Common use of Durchrechenbare Arbeitszeit Clause in Contracts

Durchrechenbare Arbeitszeit. (1) Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, wird die Normalarbeitszeit in Betrieben bzw Betriebsabteilungen, die zu bestimmten Zeiten er- heblich verstärkt arbeiten bzw bei denen zu bestimm- ten Zeiten (zB Urlaubszeit) zur Sicherstellung der Be- triebsleistung eine längere Arbeitszeit notwendig ist (Saisonzeiträume), innerhalb eines Durchrechnungs- zeitraumes von 52 Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt, dass sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche beträgt dabei in den Saisonzeiträumen 40 Stunden. Wird keine abweichende betriebliche Regelung ver- einbart, gelten als Saisonzeiträume die Monate Mai bis September sowie der Monat Dezember, wobei die- se Saisonzeiträume mit dem Montag jener Kalender- woche beginnen, in die der jeweilige Monatserste fällt. Durchrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag