Digitale Debitkarte Musterklauseln

Digitale Debitkarte. Die digitale Debitkarte ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karteninhabers in einer Wallet auf einem mobilen Endgerät. Soweit in diesen BGB die physische Debitkarte gemeint ist, wird diese ausdrücklich als solche bezeichnet.
Digitale Debitkarte. Die digitale Debitkarte ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karten- inhabers in einer Wallet auf einem mobilen Endgerät. Soweit in diesen BGB von einer Debitkarte gesprochen wird, ist damit die digitale Debitkarte gemeint. So die physische Debitkarte gemeint ist, wird diese ausdrücklich als solche bezeichnet. Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer digitalen Debitkarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu stellen. Bei einem Gemeinschaftskonto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung („Und“- Konto) ist jeder Antrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen. Bei allen Gemein- schaftskonten („Und“ und „Oder“-Konten) haften alle Kontoinhaber für die im Zusam- menhang mit der/den digitalen Debitkarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solida- risch. Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“ verwendet wird, bezeichnet die- ser Begriff bei „Und“-Konten alle Kontoinhaber gemeinsam, bei „Oder“-Konten jedoch jeden einzelnen Kontoinhaber.
Digitale Debitkarte. Der Karteninhaber kann zusätzlich zu seiner physischen Debitkarte auch die Nutzung als digitale Debitkarte vereinbaren. Die digitale Debitkarte ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karteninhabers in einer Wallet auf einem mobilen Endgerät. Die Aktivierung einer digitalen Debitkarte kann durch den Karteninhaber in einer Wallet des Kreditinstitutes („BTV Wallet“) oder in der Wallet eines Drittanbieters („Endgeräte-Wallet“), gemeinsam „Wallet“ erfolgen. Bei der Endgeräte-Wallet handelt es sich um eine von einem Drittanbieter zur Verfügung gestellten Funktion oder App, über die die Aktivierung und Nutzung der Debitkarte ermöglicht wird. Bei der BTV Wallet handelt es sich um eine vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten App, die unterschiedliche Karten mit und ohne Zahlungsfunktion beinhaltet und über die die Aktivierung und Nutzung der Debitkarte ermöglicht wird. Die Nutzung der digitalen Debitkarte ist in den Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) für die Nutzung der digitale Debitkarte geregelt und werden diese BGB bei Aktivierung mit dem Konto- bzw. Karteninhaber vereinbart.
Digitale Debitkarte. Der Karteninhaber kann zusätzlich zu seiner Debitkarte (im Folgenden auch „physische Debitkarte“) die Ausstellung ei- ner digitalen Debitkarte beantragen. Die digitale Debitkar- te ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karteninhabers in einer Wallet auf einem mobilen Endge- rät. Die Ausstellung einer digitalen Debitkarte kann in einer Wallet des Kreditinstituts („Banken-Wallet“) oder in der Wallet eines Drittanbieters („Endgeräte-Wallet“), gemein- sam „Wallet“, erfolgen. Bei der Endgeräte-Wallet handelt es sich um eine von einem Drittanbieter zur Verfügung ge- stellte Funktion oder App, über die die Aktivierung und Nutzung der digitalen Debitkarte ermöglicht wird. Bei der Banken-Wallet handelt es sich um eine vom Kredit- institut zur Verfügung gestellte mobile App, die als digitale Geldbörse unterschiedliche Karten mit und ohne Zah- lungsfunktion beinhaltet und über die die Aktivierung und Nutzung der digitalen Debitkarte ermöglicht wird. Die Nutzung der digitalen Debitkarte ist in den Besonde- ren Bedingungen für die Nutzung der digitalen Debitkarte geregelt. Diese werden dem Karteninhaber rechtzeitig vor der Aktivierung der digitalen Debitkarte mitgeteilt und im Stand: Juli 2021 01 Zuge der Aktivierung der digitalen Debitkarte mit ihm ver- einbart.
Digitale Debitkarte. Der Karteninhaber kann zusätzlich zu seiner Debitkarte (auch „physische Debitkarte“) die Ausstellung einer digitalen Debitkarte beantragen. Die digitale Debitkarte ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karteninhabers in einer Wallet auf einem dafür geeigneten mobilen End- gerät (z.B. Smartphone, Smartwatch). Die Ausstellung einer digitalen De- bitkarte kann in einer Wallet des Kreditinstitutes („Banken-Wallet“) oder in der Wallet eines Drittanbieters („Endgeräte-Wallet“), gemeinsam „Wallet“, erfolgen. Bei der Endgeräte-Wallet handelt es sich um eine von einem Drittanbieter zur Verfügung gestellte Funktion oder App, über die die Aktivierung und Nutzung der Debitkarte ermöglicht wird. Bei der Banken-Wallet handelt es sich um eine von einem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte App, die unterschiedliche Karten mit und ohne Zah- lungsfunktion beinhaltet und über die die Aktivierung und Nutzung der Debitkarte ermöglicht wird. Die Nutzung der digitalen Debitkarte ist in den „Sonderbedingungen für die Nutzung der digitalen Debitkarte“ geregelt und werden diese bei Akti- vierung mit dem Konto- bzw. Karteninhaber vereinbart. Bei Nutzung einer Endgeräte-Wallet (z.B. Garmin Pay, Apple Pay, etc.) gelten die Limits der physischen Karte.

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  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)