Digitale Daten. 7.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
Digitale Daten. 10.1. Die Agentur XXXXXXXX ist nicht verpflichtet, Dateien, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe dieser Dateien, ist dies gesondert zu vergüten.
10.2. Hat die Agentur REINGOLD dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung weiter eingesetzt werden. Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzen in jedem Fall die Urheberrechte der Agentur.
10.3. Unterlagen, Dokumente und Materialien, die physischer Natur sind werden von der Agentur REINGOLD für die Dauer von einem halben Jahr aufbewahrt. Eine darüber hinaus gehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
Digitale Daten. 7.1. DKM ist nicht verpflichtet, Dateien, Layouts oder Texte, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2. Hat DKM dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von DKM geändert werden.
Digitale Daten. 7.1. KLARTEXT ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2. Hat KLARTEXT dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von KLARTEXT geändert werden.
Digitale Daten. 8.1. CDH ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber her- auszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausga- be von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinba- ren und zu vergüten.
8.2. Der Kunde stellt CDH alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgelt- lich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von CDH sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter ge- schützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
Digitale Daten. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster
Digitale Daten. 6.1 Die DLG-Mediengestaltung ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Heraus- gabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.2 Hat die DLG-Mediengestaltung dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung ge- stellt, dürfen diese nur mit deren vorheriger Zustimmung geändert werden.
Digitale Daten. 7.1 port-neo ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2 Hat port-neo dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von port-neo in Textform geändert werden.
Digitale Daten. 9.1 BÜRO ENDE ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die per Computer erstellt wur- den (sogenannte >offene< Dateien), an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe dieser Original-Computerdaten, ist dies gesondert zu ver- einbaren und zu vergüten.
9.2 Hat BÜRO ENDE dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dür- fen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch BÜRO ENDE geändert werden.
Digitale Daten. 7_1 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien, 2d/3d-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.