Common use of Direktgenehmigung durch die KKH Clause in Contracts

Direktgenehmigung durch die KKH. Die KKH kann den Leistungserbringer direkt, ohne dass dieser einen Kostenvoranschlag ein- reichen muss, zur Versorgung gemäß dieser Leistungsbeschreibung beauftragen (Genehmi- gung/Kostenübernahmeerklärung). Die Direktgenehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) erfolgt grundsätzlich auf 7-Steller-Ebene (Produktart). Die Hilfsmittelauswahl obliegt unter Berücksichtigung der Bera- tungspflicht des Leistungserbringers gemäß Punkt 4 dem Leistungserbringer. Stellt der Leistungserbringer bei der Beratung und Bedarfsfeststellung nach der Direktgeneh- migung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) fest, dass das von der KKH genehmigte Hilfsmittel zur Versorgung nicht medizinisch ausreichend und zweckmäßig ist, hat der Leis- tungserbringer innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Direktgenehmigung (Genehmi- gung/Kostenübernahmeerklärung) einen Kostenvoranschlag unter Angabe des Hilfsmittels, welches abweichend von der Direktgenehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung) für die Versorgung erforderlich ist, zu erstellen. Kann die Versorgung mit einem anderen vertragsgegenständlichen Hilfsmittel vorgenommen werden, ist der Kostenvoranschlag nach den Konditionen gemäß Anlage 03: „Preisblatt“ ein- zureichen. Der Leistungserbringer hat die Notwendigkeit des von der Genehmigung/Kosten- übernahmeerklärung abweichenden Hilfsmittels zu begründen. Ist kein vertragsgegenständli- ches Hilfsmittel zur Versorgung des Versicherten geeignet, gilt Punkt 5.4.

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Direktgenehmigung durch die KKH. Die KKH kann den Leistungserbringer direkt, ohne dass dieser einen Kostenvoranschlag ein- reichen muss, zur Versorgung gemäß dieser Leistungsbeschreibung beauftragen (Genehmi- gung/Kostenübernahmeerklärung). Die Direktgenehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) erfolgt grundsätzlich auf 7-Steller-Ebene (Produktart). Die Hilfsmittelauswahl obliegt unter Berücksichtigung der Bera- tungspflicht des Leistungserbringers gemäß Punkt 4 dem Leistungserbringer. Stellt der Leistungserbringer bei der Beratung Beratung, Bedarfsfeststellung und Bedarfsfeststellung Erhebung des Deku- bitusstatus nach der Direktgeneh- migung Direktgenehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) fest, dass das von der KKH genehmigte Hilfsmittel zur Versorgung nicht medizinisch ausreichend und zweckmäßig ist, hat der Leis- tungserbringer Leistungserbringer innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Direktgenehmigung (Genehmi- gungGenehmigung/Kostenübernahmeerklärung) einen Kostenvoranschlag Kostenvoran- schlag unter Angabe des Hilfsmittels, welches abweichend von der Direktgenehmigung (GenehmigungGe- nehmigung/Kostenübernahmeerklä- rungKostenübernahmeerklärung) für die Versorgung erforderlich ist, zu erstellen. Kann die Versorgung mit einem anderen vertragsgegenständlichen Hilfsmittel vorgenommen werden, ist der Kostenvoranschlag nach den Konditionen gemäß Anlage 03: „Preisblatt“ ein- zureichen. Der Leistungserbringer hat die Notwendigkeit des von der Genehmigung/Kosten- übernahmeerklärung abweichenden Hilfsmittels zu begründen. Ist kein vertragsgegenständli- ches Hilfsmittel zur Versorgung des Versicherten geeignet, gilt Punkt 5.4.

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Direktgenehmigung durch die KKH. Die KKH kann den Leistungserbringer direkt, ohne dass dieser einen Kostenvoranschlag ein- reichen muss, zur Versorgung gemäß dieser Leistungsbeschreibung beauftragen (Genehmi- gung/Kostenübernahmeerklärung). Die Direktgenehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) erfolgt grundsätzlich auf 7-Steller-Ebene (Produktart). Die Hilfsmittelauswahl obliegt unter Berücksichtigung der Bera- tungspflicht des Leistungserbringers gemäß Punkt 4 dem Leistungserbringer. Stellt der Leistungserbringer bei der Beratung Beratung, Bedarfsfeststellung und Bedarfsfeststellung Erhebung des Deku- bitusstatus nach der Direktgeneh- migung Direktgenehmigung (Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung) fest, dass das von der KKH genehmigte Hilfsmittel zur Versorgung nicht medizinisch ausreichend und zweckmäßig ist, hat der Leis- tungserbringer Leistungserbringer innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Direktgenehmigung (Genehmi- gungGenehmigung/Kostenübernahmeerklärung) einen Kostenvoranschlag Kostenvoran- schlag unter Angabe des Hilfsmittels, welches abweichend von der Direktgenehmigung (GenehmigungGe- nehmigung/Kostenübernahmeerklä- rungKostenübernahmeerklärung) für die Versorgung erforderlich ist, zu erstellen. Kann die Versorgung mit einem anderen vertragsgegenständlichen Hilfsmittel vorgenommen werden, ist der Kostenvoranschlag nach den Konditionen gemäß der Anlage 03: „Preisblatt“ ein- zureicheneinzureichen. Der Leistungserbringer hat die Notwendigkeit des von der Genehmigung/Kosten- übernahmeerklärung Kos- tenübernahmeerklärung abweichenden Hilfsmittels zu begründen. Ist kein vertragsgegenständli- ches vertragsgegen- ständliches Hilfsmittel zur Versorgung des Versicherten geeignet, gilt Punkt 5.45.5.

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