Durchführung der Vereinbarung. (1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen. (2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Art. 5 Abs. 1 sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Art. 2 Abs. 2 bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.
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Samples: Vereinbarung Zwischen Bund Und Ländern Zur Umsetzung Der Richtlinie 2006/32/Eg Über Endenergieeffizienz, Vereinbarung Zur Umsetzung Der Richtlinie 2006/32/Eg Über Endenergieeffizienz
Durchführung der Vereinbarung. (1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen.
(2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Art. Art 5 Abs. Abs 1 sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Art. Art 2 Abs. Abs 2 bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbarenvereinba- ren.
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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Der Richtlinie 2006/32/Eg Über Endenergieeffizienz
Durchführung der Vereinbarung. (1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen.
(2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes Aktionsplans gemäß Art. 5 Abs. 1 sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmenaufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen einbezie- hen zu können. Sofern die im Art. 2 Abs. 2 bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen Maß- nahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.
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Samples: Vereinbarung Zur Umsetzung Der Richtlinie 2006/32/Eg Über Endenergieeffizienz