Durchrechenbare Arbeitszeit. 7.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein- zelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet. 7.2. Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden. 7.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu ver- einbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentli- chen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden. 7.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Be- triebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren. 7.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar- beitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweili- gen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin mindestens in halben Tagen zu gewähren. 7.6. Ist es nicht möglich, die erforderliche durch- schnittliche Arbeitszeit zu erreichen, kann ein Zeitgut- haben oder eine Zeitschuld im Höchstausmaß der hal- ben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normal- arbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Durchrechenbare Arbeitszeit. 7.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein- zelnen einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit Normalar- beitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.
7.2. Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.
7.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu ver- einbarenverein- baren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentli- chen Normalarbeitszeit wöchentlichen Nor- malarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.
7.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Be- triebserfordernissen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen Inte- ressen der Arbeitnehmerin ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
7.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich Zeit- ausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweili- gen jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin mindestens in halben Tagen zu gewähren.
7.6. Ist es nicht möglich, die erforderliche durch- schnittliche durchschnittliche Arbeitszeit zu erreichen, kann ein Zeitgut- haben Zeitguthaben oder eine Zeitschuld im Höchstausmaß der hal- ben halben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normal- arbeitszeit Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Durchrechenbare Arbeitszeit. 7.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein- zelnen einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit Normalar- beitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.
7.2. Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.
7.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu ver- einbarenvereinba- ren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentli- chen Normalarbeitszeit wöchentlichen Normalar- beitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.
7.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Be- triebserfordernissen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen Inte- ressen der Arbeitnehmerin ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
7.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich Zeit- ausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweili- gen jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen In- teressen der Arbeitnehmerin mindestens in halben Tagen zu gewähren.
7.6. Ist es nicht möglich, die erforderliche durch- schnittliche durchschnittliche Arbeitszeit zu erreichen, kann ein Zeitgut- haben Zeitguthaben oder eine Zeitschuld im Höchstausmaß der hal- ben halben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normal- arbeitszeit Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben