die geschäftsführende Kommanditistin zur Vertretung der Invest- mentgesellschaft in vollem Umfang berechtigt und bevoll- mächtigt (Generalvollmacht). Sie ist hierbei einzelvertre- tungsberechtigt. (3) Die Verwaltungsgesellschaft wurde darüber hinaus gemäß einem Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungs- gesellschaft der Investmentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die nach Maßgabe der Regelungen des KAGB und der das KAGB er- gänzenden Regelungen und Verwaltungsvorschriften zur Ver- waltung der Investmentgesellschaft gehören, insbesondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement und admi- nistrative Tätigkeiten. Sie nimmt sämtliche ihr insoweit ge- setzlich und gesellschaftsvertraglich zukommenden Aufga- ben nach eigenem Ermessen unter Wahrung des Bestel- lungsvertrages, der geltenden Gesetze, dieses Gesellschafts- vertrages und der Anlagebedingungen wahr. Die Verwal- tungsgesellschaft handelt bei der gesetzmäßigen Erfüllung nicht weisungsgebunden. Keine Regelung dieses Gesell- schaftsvertrages und kein Gesellschafterbeschluss stehen der gesetzmäßigen Erfüllung der Pflichten der Verwaltungs- gesellschaft als externer Kapitalverwaltungsgesellschaft ent- gegen. Gesetzlich zulässige Weisungsrechte und Zustim- mungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung bleiben unberührt. Im Außenverhältnis ist die Verwaltungsgesell- schaft zur Vertretung der Investmentgesellschaft in vollem Umfang berechtigt und bevollmächtigt (Generalvollmacht). Sie ist hierbei einzelvertretungsberechtigt. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung der Vollmacht in notariell be- glaubigter Form erforderlich ist, wird ihr diese von der Invest- mentgesellschaft ertei...
Organe der Gesellschaft. Die Organe der Gesellschaft sind: • die Generalversammlungder Aufsichtsrat • die Geschäftsführung • der Werbebeirat
Organe der Gesellschaft. 7 Organe 1. Die Geschäftsführung. 2. Der Aufsichtsrat. 3. Die Gesellschafterversammlung.
Organe der Gesellschaft. 5 A. die Geschäftsführung B. der Aufsichtsrat C. die Gesellschafterversammlung. 1. Die Gesellschaftsorgane sind verpflichtet, die Kosten der Verwaltung und Geschäftsfüh- rung in angemessenen Grenzen zu halten. 2. Mit Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte des § 2 dieses Gesellschaftsvertrages nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat unter Ausschluss der Beteiligten dem Abschluss solcher Geschäfte mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat. Dasselbe gilt, wenn die genannten Personen nicht persönlich, sondern als gesetzliche Vertreter oder Organmitglieder des Vertragspartners an dem Geschäft beteiligt sind. 3. Kein Geschäftsführer/keine Geschäftsführerin und kein Mitglied des Aufsichtsrates darf in Angelegenheiten der Gesellschaft eine ihm/ihr selbst gewinnbringende Tätigkeit über- nehmen oder besorgen, wenn nicht in jedem Einzelfall der Aufsichtsrat unter Ausschluss der Beteiligten mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.