Echtes Beamtenverhältnis Musterklauseln

Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbeam- ten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beam- tinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt tätig werden. Neben der Zahlung der eigentlichen Besoldung übernimmt die DFG auch die Finanzie- rung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungszuschlä- gen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheiden, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversi- cherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.
Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbeam- ten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beam- tinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt tätig werden. Neben bereits an der Hochschule tätigen Beamtinnen oder Beamten, kann im Rahmen eines DFG Projektes auch die Besoldung eines neu begründeten Beamtenverhältnisses finan- ziert werden (bspw. Einrichtung einer Professorenstelle im Rahmen der Heisenbergpro- fessur). Neben der Zahlung der eigentlichen Besoldung übernimmt die DFG auch die Finanzie- rung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungszuschlä- gen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheiden, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversi- cherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.
Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbe- amten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beamtinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt tätig werden. Neben bereits an der Hochschule tätigen Beamtinnen oder Beamten, kann auch die Besoldung eines neu begründeten Beamtenverhältnisses finanziert werden. Neben der Zahlung der Besoldung im engeren Sinne übernimmt die DFG auch die Fi- nanzierung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungs- zuschlägen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Be- xxxx. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheiden, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.