Durchführung der Arbeiten Musterklauseln

Durchführung der Arbeiten. Die Partner verpflichten sich zur Durchführung von aufeinander abgestimmten Aufgabengebieten und Teilaufgaben gemäß Task Allocation List (TAL, Anlage 1). Die Partner tauschen untereinander die Inhalte der Zuwendungsbescheide, Aufgabenbeschreibungen, Zeitpläne sowie alle Informationen, die zur Durchführung des Verbundprojekts notwendig sind, aus. Im Übrigen handelt jeder Partner bei der Durchführung der von ihm übernommenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich. Unbeschadet der sich aus dem Zuwendungsvertrag und diesem Vertrag ergebenden Informations- und Kooperationspflichten besteht keine Leistungs- oder Vergütungspflicht im Verhältnis der Partner. Es werden keine finanziellen oder sonstigen Beiträge zur Bildung von gemeinschaftlichem Vermögen geleistet. Eine Teilung von Gewinnen oder Verlusten sowie eine Nachschusspflicht sind ebenso ausgeschlossen. Die Partner treten bis auf die Darlegung ihrer Zusammenarbeit gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht als Verbund im Rechtsverkehr nach außen auf. Kein Partner ist berechtigt, einzelne andere Partner oder die Partner insgesamt gegenüber Dritten, auch nicht gegenüber dem Zuwendungsgeber, zu vertreten. Kein Partner ist befugt Willenserklärungen für die anderen Partner abzugeben oder entgegenzunehmen. Die Partner stellen den DZHK-Studien eine technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung und ermöglichen die Erfassung sowohl medizinischer, Biobanking- und Bilddaten wie auch personenbezogener Daten in einheitlicher Methodik. Die klinische Forschungsplattform ist ebenso wie die durch das DZHK geförderten Studien, Register und Kohorten eine Forschungsaktivität des DZHK. Die Anwendbarkeit von Metriken zur Erreichbarkeit, einer Service-Qualität, Reaktionszeiten, wie sie typischerweise in Service Level Agreements mit kommerziellen Dienstleistern vereinbart sind, werden für Forschungsaktivitäten ausgeschlossen. Die Partner sichern sich gegenseitig werktägliche Erreichbarkeiten zu üblichen Bürozeiten zu und erbringen die vereinbarten Beiträge eigenverantwortlich und bestmöglich. Im Falle von technischen Problemen sichern sich die Partner eine erste Stellungnahme mit Einschätzung der Schwere des Problems und das Treffen von Maßnahmen zur Begrenzung der möglicherweise entstehenden Nachteile bis zum Ende des nächsten Werktages nach Bekanntwerden des Problems zu. Das Datenschutzkonzept (Version 2.2 vom 20.03.2023) der klinischen Forschungsplattform umfasst eine Vielzahl von inhaltlichen Modulen; wobei die da...
Durchführung der Arbeiten. Die Partner verpflichten sich zur Erfüllung der zur Durchführung des Verbundprojekts notwendigen und aufeinander abgestimmten Aufgaben und Teilaufgaben gemäß der jeweils maßgeblichen Vorhabensbeschreibung und dem Gesamtarbeits- und Zeitplan einschließlich aller Aktualisierungen. Im Übrigen ist jeder Partner für die Durchführung der von ihm gegenüber dem BMBF übernommenen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbst verantwortlich. Entscheidungen über die Organisation oder Inhalte des Projektes sollen im Einvernehmen getroffen werden. Die Partner tauschen alle Informationen aus, die zur Durchführung des Verbundprojekts notwendig sind, und werden sich über die bei Durchführung des Verbundprojekts erzielten Arbeitsergebnisse gegenseitig informieren.
Durchführung der Arbeiten. 2.1 Die Partner verpflichten sich zur Durchführung von aufeinander abgestimmten Aufgabengebieten und Teilaufgaben. Art und Umfang der abgestimmten Zusammenarbeit ergeben sich aus dem Projektrahmenplan, insbesondere aus dem Gesamtarbeits- und Zeitplan einschließlich aller seiner Aktualisierungen, der dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist. Den Partnern obliegt eine Ausübungs- bzw. Verwertungspflicht bezüglich der gewonnenen Arbeitsergebnisse. Die Ausübungs- bzw. Verwertungspflicht ist im Verwertungsplan konkretisiert.
Durchführung der Arbeiten. Der Informationsverarbeiter verarbeitet das Material des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und gewährleistet im Sinne des Daten- schutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Da- tengeheimnisses. Bei Verzug des Auftraggebers ver- längert sich die Lieferfrist des Informationsverarbei- ters nach Vereinbarung. Nimmt der Auftraggeber Änderungen der Eingabeda- ten oder des Arbeitsablaufes vor, oder werden zusätz- lich im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten verlangt, so werden diese zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Informationsverarbeiters berechnet. Wiederho- lungsläufe auf Wunsch oder Verschulden des Auftrag- gebers werden zusätzlich berechnet. Sollte sich im Zuge des Versuches der Erbringung einer Dienstleis- tung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages unmöglich ist, ist der Informationsverarbeiter ver- pflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Beide Vertragspartner sind in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tä- tigkeit des Informationsverarbeiters aufgelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Dem Informationsverarbeiter überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen und Programme) sowie alle Ergebnisse aus der Durchfüh- rung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftrag- geber zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftli- cher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Mate- rial bzw. Ergebnisse an Dritte weiterzugeben. Wenn im Auftrag eine Prüfung der Datenerfassung o- der eine Kontrolle oder eine Abstimmung nicht vorge- sehen sind, so anerkennt und übernimmt der Auftrag- geber das ungeprüfte Ergebnis als vollkommene und zufriedenstellende Leistung.
Durchführung der Arbeiten. Die Durchführung der Arbeiten hat unter Beachtung der letztgültigen Regeln der Technik sowie der jeweils in Betracht kommenden Sicherheits- und anderer Vorschriften, wie insbesondere des Naturschutz- und Wasserrechtes und der Dienstnehmerschutzvorschriften zu erfolgen.
Durchführung der Arbeiten. 32.1 Der Montageplatz ist für die Mitarbeiter von Verwender von 7.00 bis 18.00 Uhr zugänglich; im Falle notwendiger Überstunden wird Verwender den Auftraggeber rechtzeitig informieren.
Durchführung der Arbeiten. 14.1 Der Kunde hat XXXXXXXX rechtzeitig und vollständig schriftlich darüber zu informieren, wenn Arbeiten seitens der Mitarbeiter oder autorisierter Dritter durchgeführt werden. Derartige Arbei- ten erfolgen ausschließlich für Risiko des Kunden.
Durchführung der Arbeiten. 1. Der technische Dienstleister bemüht sich im Wartungs- zeitraum nach bestem Können, mit vorbeugenden Wartungsarbeiten die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Störungen auf einem akzeptablen Niveau zu halten und, sofern vereinbart, mit korrektiven Wartungsarbeiten Störungen zu beheben.
Durchführung der Arbeiten. Zur Steuerung der Aktivitäten benennen beide Kooperationspartner eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner zur Koordination der Aktivitäten. Zur weiteren Umsetzung der Absprachen dieser Kooperationsvereinbarung wird ein Steuerungskreis aus Vertreterinnen und Vertretern des DFB und der BA eingerichtet, die anlassbezogen tagen und übergreifende Aspekte der Kooperationsvereinbarung abstimmen. Darüber hinaus tauschen die Parteien untereinander alle Informationen aus, die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendig sind.
Durchführung der Arbeiten. 2.1 Der Kunde gibt dem Auftragnehmer präzise Richtlinien(Pflichtenheft), insbesondere über geforderte oder gewünschte Eigenschaften des zu konstruierenden Produkts.