Konsultationen. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könn- ten, zu erreichen.
2. Jeder oder mehrere der EFTA-Staaten kann bzw. können schriftlich Konsultatio- nen mit Korea beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Konsulta- tionen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht widersprechen.
3. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsul- tationsantrags statt. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Landwirtschaftserzeugnisse, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags.
4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Mass- nahme oder ein anderer Gegenstand die Durchführung dieses Abkommens beein- trächtigen könnte, und sie behandeln die im Lauf der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspar- tei, welche die Informationen liefert.
5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Ver- tragsparteien in weiteren Verfahren unberührt.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei trägt, im Einklang mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durch- setzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren einer anderen Vertragspartei solche wichtigen Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle der anderen Vertragspartei ihre ent- sprechende Stellungnahme mitteilen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Mass- nahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer uneingeschränkten Freiheit zur endgültigen Entscheidung prüft die ersuchte Vertragspartei die von der ersu- chenden Vertragspartei vorgelegte Stellungnahme eingehend und wohlwollend.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Interessen durch wettbewerbs- widrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beein- trächtigt werden, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswir- kungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau be- schreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthalten, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsicht- lich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern soll.
3. Bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich die Vertragsparteien, Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhil- femassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangt, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhen.
4. Eine Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheit, die unter dieses Kapitel fällt, Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwin- gende Umstände es erforderlich machen, dass die Konsultationen beschleunigt werden.
Konsultationen. (1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
(2) Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles.
(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmass- 60 AS 1984 1317 nahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahme stattfinden.
(4) Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmass- nahmen ergreifen, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu ermög- lichen.
Konsultationen. 1. Jede Vertragspartei kann in Angelegenheiten, die diesen Abschnitt betreffen, Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die andere Vertrags- partei zieht diesen Antrag wohlwollend in Erwägung. Die Vertragsparteien unter- richten den Unterausschuss über Finanzdienstleistungen anlässlich dessen jährlicher Sitzung über das Ergebnis der Konsultationen.
2. Konsultationen nach diesem Artikel schliessen Funktionäre von Behörden ge- mäss Anhang IX mit ein.
3. Dieser Artikel verpflichtet die an den Konsultationen teilnehmenden Finanz- behörden weder zur Offenlegung von Angaben, noch zur Ergreifung von Massnah- men, welche einzelne regulatorische, aufsichts- und verwaltungsbezogene oder den Vollzug betreffende Angelegenheiten beeinträchtigen.
4. Jede Vertragspartei, die aus Aufsichtsgründen Angaben bezüglich eines Finanz- dienstleistungserbringers im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei benötigt, kann zur Einholung dieser Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Ver- tragspartei auf deren Hoheitsgebiet herantreten.
Konsultationen. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.
2. Sowohl Mexiko als auch jeder EFTA-Staat können mit der jeweiligen anderen Vertragspartei hinsichtlich aller getroffenen oder vorgesehenen Massnahmen oder aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens ihrer Auffassung nach beeinträchtigen könnten, schriftlich Konsultationen beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien und bringt alle zweckdienlichen Angaben vor.
3. Auf Verlangen einer Vertragspartei finden innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der in Absatz 2 erwähnten Benachrichtigung Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses mit dem Ziel statt, eine einvernehmlich Lösung zu finden.
4. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsulta- tionsantrags.
Konsultationen. Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Angelegenheiten dieses Kapitels ver- langen. Das Konsultationsgesuch legt die Gesuchsgründe dar und zeigt auf, ob ver- fahrensmässige Fristen oder andere Behinderungen nach einer beschleunigten Ab- wicklung der Konsultation rufen. Auf Gesuch einer Vertragspartei werden die Kon- sultationen rasch abgehalten, damit eine Lösung im Einklang mit den in diesem Ka- pitel festgelegten Zielen gefunden werden kann. Jede Vertragspartei kann die Fort- setzung der Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um entsprechende Empfehlungen zu erhalten.
Konsultationen. 1. Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.
2. Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Ver- tragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter Xxxxxx aller sachdienlichen Informationen.
3. Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden.
4. Antwortet die Vertragspartei, an die ein Gesuch nach Absatz 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 43 verlangen.
Konsultationen. (1) Eine Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Letzterer ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen in Bezug auf spezifische Fragen, die sich aus der Anwendung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen ergeben können. Diese Fragen können unter anderem die Methodik zur Berechnung der Dumpingspannen betreffen, einschließlich verschiedener Anpassungen, die Nutzung von Statistiken, die Entwicklung der Einfuhren, die Schadensermittlung und die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls.
(2) Konsultationen finden so bald wie möglich, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Antrag statt.
(3) Konsultationen im Rahmen dieses Abschnitts erfolgen unbeschadet und in uneinge- schränkter Einhaltung des Artikels 41 und des Artikels 47. ABSCHNITT 6 INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Konsultationen. 1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Überein- kommens beeinträchtigen könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit bezüglich einer zufrieden stellenden Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens.
3. Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultations- antrags stattfinden.