Durchführung von Arbeiten Musterklauseln

Durchführung von Arbeiten. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausfüh- ren, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zusto- ßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil- fen des Auftraggebers verursacht wurde.
Durchführung von Arbeiten. Das Betreten unseres Werks-/Betriebsgeländes ist rechtzeitig vorher anzumelden. Personen, die zur Erfüllung von Aufträgen auf unserem Werks-/Betriebsgelände Arbeiten ausführen, haben die Bestimmungen unserer jeweils gültigen Werksvorschriften für Fremdfirmen einzuhalten. Die besonderen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen sind ebenso einzuhalten. Den Anweisungen unseres Fachpersonals ist zu folgen. Die Haftung für Unfälle, die den Mitarbeitern des Lieferanten auf unserem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
Durchführung von Arbeiten. 8.1 Die Arbeitszeiten von BRIGHT Software werden so weit wie möglich an die beim Auftraggeber gelten Arbeitszeiten angepasst, wenn diese zwischen 08:00 und 18:00 Uhr liegen, ausgenom- men sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage. 8.2 Bei Aufträgen zur Ausführung von Arbeiten und/oder Erbringung von Dienstleistungen, für die ein Festpreis gilt, werden der Ort, an dem die Arbeiten und die Arbeitszeit, in der die Arbeiten ausgeführt werden, stets von BRIGHT Software bestimmt. Bei Aufträgen auf Stundenbasis ist es möglich, einvernehmlich von den vorgenannten Arbeitszeiten und/oder dem vorgenannten Ar- beitsort abzuweichen. In diesem Fall wird der Stundensatz um folgende Zuschläge erhöht: 50 % für Überstunden an Werktagen, 100 % an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Außer wenn etwas anderes vereinbart worden ist, gehen die vom Kunden vor Ort angegebenen Reise- und Aufenthaltskosten für die Durchführung der Arbeiten auf Rechnung des Auftragge- bers. BRIGHT Software ist berechtigt, bestimmte Tätigkeiten von Dritten ohne Benachrichtigung des Auftraggebers ausführen zu lassen.
Durchführung von Arbeiten. 10.1 In unseren Betrieben haben Sie Ihr Personal zu überwachen und zur Befolgung und Beachtung der für solche Betriebe erlassenen besonderen gesetzli- chen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen anzuhalten. Es darf in unseren Betrieben nur Personal beschäf- tigt werden, das in deutscher Sprache gegebene Anweisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann. Ihr Personal untersteht während der Beschäftigung in unserem Betrieb der bei uns gültigen Arbeitsord- nung. Sie haben die bei uns geltenden Kontrollbe- stimmungen zu beachten. 10.2 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag ganz oder in wesentlichen Teilen an Dritte weiterzugeben. Erteilen wir die Zustimmung, so bleiben Sie für die Vertrags- erfüllung verantwortlich.
Durchführung von Arbeiten. Mailtrans führt die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durch unter Gewährleistung des Datenschutzes. Mailtrans führt Aufträge nur mit schriftlicher Bestätigung oder Auftragserteilung durch. In allen Fällen, ob Beratung oder Versand und Service, muss der schriftlichen Auftragserteilung die Art, der Umfang sowie spezielle Vereinbarungen zu entnehmen sein. Die Auftragserteilung kann schriftlich per Post oder per Fax erfolgen, und muss die handschriftliche Unterschrift sowie den Firmenstempel enthalten. Eine Auftragserteilung per e-mail oder nur mündlich ist für Mailtrans nicht bindend. Tritt Mailtrans als Mittler zwischen einem Kunden von Mailtrans und einem Lieferanten oder sonstigen Dienstleister auf, so ist Mailtrans nicht für die Nichteinhaltung etwaiger Vereinbarungen, Verträge, Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Kunden von Mailtrans und dem Lieferanten oder sonstigen Dienstleister haftbar zu machen. Auch dann nicht, wenn Mailtrans den Gegenstand des Vermittlungsgeschäftes auf eigenen Namen und Rechnung macht, nicht aber den Gegenstand des Vermittlungsgeschäftes im Sinne der üblichen Nutzung dieses Gegenstandes selbst nutzt, sondern seinem Kunden weitergibt. Dieser Umstand wird dem Kunden von Mailtrans sowie dem Lieferanten oder sonstigen Dienstleister vor Leistungserbringung zur Kenntnis gebracht. Übernimmt Mailtrans im Zuge eines Versand- und/oder Lettershopauftrages eine oder mehrere Abholungen und/oder Zustellungen von Waren so ist mindestens ein Transport (Abholung oder Zustellung) unentgeltlich, sofern der Gesamtauftrag einen Nettoumsatz von mindestens 1.456,46 Euro umfasst. Überschüssige Versandmittel werden nur auf Wunsch retourniert. Transporte (Abholungen oder Zustellungen) werden mit den ortsüblichen Transportpreisen separat in Rechnung gestellt. Verbleibt zu versendendes, bereits verarbeitetes Material oder Restmaterial auf unbestimmte Zeit bei Mailtrans oder dessen Beauftragten, so kann, falls nicht anders vereinbart, für diese Materialmengen Lagergebühr in Rechnung gestellt werden. Die Gebühr richtet sich dabei nach Anzahl an verbrauchten Palettenstellplätzen sowie der inhaltlichen Konsistenz der Paletten (sortenrein/ Mischpaletten) und beträgt zwischen 15,00 € und 30,00 € pro Monat und Palettenstellplatz. Die Lagergebühr ist im nachhinein zu verrechnen. Retoursendungen resultierend aus dem Mailingversand, gehen, falls nicht anders vereinbart als kostenpflichtige Sendungen direkt an den Kund...
Durchführung von Arbeiten. 8.1 Alle Arbeiten sind so durchzuführen, dass keine andere Person oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 8.2 Schleifarbeiten dürfen nur mit Schleifgerät mit funktionierenden, antistatischen Absaugung durchgeführt werden. Sandstrahlarbeiten dürfen in der Halle nicht durchgeführt werden. 8.3 Bodenverschmutzungen sind durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden. Hallenbauteile sind keine Ausstreichflächen für Pinsel und Rollen. 8.4 Nach dem 1. Xxxx sind staubentwickelnden Arbeiten nur mit besonderer Rücksicht auf andere Boote in der Halle durchzuführen, weil in diesem Zeitfenster üblicherweise die erforderlichen Farb- und Unterwasserschutzanstriche aufgebracht werden (ggf. Zeitabsprachen treffen oder Schutzplanen verwenden). 8.5 Während der Arbeiten an den Booten muss jede nur mögliche Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden. Jeder ruhestörende Lärm (einschließlich lauter Radiomusik) ist zu vermeiden. 8.6 Die Tore auch Türen sind geschlossen zu halten. Bei Bedarf (Feuchtigkeit) ganz öffnen und verriegeln.
Durchführung von Arbeiten. 13.1 Der Lieferant sichert die Einhaltung unserer betrieblichen Vorschriften (z. B. Hausord- nung) zu, sofern er von diesen vor Ausführung seiner Lieferung / Leistung in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte. Der Lieferant wird betrieblichen Anordnungen Folge leisten. 13.2 In unseren Betrieben hat der Lieferant sein Personal zu überwachen und zur Befolgung und Beachtung der für solche Betriebe erlassenen besonderen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen anzuhalten. Es darf in unseren Betrieben nur Personal beschäftigt werden, das in deutscher Sprache gegebene Anweisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann. Das vom Lieferanten eingesetzte Personal untersteht während der Beschäftigung in unserem Betrieb der bei uns gültigen Arbeitsordnung. Der Lieferant hat die bei uns geltenden Kontrollbestimmungen zu beachten. 13.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige, ausdrückliche Zustimmung den Auftrag ganz oder in wesentlichen Teilen an Dritte weiterzugeben. Für den Inhalt der Zustimmung ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Erteilen wir die Zustimmung, so bleibt der Lieferant für die Vertragserfüllung verantwortlich. 13.4 Mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für Unfälle oder Schäden der Arbeitnehmer des Lieferanten oder der in dessen Auftrag tätigen Personen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Lieferant stellt uns von allen anderen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit solchen Unfällen oder Schä- den gegen uns erhoben werden.

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.