Common use of Durchführung und Konsultationen Clause in Contracts

Durchführung und Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchfüh- rung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angele- genheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jeg- liche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angele- genheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat ange- hen. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 43 in Anspruch nehmen.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Durchführung und Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchfüh- rung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angele- genheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jeg- liche jegli- che Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angele- genheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat ange- hen. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 43 42 Absätze 1−3 in Anspruch nehmen.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Durchführung und Konsultationen. 1. ) Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchfüh- rung Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2. ) Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz Abs. 1 zu jeder Angele- genheitallen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergibtergeben, um Konsultationen Konsulta- tionen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jeg- liche jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angele- genheit Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat ange- hen. 3. ) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllter- füllt, so kann sie Konsultationen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung und Konsulta- tionen nach Artikel 43 in Anspruch nehmenArt. 9.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und Art.

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Samples: Freihandelsabkommen

Durchführung und Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchfüh- rung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angele- genheit, die sich aus diesem allen unter dieses Kapitel ergibt, fallenden Angelegenheiten um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Gemisch- ten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jeg- liche jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angele- genheit Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht dies von Belang ist und zwischen den Vertragsparteien vereinbartwenn sie dies vereinbaren, können sie einschlägige internationale sich die Vertragspar- teien bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Gremien um Rat ange- henStellen beraten lassen. 3. Ist eine Xxxxx Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Verpflichtungen aus diesem Streitbeilegung nach Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 43 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Durchführung und Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchfüh- rung Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dieneneinen Kon- taktpunkt. 2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen den Kontaktpunkt nach Absatz 1 zu jeder allen Angele- genheitgenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergibtergeben, um Konsultationen auf Expertenebene Experten- ebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jeg- liche jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angele- genheit Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht dies von Belang ist und zwischen den sich die Vertragsparteien vereinbartdarauf einigen, können sie einschlägige internationale sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Gremien um Rat ange- henStellen beraten lassen. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei Die Vertragsparteien dürfen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten nicht die Verpflichtungen aus diesem Streitbeilegung nach Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 43 12 in Anspruch nehmen.

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Samples: Freihandelsabkommen