Tägliche Geschäftsführung Musterklauseln

Tägliche Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann seine Befugnisse bezüglich der täglichen Verwaltung der Fondsgeschäfte (einschließlich des Rechts als Zeichnungsberechtigter des Fonds zu agieren) und Vertretung der Verwaltungsgesellschaft bezüglich seiner Verwaltung entweder an einen oder mehrere Geschäftsführer oder mehrere Vertreter delegieren, die nicht Anteilinhaber des Fonds sein müssen. Diese benannten Personen verfügen über die ihnen vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft übertragenen Befugnisse. Sie dürfen bei entsprechender Ermächtigung durch den Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ihre Befugnisse weiterdelegieren. Ferner darf der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft durch Vollmacht Spezialmandate erteilen.
Tägliche Geschäftsführung. 16.1 In Übereinstimmung mit dem Gesetz von 1915 können die Tagesgeschäftsführung der Gesellschaft und die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Tagesgeschäftsführung einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern oder anderen Personen, ob sie Aktionäre sind oder nicht, allein oder gemeinschaftlich übertragen werden (die „Tagesgeschäftsführer“). Ihre Ernennung, Abberufung und ihre Befugnisse werden durch Verwaltungsratsbeschluss festgesetzt.

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  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.