Durchführungsweg Musterklauseln

Durchführungsweg. (1) Der Arbeitgeber bietet der Tiermedizinischen Fachangestellten/Tierarzthelferin die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge (Anschubfinanzierung sowie Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss) durch eine Pensionskasse oder Direktversicherung in der Form einer Aktiengesellschaft an.
Durchführungsweg. 1Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. 2Die Entgeltumwandlung ist bei der VBL durchzuführen; dies gilt nicht für die Be- schäftigten des Saarlandes und der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Durchführung der Entgelt- umwandlung ausschließlich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, die seit jeher für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bund und Ländern zuständig ist. Lediglich im Saarland und in der Freien und Hansestadt Hamburg wird die betriebliche Altersversorgung nicht über die VBL durchgeführt; dort gelten für den Durchführungsweg deshalb ausschließlich die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.
Durchführungsweg. Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an.
Durchführungsweg. 1Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. 2Die Entgeltumwandlung der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversicherten Beschäftigten ist dort durchzuführen. 3Für die Be- schäftigten, die aufgrund § 2 Absatz 2 des Tarifvertrages Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder freiwillig versichert sind, sowie für die Beschäftigten im Sinne des Satzes 3 der Anlage 2 zum Tarifvertrag Altersversorgung ist die Entgeltumwandlung ebenfalls bei der VBL durchzuführen.
Durchführungsweg. 1Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. 2Die Entgeltumwandlung der bei der VBL pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte kann über die VBL durchgeführt werden. 3Alternativ kann die Entgeltumwandlung auch bei einer anderen Pensionskasse oder über einen anderen Durchführungsweg im Sinne des Betriebsrentengesetzes erfolgen; diesbezüglich gilt Folgendes:
Durchführungsweg. Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der be- trieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).
Durchführungsweg. (1) Der Arbeitgeber bietet der Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferin die Durch- führung der betrieblichen Altersvorsorge (Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversor- gung sowie Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss) durch eine Pensionskasse oder Direktversicherung in der Form einer Aktiengesellschaft an.
Durchführungsweg. Der Arbeitgeber legt den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fest und wählt den Versorgungsträger aus.
Durchführungsweg. (1) Der Arbeitgeber bietet der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin die Durch- führung der betrieblichen Altersversorgung (Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Al- tersversorgung sowie Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss) durch eine Pensionskasse oder Direktversicherung in der Form einer Aktiengesellschaft an.3 3 siehe Protokollnotiz
Durchführungsweg. 1. Der Apothekeninhaber bietet dem Mit- arbeiter die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge (Arbeitgeberbeitrag zur be- trieblichen Altersvorsorge) durch Abschluss einer Direktversicherung an. Dem Apothe- keninhaber und dem Mitarbeiter steht es frei, in beiderseitigem Einvernehmen einen anderen Durchführungsweg zu wählen.