Diebstahl am Arbeitsplatz. Der Versicherer leistet auch – abweichend von § 1.1 b) VHB in Verbindung mit § 3.2 VHB und § 7.3 VHB – Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden. Nicht versichert sind Wertsachen gemäß § 13.1 VHB, Scheck-und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigations- systeme jeweils mit Zubehör. Nicht versichert sind auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Für den einzelnen Schadenfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze von 1% der Versicherungssumme, maximal 1.000 EUR.
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Diebstahl am Arbeitsplatz. Der Versicherer leistet auch – abweichend von § 1.1 b) VHB in Verbindung mit § 3.2 VHB und § 7.3 VHB – Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden. Nicht versichert sind Wertsachen gemäß § 13.1 VHB, Scheck-Scheck- und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigations- systeme jeweils mit Zubehör. Nicht versichert sind auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Für den einzelnen Schadenfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze von 1% der Versicherungssumme, maximal 1.000 EUR.
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Diebstahl am Arbeitsplatz. Der Versicherer leistet auch – abweichend von § 1.1 b) VHB in Verbindung mit § 3.2 VHB und § 7.3 VHB – Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden. Nicht versichert sind Wertsachen gemäß § 13.1 VHB, Scheck-Scheck- und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigations- systeme jeweils mit Zubehör. Nicht versichert sind auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Für den einzelnen Schadenfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze von 11 % der Versicherungssumme, maximal 1.000 EUR.
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Diebstahl am Arbeitsplatz. Der Versicherer leistet auch – abweichend von § 1.1 b) VHB in Verbindung mit § 3.2 VHB und § 7.3 VHB – Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden. Nicht versichert sind Wertsachen gemäß § 13.1 VHB, Scheck-und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigations- systeme jeweils mit Zubehör. Nicht versichert sind auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Für den einzelnen Schadenfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze von 11 % der Versicherungssumme, maximal 1.000 EUR.
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