Digitale Debitkarte Musterklauseln

Digitale Debitkarte. Die digitale Debitkarte ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karteninhabers in einer Wallet auf einem mobilen Endgerät. Soweit in diesen BGB die physische Debitkarte gemeint ist, wird diese ausdrücklich als solche bezeichnet.
Digitale Debitkarte. Die digitale Debitkarte ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karteninhabers in einer Wallet auf einem mobilen Endgerät. Soweit in diesen BGB die physische Debitkarte gemeint ist, wird diese ausdrücklich als solche bezeichnet. Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer digitalen Debitkarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu stellen. Bei einem Gemeinschaftskonto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung („Und“-Konto) ist jeder Antrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen. Bei allen Gemeinschaftskonten („Und“ und „Oder“-Konten) haften alle Kontoin- haber für die im Zusammenhang mit der/den digitalen Debitkarte/n entstehen- den Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoin- haber“ verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei „Und“-Konten alle Kon- toinhaber gemeinsam, bei „Oder“-Konten jedoch jeden einzelnen Kontoinha- ber.
Digitale Debitkarte. Der Karteninhaber kann zusätzlich zu seiner physischen Debitkarte auch die Nutzung als digitale Debitkarte vereinbaren. Die digitale Debitkarte ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karteninhabers in einer Wallet auf einem mobilen Endgerät. Die Aktivierung einer digitalen Debitkarte kann durch den Karteninhaber in einer Wallet des Kreditinstitutes („BTV Wallet“) oder in der Wallet eines Drittanbieters („Endgeräte-Wallet“), gemeinsam „Wallet“ erfolgen. Bei der Endgeräte-Wallet handelt es sich um eine von einem Drittanbieter zur Verfügung gestellten Funktion oder App, über die die Aktivierung und Nutzung der Debitkarte ermöglicht wird. Bei der BTV Wallet handelt es sich um eine vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten App, die unterschiedliche Karten mit und ohne Zahlungsfunktion beinhaltet und über die die Aktivierung und Nutzung der Debitkarte ermöglicht wird. Die Nutzung der digitalen Debitkarte ist in den Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) für die Nutzung der digitale Debitkarte geregelt und werden diese BGB bei Aktivierung mit dem Konto- bzw. Karteninhaber vereinbart.
Digitale Debitkarte. Der Karteninhaber kann zusätzlich zu seiner Debitkarte (im Folgenden auch „physische Debitkarte“) die Ausstellung ei- ner digitalen Debitkarte beantragen. Die digitale Debitkar- te ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karteninhabers in einer Wallet auf einem mobilen Endge- rät. Die Ausstellung einer digitalen Debitkarte kann in einer Wallet des Kreditinstituts („Banken-Wallet“) oder in der Wallet eines Drittanbieters („Endgeräte-Wallet“), gemein- sam „Wallet“, erfolgen. Bei der Endgeräte-Wallet handelt es sich um eine von einem Drittanbieter zur Verfügung ge- stellte Funktion oder App, über die die Aktivierung und Nutzung der digitalen Debitkarte ermöglicht wird. Bei der Banken-Wallet handelt es sich um eine vom Kredit- institut zur Verfügung gestellte mobile App, die als digitale Geldbörse unterschiedliche Karten mit und ohne Zah- lungsfunktion beinhaltet und über die die Aktivierung und Nutzung der digitalen Debitkarte ermöglicht wird. Die Nutzung der digitalen Debitkarte ist in den Besonde- ren Bedingungen für die Nutzung der digitalen Debitkarte geregelt. Diese werden dem Karteninhaber rechtzeitig vor der Aktivierung der digitalen Debitkarte mitgeteilt und im Stand: Juli 2021 01 Zuge der Aktivierung der digitalen Debitkarte mit ihm ver- einbart.
Digitale Debitkarte. Der Karteninhaber kann zusätzlich zu seiner Debitkarte (auch „physische Debitkarte“) die Ausstellung einer digitalen Debitkarte beantragen. Die digitale Debitkarte ist ein (digitales) Abbild der physischen Debitkarte des Karteninhabers in einer Wallet auf einem dafür geeigneten mobilen End- gerät (z.B. Smartphone, Smartwatch). Die Ausstellung einer digitalen De- bitkarte kann in einer Wallet des Kreditinstitutes („Banken-Wallet“) oder in der Wallet eines Drittanbieters („Endgeräte-Wallet“), gemeinsam „Wallet“, erfolgen. Bei der Endgeräte-Wallet handelt es sich um eine von einem Drittanbieter zur Verfügung gestellte Funktion oder App, über die die Aktivierung und Nutzung der Debitkarte ermöglicht wird. Bei der Banken-Wallet handelt es sich um eine von einem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte App, die unterschiedliche Karten mit und ohne Zah- lungsfunktion beinhaltet und über die die Aktivierung und Nutzung der Debitkarte ermöglicht wird. Die Nutzung der digitalen Debitkarte ist in den „Sonderbedingungen für die Nutzung der digitalen Debitkarte“ geregelt und werden diese bei Akti- vierung mit dem Konto- bzw. Karteninhaber vereinbart. Bei Nutzung einer Endgeräte-Wallet (z.B. Garmin Pay, Apple Pay, etc.) gelten die Limits der physischen Karte.

Related to Digitale Debitkarte

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.