Konsultationen Musterklauseln

Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichen.
Konsultationen. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Konsultationen. (1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei kann in Angelegenheiten, die diesen Abschnitt betreffen, Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die andere Vertrags- partei zieht diesen Antrag wohlwollend in Erwägung. Die Vertragsparteien unter- richten den Unterausschuss über Finanzdienstleistungen anlässlich dessen jährlicher Sitzung über das Ergebnis der Konsultationen.
Konsultationen. Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Angelegenheiten dieses Kapitels verlangen. Das Konsultationsgesuch legt die Gesuchsgründe dar und zeigt auf, ob verfahrensmässige Fristen oder andere Behinderungen nach einer beschleunigten Abwicklung der Konsultation rufen. Auf Gesuch einer Vertragspartei werden die Konsultationen rasch abgehalten, damit eine Lösung im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Zielen gefunden werden kann. Jede Vertragspartei kann die Fortsetzung der Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um entspre- chende Empfehlungen zu erhalten.
Konsultationen. 1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Überein- kommens beeinträchtigen könnte.
Konsultationen. (1) Eine Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Letzterer ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen in Bezug auf spezifische Fragen, die sich aus der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen ergeben können. Diese Fragen können unter anderem die Methodik zur Berechnung der Dumpingspannen betreffen, einschließlich verschiedener Anpassungen, die Nutzung von Statistiken, die Entwicklung der Einfuhren, die Schadensermittlung und die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls.
Konsultationen. (1) Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.
Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 15.2 (Geltungsbereich) genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Konsultationen. 1. Eine Vertragspartei prüft etwaige Konsultationsersuchen der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten betreffend die Durchführung dieses Kapitels zügig und wohlwollend.