Dienst- und Werkleistungen. 1 Anwendbarkeit, Inhalt 1) Die nachfolgenden Regelungen erlangen nur dann Anwendung, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit eines speziellen Projektvertrages getroffen haben. 2) Almato erbringt grundsätzlich dienstvertragliche Leistungen; Mängelansprüche bestehen daher nicht. Werkvertragliche Leis- tungen erbringt Almato nur ausnahmsweise und nur sofern dies in dem zugrundeliegenden Auftrag ausdrücklich vereinbart ist. 3) Die im jeweiligen Auftrag festzulegenden Bestimmungen sollten umfassen: a) den Inhalt der Leistung, b) den Leistungsort, c) die angestrebte Dauer des Auftrages, d) die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung, e) ggf. den angestrebten Fertigstellungstermin, f) Einzelfragen der Vergütung, g) ggf. Umfang der Dokumentation der Leistung, h) Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung, i) erforderliche Mitwirkungspflichten des „Kunden“. 1) Die Regelungen dieses Paragraphen setzen voraus, dass die Parteien vereinbart haben, dass dem „Kunden“ Arbeitsleistungen der Almato zeitweilig zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart werden. Die Rege- lung ist auch anzuwenden, wenn Almato Beratungs- oder Schulungsleistungen erbringt. 2) Auf Anfrage des „Kunden“ wird Almato im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten „Changes“ der vereinbar- ten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Xxxxxx hierzu jedoch nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwan- des. 3) Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Kunde“ berechtigt, Almato die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Xxxxxx wird den „Kunden“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird Xxxxxx nach Wunsch des „Kunden“ eine Behelfslösung bereitstellen. 1) Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass der „Kunde" Almato einen Auftrag zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat, Xxxxxx für den Eintritt des Erfolgs einsteht und der "Kunde" nicht die Projekthoheit innehat. 2) Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Auftrags. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren (Textform i.S.v. § 126b BGB ist ausreichend). Sofern der „Kunde“ die Leistung der Almato in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Xxxxxx hat den „Kunden“ hierauf aber in Textform (§ 126b BGB) gesondert hinzuweisen. 3) Almato leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Xxxx dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Leistungsstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn Almato dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Software“ Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkung des Mangels vermeiden, wenn de- ren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist. 4) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Software“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen. 5) Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen. 6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich von Xxxxxxx, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/ oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verur- sacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren unter den gleichen Bedingungen. Dieser Teil B findet Anwendung in den Fällen, in denen dem „Kunden“ „Standardsoftware“ verkauft wird. 1) Vertragsbestandteile sind: a) der Auftrag mitsamt Anlagen; b) dieser Teil B der Almato AGB; c) der Teil A der Almato AGB mitsamt den dort genannten Anlagen. 2) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen in Teil A vor. Die Regelungen in Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden. 1) Der „Kunde“ erwirbt von Xxxxxx die im Auftrag bzw. Angebot näher bezeichnete „Standardsoftware“. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung der „Standardsoftware“ im Objektcode sowie die Lieferung der „Dokumentation“. 2) Für die Beschaffenheit der von Almato gelieferten „Standardsoftware“ ist die bei „Auslieferung“ gültige und dem „Kunden“ mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung bzw. „Dokumentation“ der „Standardsoftware“ abschließend maßgeblich. 3) Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen zu der im Auftrag fixierten und in einer zum Zeitpunkt der Überlassung objektiv gebräuchlichen „Systemumgebung“. Eine hierüber hinausgehende Beschaffenheit der „Standardsoftware“ schuldet Almato nicht. Entsprechend dem Auftrag installiert der „Kunde“ die „Standardsoftware“ selbst oder Almato installiert die „Standardsoftware“ beim „Kunden“. Die Kosten im Zusammenhang mit der Installation trägt der „Kunde“ gem. den Vorschriften von Teil A Abschnitt III der Almato AGB. 1) Der Sollzustand der „Standardsoftware“ ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. „Dokumentation“ der „Standardsoftware“. 2) Sollte der „Kunde“ vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags eine Testversion der „Standardsoftware“ erhalten haben, deren Funktionen und Eigenschaften mit denen der ihm überlassenen „Standardsoftware“ identisch sind, so hat er ihm erkenntliche, offensichtliche Mängel unverzüglich der Almato mitzuteilen. 3) Anderenfalls gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe. Fristen nach § 377 HGB beginnen, a.) falls der Kunde die „Standardsoftware“ selbst installiert, fünf Tage nach „Auslieferung“, b.) in dem Fall, in dem die Installation durch Almato erfolgt, unmittelbar mit dem Tag, an dem der „Kunde“ die „Standardsoftware“ nutzen oder testen kann. Dieser Teil C findet Anwendung für die „Pflege“ der von Almato im Rahmen eines Kauf-, Miet-, Werk- oder Schenkungsvertrages gelie- ferten „Software“, sofern und soweit diese von dem zugrundeliegenden Auftrag umfasst ist. Die genaue Bezeichnung der vorgenannten zu pflegenden „Software“ ergibt sich aus Anlage ZPS. 1) Vertragsbestandteile sind: a) der Auftrag mitsamt Anlagen; b) dieser Teil C der Almato AGB; c) der Teil A der Almato AGB mitsamt den dort genannten Anlagen. d) Es gelten ferner die im Vertrag genannten Anlagen: • Anlage ZPS: Verzeichnis der zu pflegenden „Software“, sofern nicht im Auftrag bereits definiert • Anlage SLA: Fehlerreaktions-SLA e) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen in Teil A vor. Die Regelungen in Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden. 2) Definitionen: a) „Feiertage“ sind die für das Bundesland Baden-Württemberg gültigen; als „Feiertage“ gelten außerdem der 24. und 31. Dezember eines Jahres.
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Dienst- und Werkleistungen. 1 Anwendbarkeit, InhaltBei Dienst- oder Werkleistungen gelten vorrangig die nachfol- genden Bedingungen:
1) Die nachfolgenden Regelungen erlangen nur dann Anwendung. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit eines speziellen Projektvertrages getroffen habensind Montage- arbeiten gesondert zu vergüten.
2) Almato erbringt grundsätzlich dienstvertragliche Leistungen; Mängelansprüche bestehen daher nicht. Werkvertragliche Leis- tungen erbringt Almato nur ausnahmsweise und nur sofern dies in dem zugrundeliegenden Auftrag ausdrücklich vereinbart istDie für die Montage erforderlichen Materialien werden ent- sprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den bei Durch- führung der Montagearbeiten geltenden Preisen abgerechnet.
3) . Die im jeweiligen Auftrag festzulegenden Bestimmungen sollten umfassen:
a) den Inhalt Abrechnung der Leistung,
b) den Leistungsort,
c) die angestrebte Dauer des Auftrages,
d) die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,
e) ggfMontageleistung erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. den angestrebten Fertigstellungstermin,
f) Einzelfragen der Vergütung,
g) ggf. Umfang der Dokumentation der Leistung,
h) Einzelfragen der Übernahme Wir sind jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder Abnahme der Leistung,
i) erforderliche Mitwirkungspflichten des „Kunden“monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
5. Der Besteller hat die erbrachten Leistungen auf Verlangen unserer Monteure mindestens einmal wöchentlich spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeits- berichten zu bescheinigen, welche Grundlage unserer Abrech- nungen sind.
6. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Er- klärungen abzugeben. Für die Vertragsabwicklung ist aus- schließlich unsere Kundendienstabteilung zuständig. § 2 Reparaturen und Wartungen
1) Die Regelungen dieses Paragraphen setzen voraus, dass die Parteien vereinbart haben, dass dem „Kunden“ Arbeitsleistungen der Almato zeitweilig zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart werden. Die Rege- lung ist auch anzuwenden, wenn Almato Beratungs- oder Schulungsleistungen erbringtKostenvoranschläge mit verbindlichen Preisen werden vor Durchführung des Auftrags nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers von uns erstellt und sind gesondert zu vergüten.
2) Auf Anfrage des „Kunden“ wird Almato im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten „Changes“ der vereinbar- ten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Xxxxxx hierzu jedoch nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für Wir sind bemüht, dem Besteller die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwan- des.
3) Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Kunde“ berechtigt, Almato die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Xxxxxx wird voraussichtlich anfallen- den „Kunden“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird Xxxxxx nach Wunsch des „Kunden“ eine Behelfslösung bereitstellen.
1) Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass der „Kunde" Almato einen Auftrag zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat, Xxxxxx für den Eintritt des Erfolgs einsteht und der "Kunde" nicht die Projekthoheit innehat.
2) Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Auftrags. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren (Textform i.S.v. § 126b BGB ist ausreichend). Sofern der „Kunde“ die Leistung der Almato in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Xxxxxx hat den „Kunden“ hierauf aber in Textform (§ 126b BGB) gesondert hinzuweisen.
3) Almato leistet Kosten bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Xxxx dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Leistungsstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn Almato dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Software“ Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkung des Mangels vermeiden, wenn de- ren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist.
4) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Software“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen.
5) Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich von Xxxxxxx, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/ oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verur- sacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren unter den gleichen Bedingungen. Dieser Teil B findet Anwendung in den Fällen, in denen dem „Kunden“ „Standardsoftware“ verkauft wird.
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen;
b) dieser Teil B der Almato AGB;
c) der Teil A der Almato AGB mitsamt den dort genannten Anlagen.
2) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen in Teil A vor. Die Regelungen in Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.
1) Der „Kunde“ erwirbt von Xxxxxx die im Auftrag bzw. Angebot näher bezeichnete „Standardsoftware“. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung der „Standardsoftware“ im Objektcode sowie die Lieferung der „Dokumentation“.
2) Für die Beschaffenheit der von Almato gelieferten „Standardsoftware“ ist die bei „Auslieferung“ gültige und dem „Kunden“ mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung bzw. „Dokumentation“ der „Standardsoftware“ abschließend maßgeblich.
3) Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen zu der im Auftrag fixierten und in einer zum Zeitpunkt der Überlassung objektiv gebräuchlichen „Systemumgebung“. Eine hierüber hinausgehende Beschaffenheit der „Standardsoftware“ schuldet Almato nicht. Entsprechend dem Auftrag installiert der „Kunde“ die „Standardsoftware“ selbst oder Almato installiert die „Standardsoftware“ beim „Kunden“. Die Kosten im Zusammenhang mit der Installation trägt der „Kunde“ gem. den Vorschriften von Teil A Abschnitt III der Almato AGB.
1) Der Sollzustand der „Standardsoftware“ ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. „Dokumentation“ der „Standardsoftware“.
2) Sollte der „Kunde“ vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags eine Testversion der „Standardsoftware“ erhalten haben, deren Funktionen und Eigenschaften mit denen der ihm überlassenen „Standardsoftware“ identisch sind, so hat er ihm erkenntliche, offensichtliche Mängel unverzüglich der Almato Vertragsschluss mitzuteilen.
3) Anderenfalls gelten . Sofern bestimmte Kosten nicht überschritten werden sollen, hat uns der Besteller eine Obergrenze hierfür zu setzen.
4. Ist die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe. Fristen nach § 377 HGB beginnenReparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchführbar, a.) falls z.B. weil kein Fehler gefunden wurde, Ersatz- teile nicht erhältlich sind oder der Kunde die „Standardsoftware“ selbst installiertBesteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, fünf Tage nach „Auslieferung“, b.) in dem Fall, in dem die Installation durch Almato erfolgt, unmittelbar mit dem Tag, an dem hat uns der „Kunde“ die „Standardsoftware“ nutzen oder testen kann. Dieser Teil C findet Anwendung Besteller den uns insoweit entstandenen Aufwand und erbrachten Leistungen für die „Pflege“ der Abgabe eines Kostenvoranschlags zu ersetzen.
5. Eine Zurücksetzung des Reparaturgegenstandes in dessen Ausgangszustand wird von Almato im Rahmen eines Kauf-, Miet-, Werk- oder Schenkungsvertrages gelie- ferten „Software“, sofern uns nur auf ausdrückliches Verlan- gen und soweit diese von dem zugrundeliegenden Auftrag umfasst istauf Kosten des Bestellers durchgeführt.
6. Die genaue Bezeichnung Durchführung der vorgenannten zu pflegenden „Software“ ergibt sich aus Anlage ZPSLeistung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen;
b) dieser Teil C der Almato AGB;
c) der Teil A der Almato AGB mitsamt den dort genannten Anlagen.
d) Es gelten ferner die im Vertrag genannten Anlagen: • Anlage ZPS: Verzeichnis der zu pflegenden „Software“, sofern nicht im Auftrag bereits definiert • Anlage SLA: Fehlerreaktions-SLA
e) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen in Teil A vor. Die Regelungen in Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.
2) Definitionen:
a) „Feiertage“ sind die für das Bundesland Baden-Württemberg gültigen; als „Feiertage“ gelten außerdem der 24. und 31. Dezember eines Jahres.
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Dienst- und Werkleistungen. 1 Anwendbarkeit, Inhalt
1) Die nachfolgenden Regelungen erlangen nur dann Anwendung, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit eines speziellen Projektvertrages getroffen haben.
2) Almato erbringt grundsätzlich dienstvertragliche Leistungen; Mängelansprüche bestehen daher nicht. Werkvertragliche Leis- tungen erbringt Almato nur ausnahmsweise und nur sofern dies in dem zugrundeliegenden Auftrag ausdrücklich vereinbart ist.
3) Die im jeweiligen Auftrag festzulegenden Bestimmungen sollten umfassen:
a) den Inhalt der Leistung,
b) den Leistungsort,
c) die angestrebte Dauer des Auftrages,
d) die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,
e) ggf. den angestrebten Fertigstellungstermin,
f) Einzelfragen der Vergütung,
g) ggf. Umfang der Dokumentation der Leistung,
h) Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung,
i) erforderliche Mitwirkungspflichten des „Kunden“.
1) Die Regelungen dieses Paragraphen setzen voraus, dass die Parteien vereinbart haben, dass dem „Kunden“ Arbeitsleistungen der Almato zeitweilig zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart werden. Die Rege- lung ist auch anzuwenden, wenn Almato Beratungs- oder Schulungsleistungen erbringt.
2) Auf Anfrage des „Kunden“ wird Almato im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten „Changes“ der vereinbar- ten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Xxxxxx Almato hierzu jedoch nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwan- des.
3) Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Kunde“ berechtigt, Almato die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Xxxxxx Almato wird den „Kunden“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird Xxxxxx Almato nach Wunsch des „Kunden“ eine Behelfslösung bereitstellen.
1) Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass der „Kunde" Almato einen Auftrag zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat, Xxxxxx Almato für den Eintritt des Erfolgs einsteht und der "Kunde" nicht die Projekthoheit innehat.
2) Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Auftrags. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren (Textform i.S.v. § 126b BGB ist ausreichend). Sofern der „Kunde“ die Leistung der Almato in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Xxxxxx Almato hat den „Kunden“ hierauf aber in Textform (§ 126b BGB) gesondert hinzuweisen.
3) Almato leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Xxxx dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Leistungsstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn Almato dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Software“ Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkung des Mangels vermeiden, wenn de- ren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist.
4) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Software“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen.
5) Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich von Xxxxxxx, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/ oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verur- sacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren unter den gleichen Bedingungen. Dieser Teil B findet Anwendung in den Fällen, in denen dem „Kunden“ „Standardsoftware“ verkauft wird.
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen;
b) dieser Teil B der Almato AGB;
c) der Teil A der Almato AGB mitsamt den dort genannten Anlagen.
2) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen in Teil A vor. Die Regelungen in Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.
1) Der „Kunde“ erwirbt von Xxxxxx Almato die im Auftrag bzw. Angebot näher bezeichnete „Standardsoftware“. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung der „Standardsoftware“ im Objektcode sowie die Lieferung der „Dokumentation“.
2) Für die Beschaffenheit der von Almato gelieferten „Standardsoftware“ ist die bei „Auslieferung“ gültige und dem „Kunden“ mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung bzw. „Dokumentation“ der „Standardsoftware“ abschließend maßgeblich.
3) Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen zu der im Auftrag fixierten und in einer zum Zeitpunkt der Überlassung objektiv gebräuchlichen „Systemumgebung“. Eine hierüber hinausgehende Beschaffenheit der „Standardsoftware“ schuldet Almato nicht. Entsprechend dem Auftrag installiert der „Kunde“ die „Standardsoftware“ selbst oder Almato installiert die „Standardsoftware“ beim „Kunden“. Die Kosten im Zusammenhang mit der Installation trägt der „Kunde“ gem. den Vorschriften von Teil A Abschnitt III der Almato AGB.
1) Der Sollzustand der „Standardsoftware“ ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. „Dokumentation“ der „Standardsoftware“.
2) Sollte der „Kunde“ vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags eine Testversion der „Standardsoftware“ erhalten haben, deren Funktionen und Eigenschaften mit denen der ihm überlassenen „Standardsoftware“ identisch sind, so hat er ihm erkenntliche, offensichtliche Mängel unverzüglich der Almato mitzuteilen.
3) Anderenfalls gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe. Fristen nach § 377 HGB beginnen, a.) falls der Kunde die „Standardsoftware“ selbst installiert, fünf Tage nach „Auslieferung“, b.) in dem Fall, in dem die Installation durch Almato erfolgt, unmittelbar mit dem Tag, an dem der „Kunde“ die „Standardsoftware“ nutzen oder testen kann. Dieser Teil C findet Anwendung für die „Pflege“ der von Almato im Rahmen eines Kauf-, Miet-, Werk- oder Schenkungsvertrages gelie- ferten „Software“, sofern und soweit diese von dem zugrundeliegenden Auftrag umfasst ist. Die genaue Bezeichnung der vorgenannten zu pflegenden „Software“ ergibt sich aus Anlage ZPS.
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen;
b) dieser Teil C der Almato AGB;
c) der Teil A der Almato AGB mitsamt den dort genannten Anlagen.
d) Es gelten ferner die im Vertrag genannten Anlagen: • Anlage ZPS: Verzeichnis der zu pflegenden „Software“, sofern nicht im Auftrag bereits definiert • Anlage SLA: Fehlerreaktions-SLA
e) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen in Teil A vor. Die Regelungen in Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.
2) Definitionen:
a) „Feiertage“ sind die für das Bundesland Baden-Württemberg gültigen; als „Feiertage“ gelten außerdem der 24. und 31. Dezember eines Jahres.
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Samples: General Terms and Conditions
Dienst- und Werkleistungen. 1 AnwendbarkeitHandelt es sich statt um Kauf um Dienst- oder Werkleistun- gen, Inhaltgelten die vorstehenden Ziffern entsprechend. Anstelle der Ziffer 5 gelten folgende Mängelbeseitigungsregeln:
(1) Die nachfolgenden Regelungen erlangen nur dann AnwendungDer Dienst-/Werkleister ist verpflichtet, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit eines speziellen Projektvertrages getroffen habenihm übertrage- nen Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik, der Leistungsbeschreibung und fristgerecht durchzuführen.
(2) Almato erbringt grundsätzlich dienstvertragliche Leistungen; Mängelansprüche bestehen daher nicht. Werkvertragliche Leis- tungen erbringt Almato nur ausnahmsweise und nur sofern dies in dem zugrundeliegenden Auftrag ausdrücklich vereinbart ist.
3) Die im jeweiligen Auftrag festzulegenden Bestimmungen sollten umfassen:
a) den Inhalt Erbringt der Leistung,
b) den Leistungsort,
c) die angestrebte Dauer des Auftrages,
d) die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,
e) ggf. den angestrebten Fertigstellungstermin,
f) Einzelfragen der Vergütung,
g) ggf. Umfang der Dokumentation der Leistung,
h) Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung,
i) erforderliche Mitwirkungspflichten des „Kunden“.
1) Die Regelungen dieses Paragraphen setzen voraus, dass die Parteien vereinbart haben, dass dem „Kunden“ Arbeitsleistungen der Almato zeitweilig zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart werden. Die Rege- lung ist auch anzuwenden, wenn Almato Beratungs- oder Schulungsleistungen erbringt.
2) Auf Anfrage des „Kunden“ wird Almato im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten „Changes“ der vereinbar- ten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Xxxxxx hierzu jedoch nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwan- des.
3) Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Kunde“ berechtigt, Almato die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Xxxxxx wird den „Kunden“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird Xxxxxx nach Wunsch des „Kunden“ eine Behelfslösung bereitstellen.
1) Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass der „Kunde" Almato einen Auftrag zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat, Xxxxxx für den Eintritt des Erfolgs einsteht und der "Kunde" nicht die Projekthoheit innehat.
2) Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Auftrags. Die Abnahme ist schriftlich zu protokollieren (Textform i.S.v. § 126b BGB ist ausreichend). Sofern der „Kunde“ Dienst-/Werkleister die Leistung der Almato in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Xxxxxx hat den „Kunden“ hierauf aber in Textform (§ 126b BGB) gesondert hinzuweisen.
3) Almato leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Xxxx dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Leistungsstand nicht oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn Almato dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Software“ Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkung des Mangels vermeiden, wenn de- ren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist.
4) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese hält dieser vereinbarte Fristen trotz Nachfristsetzung nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgtein, so ist der „Kunde“ Auftraggeber berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche geltend Schadensersatz zu machen. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Software“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen.
5) Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich von Xxxxxxx, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/ oder Gesundheit verlangen und/oder vom Vertrag ganz oder teilweise zu- rückzutreten. Ist bei Vorliegen eines Werkvertrages das Werk mangelhaft, kann der Verletzung Auftraggeber nach seiner Xxxx Nacherfüllung verlangen oder nach entsprechendem Ablauf einer Garantiezusage ergeben angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung den Man- gel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwen- dungen oder Rückgängigmachung des Vertrages oder Her- absetzung der Vergütung und/oder die grob fahrlässig Schadensersatz verlan- gen. Die Nacherfüllung erfolgt in der Weise, dass der Werk- leister den Mangel beseitigt oder vorsätzlich verur- sacht wurdeneine neue Leistung er- bringt. Welche Form der Mängelbeseitigung gewählt wird, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren unter ist zwischen den gleichen Bedingungen. Dieser Teil B findet Anwendung in den FällenParteien abzusprechen, in denen dem „Kunden“ „Standardsoftware“ verkauft wirdes sei denn, es ist nur eine Form der Mängelbeseitigung zumutbar.
(3) Soweit gesetzlich, behördlich oder nach einschlägigen VDE-, DIN- oder ähnlichen Vorschriften besondere Qualifika- tionen an die eingesetzten Personen gestellt werden, ist der Dienst/Werkleister verpflichtet, zu gewährleisten, dass seine Mitarbeiter diese besitzen. Der Dienst-/Werkleister hat die Vorschriften und Regeln nach § 2 (1) Vertragsbestandteile sind:
ader Unfallverhütungs- vorschriften Allgemeine Vorschriften (DGUV Vorschrift 1) der Auftrag mitsamt Anlagen;
b) dieser Teil B der Almato AGB;
c) der Teil A der Almato AGB mitsamt den dort genannten Anlageneinzuhalten sowie die Sicherheitsvorschriften des Betriebes zu beachten.
2) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen in Teil A vor. Die Regelungen in Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.
1(4) Der „Kunde“ erwirbt von Xxxxxx die im Auftrag bzw. Angebot näher bezeichnete „Standardsoftware“. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung der „Standardsoftware“ im Objektcode sowie die Lieferung der „Dokumentation“Dienst-/Werkleister verpflichtet sich, allen eingesetz- ten Arbeitskräften den jeweils gültigen Mindestlohn zu zahlen und ermöglicht dem Auftraggeber eine entsprechende Kon- trolle.
2) Für die Beschaffenheit der von Almato gelieferten „Standardsoftware“ ist die bei „Auslieferung“ gültige und dem „Kunden“ mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung bzw. „Dokumentation“ der „Standardsoftware“ abschließend maßgeblich.
3) Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen zu der im Auftrag fixierten und in einer zum Zeitpunkt der Überlassung objektiv gebräuchlichen „Systemumgebung“. Eine hierüber hinausgehende Beschaffenheit der „Standardsoftware“ schuldet Almato nicht. Entsprechend dem Auftrag installiert der „Kunde“ die „Standardsoftware“ selbst oder Almato installiert die „Standardsoftware“ beim „Kunden“. Die Kosten im Zusammenhang mit der Installation trägt der „Kunde“ gem. den Vorschriften von Teil A Abschnitt III der Almato AGB.
1) Der Sollzustand der „Standardsoftware“ ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. „Dokumentation“ der „Standardsoftware“.
2) Sollte der „Kunde“ vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags eine Testversion der „Standardsoftware“ erhalten haben, deren Funktionen und Eigenschaften mit denen der ihm überlassenen „Standardsoftware“ identisch sind, so hat er ihm erkenntliche, offensichtliche Mängel unverzüglich der Almato mitzuteilen.
3) Anderenfalls gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe. Fristen nach § 377 HGB beginnen, a.) falls der Kunde die „Standardsoftware“ selbst installiert, fünf Tage nach „Auslieferung“, b.) in dem Fall, in dem die Installation durch Almato erfolgt, unmittelbar mit dem Tag, an dem der „Kunde“ die „Standardsoftware“ nutzen oder testen kann. Dieser Teil C findet Anwendung für die „Pflege“ der von Almato im Rahmen eines Kauf-, Miet-, Werk- oder Schenkungsvertrages gelie- ferten „Software“, sofern und soweit diese von dem zugrundeliegenden Auftrag umfasst ist. Die genaue Bezeichnung der vorgenannten zu pflegenden „Software“ ergibt sich aus Anlage ZPS.
1) Vertragsbestandteile sind:
a) der Auftrag mitsamt Anlagen;
b) dieser Teil C der Almato AGB;
c) der Teil A der Almato AGB mitsamt den dort genannten Anlagen.
d) Es gelten ferner die im Vertrag genannten Anlagen: • Anlage ZPS: Verzeichnis der zu pflegenden „Software“, sofern nicht im Auftrag bereits definiert • Anlage SLA: Fehlerreaktions-SLA
e) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen in Teil A vor. Die Regelungen in Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.
2) Definitionen:
a) „Feiertage“ sind die für das Bundesland Baden-Württemberg gültigen; als „Feiertage“ gelten außerdem der 24. und 31. Dezember eines Jahres.
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Samples: Materialbestellung