Common use of Die Verwaltungsgesellschaft Clause in Contracts

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kosten des jeweiligen Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagern, soweit diese Personen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus

Die Verwaltungsgesellschaft. BlueBay Funds Management Company S.A. ist eine am 1. August 2002 nach Luxemburger Recht auf unbestimmte Dauer errichtete société anonyme. Die Verwaltungsgesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von BlueBay Asset Management International Ltd. Die Satzung der Verwaltungsgesellschaft wurde am 23. August 2002 im Mémorial veröffentlicht und bei der Kanzlei des jeweiligen Fonds ist Bezirksgerichts von Luxemburg (Greffe du Tribunal d’Arrondissement) registriert. Sie wurde am 30. Juni 2011 und zuletzt am 28. Juli 2014 geändert und wurde am 10. Oktober 2014 im Mémorial veröffentlicht und bei der Kanzlei des Bezirksgerichts von Luxemburg registriert. Zum Datum dieses Prospekts beläuft sich das voll eingezahlte Kapital der Verwaltungsgesellschaft auf 250.000 EUR und die LRI Invest S.A. 2Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft erfüllen die Auflagen des Gesetzes von 2010. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet ist in der amtlichen Liste der Luxemburger Verwaltungsgesellschaften gemäß Kapitel 15 des Gesetzes von 2010 eingetragen. Xxxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxx Xxxxx-Xxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx und Xxxx-Xxxxxx Xxxxxx sind für das Tagesgeschäft und die jeweiligen Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft verantwortlich. Der Verwaltungsgesellschaft wurde das Tagesgeschäft des Fonds im eigenen Namenübertragen. Zur Erfüllung Ihrer Pflichten aus dem Gesetz von 2010 und dem Verwaltungsdienstleistungsvertrag ist es ihr erlaubt, jedoch ausschließlich im Interesse alle oder einen Teil ihrer Funktionen und für gemeinschaftliche Rechnung der AnteilinhaberAufgaben an Dritte zu delegieren, solange sie die Verantwortung und Aufsicht über die Delegierten behält. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller RechteErnennung Dritter bedarf der Genehmigung des Fonds und der CSSF. Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft wird durch den Umstand nicht berührt, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen. 3dass sie ihre Funktionen und Aufgaben an Dritte delegiert hat. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen hat folgende Funktionen an Dritte delegiert: Anlageverwaltung, Transfer-, Verwaltungs- und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. 4Börsenzulassungsstellendienste und Marketing. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kosten des jeweiligen Fonds hat zudem ihre ständige, interne Prüfungsfunktion an die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagern, soweit diese Personen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegenKPMG Luxembourg S.à r.l. delegiert. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr ständige Risikomanagementfunktion und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5die Compliance-Funktion wurden nicht delegiert. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung fungiert außerdem als globale Vertriebsstelle des Fonds und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung erbringt für den Fonds weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds. Die Verwaltungsgesellschaft darf außerdem als Verwalter alternativer Investmentfonds für alternative Investmentfonds agieren (wie jeweils in der Richtlinie 2011/61/EU über Verwalter alternativer Investmentfonds definiert). Die Liste der von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt im Sonderreglement des jeweiligen gemanagten Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung ist in den Jahresberichten der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehenenthalten. 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Prospectus Supplement, Prospectus Supplement, Prospectus Supplement

Die Verwaltungsgesellschaft. 1Die Verwaltungsgesellschaft wurde bestellt, um als Verwaltungsgesellschaft für die Gesellschaft zu handeln. In dieser Eigenschaft erbringt sie Anlageverwaltungs-, Vertriebs- und Marketingdienstleistungen für die einzelnen Fonds (sofern im entsprechenden Nachtrag keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind). Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 15. April 1987 nach dem Recht des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest S.A. 2Großherzogtums Luxemburg als "Société Anonyme" gegründet. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen Fonds ist im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse Handels- und für gemeinschaftliche Rechnung Gesellschaftsregister in Luxemburg unter der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen. 3Nummer B-25.754 eingetragen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik ist gemäß Kapitel 15 des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in der gesetzlichen jeweils geltenden Fassung als OGAW-Verwaltungsgesellschaft und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. gemäß Kapitel 2 des Luxemburger Gesetzes vom 12. Juli 2013 in Bezug auf Verwalter alternativer Investmentfonds zugelassen. Die Satzung der Verwaltungsgesellschaft wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt und im Mémorial vom 4. Mai 1987 veröffentlicht. Die Satzung wurde zuletzt am 15. Xxxx 2016 mit Wirkung ab 17. Xxxx 2016 durch notarielle Urkunde geändert. Die überarbeitete Satzung wurde am 23. Xxxx 2016 beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie erbringt Anlageverwaltungsdienstleistungen für andere Investmentfonds. Nähere Informationen sind auf Kosten des jeweiligen Fonds die Ausführung Anfrage am Sitz der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagern, soweit diese Personen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegenVerwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Investmentmanager können Verwaltungsgesellschaftsvereinbarung enthält Bestimmungen, nach denen die Verwaltungsgesellschaft von jeglicher Haftung freigestellt ist, es sei denn, die Haftung ergibt sich aus ihrem arglistigen, betrügerischen, fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhalten. Mit Zustimmung der Gesellschaft kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Beratungspflichten unter ihrer Aufsicht, auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener ihre Verantwortung und auf eigene ihre Kosten vollständig oder teilweise an Anlageberater hinzuziehendelegieren, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung die zuvor von der Gesellschaft und den Aufsichtsbehörden zugelassen wurden. Die Anlageverwalter wurden von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wirdgemäß der jeweiligen Anlageverwaltungsvereinbarung bestellt, beraten lassenum als Anlageverwalter der Gesellschaft zu fungieren. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt Diese Anlageverwaltungsvereinbarungen können im Sonderreglement des gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Parteien jeweils geändert bzw. ergänzt werden. Im Rahmen der Anlage der Vermögenswerte der Fonds, für die sie als Anlageverwalter bestellt wurden, muss jeder Anlageverwalter (i) die Anlagepolitik, (ii) die Anlagebeschränkungen und (iii) die Bedingungen der jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen. 6Anlageverwaltungsvereinbarung jederzeit einhalten. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung nachstehend im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten Einzelnen aufgeführten Anlageverwalter wurden für einen oder mehrere Fonds wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.folgt bestellt:

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Samples: Prospectus, Prospectus

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kosten des jeweiligen Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (InvestmentmanagementFondsmanagement) an andere juristische Personen auslagern, soweit diese Personen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager Fondsmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest Axxion S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen den Fonds und seine Teilfonds im eigenen ei- genen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten Vermö- genswerten des jeweiligen Fonds Teilfonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds und des jewei- ligen Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesell- schaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik be- trauen. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kon- trolle Portfolioverwalter und Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss [dessen Zusammensetzung von der Verwal- tungsgesellschaft bestimmt wird] beraten lassen. Die Kosten des jeweiligen hierfür werden aus der Verwaltungsvergütung der Verwaltungsgesellschaft gezahlt, welche die Verwaltungsgesellschaft dem Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagernoder direkt dem Teilfonds entneh- men kann, soweit diese Personen sofern dies im Verkaufsprospekt vorgesehen ist. Portfolioverwal- ter müssen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind ein- getragen sein und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem Fonds und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehenseinen Teilfonds enthält, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt ins- besondere im Sonderreglement Hinblick auf die Vergütungen und die Verwaltung des jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich und seiner Teilfonds sowie die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehenwesentlichen Anlegerinformationen (Key In- vestor Information Document). 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest Axxion S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen den Fonds und seine Teilfonds im eigenen eige- nen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung Rech- nung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung Aus- übung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds Teilfonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und des jeweiligen Fonds Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen Anlagebe- schränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Perso- nen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Portfolioverwalter und Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch ei- nen Anlageausschuss (dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesell- schaft bestimmt wird) beraten lassen. Die Kosten des jeweiligen hierfür werden aus der Vergü- tung der Verwaltungsgesellschaft gezahlt, welche die Verwaltungsgesellschaft dem Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagernoder direkt dem Teilfonds entnehmen kann, soweit diese Personen sofern dies im Verkaufs- prospekt vorgesehen ist. Portfolioverwalter müssen für die Zwecke der Vermögensverwaltung Vermö- gensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind sein und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem Fonds und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehenseinen Teilfonds enthält, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt insbeson- dere im Sonderreglement Hinblick auf die Vergütungen und die Verwaltung des jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich und seiner Teilfonds sowie die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehenwesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Informa- tion Document). 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest S.A.IPConcept (Luxemburg) S.A. („Verwaltungsge- sellschaft“), eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 0, xxx Xxxxxx Xxxxxx, L-1445 Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 23. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit gegründet. 2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Vorstand vertreten. Der Aufsichtsrat kann ei- nes oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie sonstige Personen mit der Ausführung von Verwal- tungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen den Fonds unabhängig von der Depotbank im eigenen eige- nen Namen, jedoch aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der AnteilinhaberAnle- ger im Einklang mit diesem Verwaltungsreglement. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche die unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen. 34. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungsreglement sowie in dem für den jeweili- gen Teilfonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten Bestimmungen das je- weilige Teilfondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwal- tung der Teilfondsvermögen erforderlich sind. 45. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss der Luxemburger Aufsichtsbehörde regelmäßig entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kosten zu Lasten des jeweiligen Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagernTeilfondsvermögens einen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen. Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, soweit diese Personen für die Zwecke der das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegenbesitzt. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5Übertragung des Fondsmanagements muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung Zu- sammensetzung von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannt. 7. Zur Erfüllung ihrer seiner Aufgaben können kann sich die der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener auf eigene Verantwortung dritter Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Spezialverkaufsprospekt

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest Axxion S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen den Fonds und seine Teilfonds im eigenen eige- nen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung Rech- nung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung Aus- übung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds Teilfonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und des jeweiligen Fonds Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen Anlagebe- schränkungen fest. Der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Portfolioverwalter und Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch ei- nen Anlageausschuss (dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesell- schaft bestimmt wird) beraten lassen. Die Kosten des jeweiligen hierfür werden aus der Vergü- tung der Verwaltungsgesellschaft gezahlt, welche die Verwaltungsgesellschaft dem Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagernoder direkt dem Teilfonds entnehmen kann, soweit diese Personen sofern dies im Verkaufs- prospekt vorgesehen ist. Portfolioverwalter müssen für die Zwecke der Vermögensverwaltung Vermö- gensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind sein und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem Fonds und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehenseinen Teilfonds enthält, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt insbeson- dere im Sonderreglement Hinblick auf die Vergütungen und die Verwaltung des jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich und seiner Teilfonds sowie die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehenwesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Informa- tion Document). 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen den Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. 4. Die Der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen. Er kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kosten des jeweiligen Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) auch an andere juristische Personen Dritte auslagern, soweit diese Personen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von Sofern die Ausführung der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben täglichen Anlagepolitik an Dritte ausgelagert sindwird, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen habenhaben und die Einhaltung dieser Anforderungen überwachen. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbe- sondere sich durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür können gemäß den Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungs- reglements und des Sonderreglements dem Fonds belastet werden. 5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt und die Wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Document).

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Samples: Investment Fund Prospectus

Die Verwaltungsgesellschaft. 1Gemäß einer Fondsverwaltungsvereinbarung wurde Aberdeen Standard Investments Luxembourg S.A. als Verwaltungsgesellschaft von Aberdeen Standard SICAV I bestellt. Die Verwaltungsgesellschaft ist unter Aufsicht des jeweiligen Verwaltungsrats für das Tagesgeschäft in Verwaltung, Vertrieb und Marketing, Anlageverwaltung und bei Beratungsdienstleistungen für alle Fonds ist verantwortlich und hat die LRI Invest S.A. 2Möglichkeit, Dritte mit der teilweisen oder vollständigen Erfüllung dieser Aufgaben zu beauftragen. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet hat die jeweiligen Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf Verwaltungsfunktion an die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen. 3Verwaltungsstelle delegiert. Die Verwaltungsgesellschaft legt wird jedoch direkt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung Aufgaben der gesetzlichen Domizilstelle, Register- und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. 4Transferstelle und der Marketing- und Vertriebsfunktionen wahrnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kosten des jeweiligen Fonds hat die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagern, soweit diese Personen Anlageverwaltungsdienste für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5Fonds an die Anlageverwalter delegiert. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung wurde am 5. Oktober 2006 in Form einer Aktiengesellschaft (société anonyme) nach Luxemburger Recht auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Verwaltungsgesellschaft ist als eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugelassen, die dem Gesetz untersteht, sowie als Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 1(46) des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zu Verwaltern alternativer Investmentfonds. Das Grundkapital der Verwaltungsgesellschaft wird von abrdn Hong Kong Limited, Aberdeen Asset Managers Limited und Aberdeen Asset Management PLC gehalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Kapitalvermögen von EUR 10.000.000 gezeichnet und vollständig beglichen (zum Erscheinungsdatum des vorliegenden Prospekts). Zum Erscheinungsdatum des vorliegenden Prospekts wurde Aberdeen Standard Investments Luxembourg S.A. ebenfalls als Verwaltungsgesellschaft und als Verwalter alternativer Investmentfonds für andere Investmentfonds bestellt. Eine Liste der entsprechenden Fonds ist auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehenAnfrage bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Verwaltungsgesellschaft stellt die Einhaltung der Anlagebeschränkungen seitens Aberdeen Standard SICAV I sicher und überprüft die Durchführung der Strategien und Anlagestrategie von Aberdeen Standard SICAV I. Die Verwaltungsgesellschaft hat darüber hinaus dafür zu sorgen, insbesondere sich durch einen Anlageausschussdass geeignete Risikomanagement-Verfahren angewandt werden, dessen Zusammensetzung die eine hinreichende Kontrolle sicherstellen. Die Verwaltungsgesellschaft wird fortlaufend die Aktivitäten Dritter überwachen, an die sie bestimmte Funktionen übertragen hat. Sie erhält von den Anlageverwaltern und den anderen Serviceanbietern regelmäßig Berichte, um die Überwachungs- und Aufsichtspflichten einhalten zu können. Zusätzliche Informationen werden von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wirdin Übereinstimmung mit den Bestimmungen der luxemburgischen Gesetze und Vorschriften an ihrem eingetragenen Sitz auf Anfrage bereitgestellt. Diese zusätzlichen Informationen umfassen die Verfahren zur Handhabung von Beschwerden, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahltdie Strategie, wird dieses Entgelt die die Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich der Ausübung von Stimmrechten bei Aberdeen Standard SICAV I verfolgt, die Richtlinie zur Einreichung von Kaufaufträgen im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Auftrag von Aberdeen Standard SICAV I gegenüber anderen Institutionen, die Anlageberater Richtlinie zur bestmöglichen Ausführung sowie die Vereinbarungen zu Gebühren, Provisionen oder geldwerten Vorteilen in Zusammenhang mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten Anlageverwaltung und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung der Verwaltung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.Aberdeen Standard SICAV I.

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Samples: Prospectus

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest S.A.ÖKOWORLD LUX S.A. („Verwaltungsgesellschaft“), eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 00, Xxxxxxxxx xx xx Xxxxxxx, X-0000 Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx. Sie wurde am 26. Oktober 1995 auf unbestimmte Zeit gegründet. 2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie sonstige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen den Fonds unabhängig von der Verwahrstelle im eigenen Namen, jedoch aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der AnteilinhaberAnleger im Einklang mit diesem Verwaltungsreglement. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche die unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen. 34. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungsreglement sowie in dem für den jeweiligen Teilfonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten Bestimmungen das jeweilige Teilfondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der Teilfondsvermögen erforderlich sind. 45. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss der Luxemburger Aufsichtsbehörde regelmäßig entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kosten zu Lasten des jeweiligen Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagernTeilfondsvermögens einen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen. 7. Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, soweit diese Personen für die Zwecke der das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegenbesitzt. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen haltenÜbertragung des Fondsmanagements muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen. 58. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung außerdem von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten einem Anlageausschussunterstützen lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannt. 9. Zur Erfüllung ihrer seiner Aufgaben können kann sich die der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener auf eigene Verantwortung dritter Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest S.A.Axxion S.A. („Verwaltungsgesell- schaft”), eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxem- burg mit eingetragenem Sitz in 00, xxx xx Xxxxxxxxxx, X-0000 Xxxxxxxxxxxx. Sie wurde am 17. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit gegründet. 2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Vorstand vertreten. Der Vorstand kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwal- tungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie sonstige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepo- litik betrauen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen Fonds den Fonds, unabhängig von der Verwahr- stelle, im eigenen Namen, jedoch Namen aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche gemeinschaft- liche Rechnung der AnteilinhaberAnleger in Einklang mit diesem Verwaltungsreglement. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche die unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängenbzw. seiner Teilfonds zusam- menhängen. 34. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwal- tungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungsregle- ment sowie in dem für den jeweiligen Teilfonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten Bestimmungen das jeweilige Teilfondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der Teilfonds- vermögen erforderlich sind. 45. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss der Luxemburger Aufsichtsbehörde regelmäßig entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivate-Geschäften ver- bundenen Risiken mitteilen können. 6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kosten zu Lasten des jeweiligen Fonds Teilfondsvermögens einen Anlageberater und/oder Fonds- manager hinzuziehen. Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Vermögensverwaltung innehält; die Ausführung Übertra- gung des Fondsmanagements muss mit den von der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagern, soweit diese Personen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5Verwaltungsgesellschaft festgelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten bera- ten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannt. 7. Zur Erfüllung ihrer seiner Aufgaben können kann sich die Anlageberater der Anlageberater/Portfoliomanager mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener auf eigene Verantwortung dritter Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie so- wie Subanlageberater hinzuziehen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Die Verwaltungsgesellschaft. 1Der Fonds wird für die Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest S.A. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen Fonds im eigenen Namenmit den weitgehendsten Rechten, jedoch ausschließlich im Interesse unter den Beschränkungen des nachstehenden Artikels 4, zur Verwaltung des Fonds für die Anteilinhaber ausgestattet; sie ist insbesondere berechtigt, jegliche Wertpapiere und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf Geldmarktinstrumente zu kaufen, zu verkaufen, zu zeichnen, zu tauschen und in Empfang zu nehmen sowie sämtliche Rechte auszuüben, die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten dem Vermögen des jeweiligen Fonds zusammenhängen. 3. Die Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft legt bestimmt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung nach Massgabe der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. 4im nachfolgenden Artikel 4 festgelegten Beschränkungen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft darf sowohl einen Anlageausschuss, welcher aus Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehen kann, als auch andere Personen als Anlageberater hinzuziehen. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls Geschäftsführer, Angestellte oder aussenstehende Personen mit der täglichen Ausführung der Anlagepolitik sowie der Verwaltung des Fondsvermögens beauftragen. Eine allfällige Delegation hat keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung generell Informationsdienste, Beratung und Kontrolle sowie auf Kosten des jeweiligen Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagernDienstleistungen in Anspruch nehmen, soweit diese Personen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholenderen Honorierung, sofern sie dies für angemessen halten. 5eine solche anfällt, allein zulasten der Verwaltungsgesellschaft geht. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehenentscheidet über die Frage der Auflegung von neuen Teilfonds bzw. Anteilsklassen zur Zeichnung, insbesondere sich durch einen Anlageausschussderen Auflösung oder Fusion. Der Verwaltungsgesellschaft steht für alle Teilfonds eine pauschale Verwaltungskommission, dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wirdwie in Artikel 10 definiert, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehenzu. 6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.

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Samples: Vertragsbedingungen Des Anlagefonds

Die Verwaltungsgesellschaft. 1Die Verwaltungsgesellschaft wurde bestellt, um als Verwaltungsgesellschaft für die Gesellschaft zu handeln. In dieser Eigenschaft erbringt sie Anlageverwaltungs-, Vertriebs- und Marketingdienstleistungen für die einzelnen Fonds (sofern im entsprechenden Nachtrag keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind). Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 15. April 1987 nach dem Recht des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest S.A. 2Großherzogtums Luxemburg als "Société Anonyme" gegründet. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen Fonds ist im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse Handels- und für gemeinschaftliche Rechnung Gesellschaftsregister in Luxemburg unter der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen. 3Nummer B-25.754 eingetragen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik ist gemäß Kapitel 15 des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in der gesetzlichen jeweils geltenden Fassung als OGAW-Verwaltungsgesellschaft und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. gemäß Kapitel 2 des Luxemburger Gesetzes vom 12. Juli 2013 in Bezug auf Verwalter alternativer Investmentfonds zugelassen. Die Satzung der Verwaltungsgesellschaft wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt und im Mémorial vom 4. Mai 1987 veröffentlicht. Die Satzung wurde zuletzt am 15. Xxxx 2016 mit Wirkung ab 17. Xxxx 2016 durch notarielle Urkunde geändert. Die überarbeitete Satzung wurde am 23. Xxxx 2016 beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie erbringt Anlageverwaltungsdienstleistungen für andere Investmentfonds. Nähere Informationen sind auf Kosten des jeweiligen Fonds die Ausführung Anfrage am Sitz der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagern, soweit diese Personen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegenVerwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Investmentmanager können Verwaltungsgesellschaftsvereinbarung enthält Bestimmungen, nach denen die Verwaltungsgesellschaft von jeglicher Haftung freigestellt ist, es sei denn, die Haftung ergibt sich aus ihrem arglistigen, betrügerischen, fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhalten. Mit Zustimmung der Gesellschaft kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Beratungspflichten unter ihrer Aufsicht, auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener ihre Verantwortung und auf eigene ihre Kosten vollständig oder teilweise an Anlageberater hinzuziehendelegieren, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung die zuvor von der Gesellschaft und den Aufsichtsbehörden zugelassen wurden. Die Anlageverwalter wurden von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wirdgemäß der jeweiligen Anlageverwaltungsvereinbarung bestellt, beraten lassenum als Anlageverwalter der Gesellschaft zu fungieren. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt Diese Anlageverwaltungsvereinbarungen können im Sonderreglement des gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Parteien jeweils geändert bzw. ergänzt werden. Im Rahmen der Anlage der Vermögenswerte der Fonds, für die sie als Anlageverwalter bestellt wurden, muss jeder Anlageverwalter (i) die Anlagepolitik, (ii) die Anlagebeschränkungen und (iii) die Bedingungen der jeweiligen Fonds genanntAnlageverwaltungsvereinbarung jederzeit einhalten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Anlageberater Ein Anlageverwalter kann, mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und den zuständigen Aufsichtsbehörden, jedoch unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen. 6Aufsicht und Verantwortung, einen Portfoliounterverwalter bestellen, der bestimmte Portfolioverwaltungs- und Risikomanagementaufgaben für einen Fonds erbringt. Insbesondere kann der Anlageverwalter einen Portfoliounterverwalter mit der Auswahl der Anlagen eines Fonds betrauen. Einzelheiten zu allen bestellten Anlageverwaltern und Portfoliounterverwaltern werden den Anteilsinhabern auf Anfrage zur Verfügung gestellt und in den regelmäßigen Berichten der Gesellschaft veröffentlicht. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern. 7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung nachstehend im Sonderreglement Einzelnen aufgeführten Anlageverwalter und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten Portfoliounterverwalter wurden für einen oder mehrere Fonds wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.folgt bestellt:

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Samples: Prospectus