Durchführung der Vereinbarung. (1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen. (2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2017, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen: 1. Ein bestelltes Mitglied der mit dem G-ZG, BGBl. I Nr. 81/2013, eingerichteten Bundes- Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird. 2. Beschlüsse der mit dem G-ZG eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission oder Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundes- Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt. 3. Das Vermögen der mit der KAKuG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2013, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über. 4. Auf einen Regressanspruch der/des Bundesgesundheitsagentur/Landesgesundheitsfonds gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen, Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission/Landes-Zielsteuerungskommissionen und Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.
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Samples: Vereinbarung Über Die Organisation Und Finanzierung Des Gesundheitswesens, Vereinbarung Über Die Organisation Und Finanzierung Des Gesundheitswesens, Vereinbarung Über Die Organisation Und Finanzierung Des Gesundheitswesens
Durchführung der Vereinbarung. (1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(1a)1 Die zur Durchführung dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022, notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft zu setzen.
(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2017, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen. (2a)2 Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 198/2022, stehen, sind mit 1. Jänner 2021, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen:
1. Ein bestelltes Mitglied der mit dem G-ZG, BGBl. I Nr. 81/2013, eingerichteten Bundes- Zielsteuerungskommission Bundes-Ziel- steuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtenden einzurichten- den Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
2. Beschlüsse der mit dem G-ZG eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission oder Bundesgesundheitskommission Bundes- gesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieser Vereinbarung einzurichtende Bundes- Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
3. Das Vermögen der mit der KAKuG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2013, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur Bundesge- sundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die auf Grund dieser Vereinbarung Ver- einbarung einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.
4. Auf einen Regressanspruch der/des Bundesgesundheitsagentur/Landesgesundheitsfonds gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission/Landesgesundheitsplattformen, Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission/Landes-Zielsteuerungskommissionen und Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden. 1 Eingefügt gem. Abschn. I Art I Z 10 LGBl. Nr. 106/2022 (mit Wirksamkeit vom 7.12.2022). 2 Eingefügt gem. Abschn. I Art I Z 11 LGBl. Nr. 106/2022 (mit Wirksamkeit vom 7.12.2022).
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