Weitere Verhandlungen Musterklauseln

Weitere Verhandlungen. 1. Nach Abschluss der bilateralen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien über die weitere Liberalisierung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte im Rahmen der Verhandlungen zur Revision des GPA wird diese Liberalisierung in dieses Abkommen übernommen, einschliesslich der Bestimmungen des Abkommens über die Änderungen des Hauptteils des GPA, sofern diese für die zusätzliche Liberalisie- rung relevant sind. Der Gemischte Ausschuss fällt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bilateralen Verhandlungen einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss untersteht der Ratifizierung oder Annahme durch die Vertragsparteien. 2. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht- vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaf- fungsmärkten, so erklärt sie sich einverstanden, mit einer anderen Vertragspartei Verhandlungen über die mögliche Ausdehnung dieser Vorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit aufzunehmen.
Weitere Verhandlungen. Gewährt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vertragspartei einer Nichtver- tragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungs- märkten, so wird sie sich mit der Aufnahme von Verhandlungen mit einer anderen Vertragspartei einverstanden erklären mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitig- keit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Weitere Verhandlungen. Gewährt eine Vertragspartei in Zukunft einer Drittpartei Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, die über diejenigen hinausgehen, die dem Geltungsbereich unter diesem Kapitel entsprechen, so erklärt sie sich auf Verlangen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzuneh- men, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.
Weitere Verhandlungen. Bietet nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein EFTA-Staat oder Mexiko einer GPA- bzw. einer NAFTA-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ih- ren Beschaffungsmärkten an, die über die in diesem Kapitel getroffenen Verein- barungen hinausgehen, so stimmen sie der Aufnahme von Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei zu mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeitsbasis auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Weitere Verhandlungen. Bietet nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein EFTA-Staat oder Mexiko einer GPA- bzw. einer NAFTA-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten an, die über die in diesem Kapitel getroffenen Verein- barungen hinausgehen, so stimmen sie der Aufnahme von Verhandlungen mit der 35 Haben beide Vertragsparteien Regeln erlassen, nach denen eine unter das Abkommen fallende Beschaffungsstelle von den Beschaffungsverfahren abweichen kann, wenn der Kauf ausschliesslich dazu dient, Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, die von anderen Marktteilnehmern im selben geographischen Hoheitsgebiet im Wesentlichen unter den gleichen Bedingungen frei angeboten werden können, so ändern die Vertrags- parteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab. Im Falle einer Änderung von Art. XXIV Abs. 6 Bst. b des GPA oder von Art. 1023 des NAFTA ändern die Vertragsparteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab. Die geänderte Bestimmung des GPA oder des NAFTA gilt erst dann unter den Vertrags- parteien, wenn sie nach diesem Absatz übernommen wurde. anderen Vertragspartei zu mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeitsbasis auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Weitere Verhandlungen. 1. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme des öffentlichen Beschaffungs- wesens zu vergrössern, diese wirksam umzusetzen und den Zugang für Anbieter der anderen Vertragspartei zum öffentlichen Beschaffungsmarkt jeder Vertragspartei weiter zu verbessern und zu erweitern. 2. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht- vertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaf- fungsmarkt, die über diejenigen hinausgehen, die der anderen Vertragspartei nach dem GPA-Übereinkommen gewährt werden, so tritt erstere Vertragspartei auf Xxxx- xxxx der anderen Vertragspartei in Verhandlungen, um auf Grundlage der Gegensei- tigkeit diese Vorteile auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Weitere Verhandlungen. Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich, in der 1. Hälfte des Jahres 2017 Verhandlungen über alle im Anhang ‚Verhandlungspunkte’ zur Verlängerungsvereinbarung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau vom 14. Dezember 2015 zum GAV Gleisbau 2012 vom 28. Xxxx 2012 (neu unter der Bezeichnung GAV Gleisbau 2016) aufgeführten und mit dieser Vereinbarung nicht abschliessend geregelten Punkte fortzuführen.
Weitere Verhandlungen. Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Anhang 14 Abschnitt B (Liste Neuseelands) Unterabschnitt 2 (Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung) und Unterabschnitt 3 (Sonstige Beschaffungsstellen) möglichst zeitnah Verhandlungen über den Marktzugang auf, sobald die örtlichen Behörden, staatlichen Stellen oder staatsnahen Einrichtungen (State Services entities oder State Sector entities) Neuseelands entweder
Weitere Verhandlungen. Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich, in der 1. Hälfte des Jahres 2017 Verhandlun- gen über alle in Kapitel III der Vereinbarung vom 8. Dezember 2015 aufgeführten und mit dieser Vereinbarung nicht abschliessend geregelten Punkte fortzuführen.

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  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.