Besonderer Teil LBN-BESSER+ Musterklauseln

Besonderer Teil LBN-BESSER+. Inhaltsverzeichnis § 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? § 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? § 3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen und Fahrzeuganprall zu verstehen? Welche Schäden sind hier zusätzlich versichert und welche sind nicht versichert? § 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? § 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? § 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? § 7 Welche sonstigen Gefahren sind versichert? § 8 Sind Schäden, die grob fahrlässig verursacht werden, mitversichert? § 9 Welche Sachen sind versichert? § 10 Was gehört zum Hausrat? § 11 Was gehört nicht zum Hausrat? § 12 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? § 13 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? § 14 Welche Kosten sind versichert? § 15 Was sind Versicherungswert und -summe? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? § 16 Was gilt bei einem Umzug in eine neue Wohneinheit? § 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? § 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? § 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? § 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? § 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? § 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? § 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Besonderer Teil LBN-BESSER+. Inhaltsverzeichnis Seite § 1 Was ist versichert? 6 I. Grundsatz 6 II. Geltungsbereich 6 III. Unfallbegriff 6 IV. Erweiterter Unfallbegriff 6 1. Erhöhte Kraftanstrengung 6 2. Eigenbewegung 6 3. Infektionen 6 4. Bewusstseinsstörungen 7 5. Vergiftungen 8 6. Strahlen 8 7. Kriegsrisiko und Terroranschläge 9 8. Gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen 9 9. Verletzungen bei Rettungsmaßnahmen 9 10. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel, und Sauerstoffentzug 9 11. Tauchtypische Gesundheitsschäden 9 12. Ertrinken und Ersticken 9 13. Erfrierungen 9 14. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeugs 9 15. Selbstgebaute Feuerwerkskörper 9 16. Fahrtveranstaltungen 10 17. Fehlmedikamentierung bei Entführung/Geiselnahme 10 18. Erkrankung des Nervensystems 10 § 2 Was ist nicht versichert? 10 I. Einschränkungen unserer Leistungspflicht 10 II. Ausschlüsse 10 1. Straftat 10 2. Infektionen 10 3. Bewusstseinsstörungen 10 4. Schäden an Bandscheiben, Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutung 10 5. Psychische Reaktionen 10 6. Heilmaßnahmen und Eingriffe 11 7. Luftfahrzeuge und Luftsportgeräte 11 8. Motorsport 11 9. Kernenergie 11 § 3 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 11 I. Invaliditätsleistung 11 II. Progressive Invaliditätsstaffeln 14 III. Krankenhaustage-/Genesungs-/Schmerzensgeld 14 IV. Todesfallleistung 15 § 4 Welche Leistungsarten sind beitragsfrei mitversichert? 16 I. Kosten für kosmetische Operationen 16 II. Kosten für Zahnbehandlung 16 III. Bergungs- und Transportkosten 17 IV. Behandlungskosten bei Tauchunfällen 17 V. Behinderungsbedingte Kosten 17 VI. Kosten für Haustierbetreuung 17 VII. Kosten für Pflegebetreuung 18 VIII. Kosten für Rehabilitationsmaßnahme und Kur 18 IX. Kosten für Physiotherapie, Osteopathie und Logopädie 18 X. Sofortleistung bei Schwerverletzungen 18 XI. Therapiekosten 19

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  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Umtausch von Anteilen Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.