Zugriff Dritter Musterklauseln

Zugriff Dritter. Bei Zugriffen Dritter auf die Mietsache, z.B. im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder der Geltendmachung gesetzlicher Pfandrechte, wird der Mieter den Dritten unverzüglich darauf hinweisen, dass die Mietsache nicht im Eigentum des Mieters steht, und den Vermieter unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für entsprechende Maßnah- men, die das Grundstück betreffen, auf dem sich die Mietsache befindet. Der Mieter ist ver- pflichtet, dem Vermieter in diesen Fällen die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Zugriff Dritter. Bei Zugriffen Dritter auf das Leasingobjekt, z.B. im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder der Geltendmachung gesetzlicher Pfandrechte, wird der LN den Dritten un- verzüglich darauf hinweisen, dass das Leasingobjekt nicht im Eigentum des LN steht, und den LG unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für entsprechende Maßnahmen, die das Grundstück betreffen, auf dem sich das Leasingobjekt befindet. Der LN ist verpflichtet, dem LG in diesen Fällen die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen und Informationen unver- züglich zur Verfügung zu stellen.
Zugriff Dritter. Bei Zugriffen Dritter auf die Mietsache, z.B. im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder der Geltendmachung gesetzlicher Pfandrechte, wird der Kunde den Dritten unverzüglich darauf hinweisen, dass die Mietsache nicht im Eigentum des Kunden steht, und den Auftragnehmer unverzüglich hierüber informieren. Glei- ches gilt für entsprechende Maßnahmen, die das Grundstück betreffen, auf dem sich die Mietsache befindet. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer in diesen Fällen die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Zugriff Dritter. Der Kunde ist verpflichtet, die JP Power GmbH unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, falls Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme, aufgrund sonstiger Rechte oder auch unbefugt Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder Mietgegenstände befugt oder unbefugt in Besitz nehmen. Der Kunde hat den Dritten unverzüglich auf das Eigentum der JP Power GmbH hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung ausstellen zu lassen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass diese Eingriffe dem Verschulden der JP Power GmbH zuzuordnen sind.
Zugriff Dritter. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte ver- pfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unver- züglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
Zugriff Dritter. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum von Hanseflow hinzuweisen und Hanseflow unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Ver- tragspartner haftet Hanseflow für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO, soweit der Dritte nicht selbst zur Erstattung der Kosten in der Lage ist.
Zugriff Dritter. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum von Logic Xxx hinzuweisen und Logic Xxx unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner haftet Logic Joe für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO, soweit der Dritte nicht selbst zur Erstattung der Kosten in der Lage ist.
Zugriff Dritter. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum von xxxxxxx marketing hinzuweisen und hartman marketing unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner haftet hartman marketing für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO, soweit der Dritte nicht selbst zur Erstattung der Kosten in der Lage ist.
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Related to Zugriff Dritter

  • Rechte Dritter Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen An- sprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.

  • Schutzrechte Dritter Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, sofern die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. Für den Fall, dass Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, hat der Kunde dies der Bank unverzüglich mitzuteilen und darf diese gegenüber dem Dritten nicht anerkennen.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadens- ersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlos- sen. 2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a) nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz, c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertre- tern oder leitenden Angestellten, d) bei Arglist, e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorher- sehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vor- genannten Fälle vorliegt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  • Leistungen Dritter Stehen der versicherten Person auch Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Invalidenversiche- rung (IV), der schweizerischen Militärversicherung (MV) oder weitere Versicherungsleistungen zu oder hat ein haftpflich- tiger Dritter solche erbracht, ergänzt elipsLife diese Leistungen bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten (Scha- denversicherung).

  • Nutzung durch Dritte 18.1 Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nut- zung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden. 18.2 Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat. 18.3 Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der net services angebotenen Dienste durch Dritte, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die net services gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstat- tungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Mängelrechte (1) Der AN steht dafür ein, dass die Kaufsache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden. Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. (2) Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. (3) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen. (4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsache bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange. (5) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des AG beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der AN die Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die erhobenen Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AN hat die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen und dies dem AG zuvor mitgeteilt. (6) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kaufvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.