Eigenerzeugungsanlagen. 5.1 Die Auftraggeberin ist berechtigt, Eigenerzeugungsanlagen zu errichten und zu betreiben oder errichten und betreiben zu lassen. Über vorhandene oder geplante Anlagen wurde die Lieferantin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens (Anlage LB3) informiert.
Eigenerzeugungsanlagen. 3.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
Eigenerzeugungsanlagen nach Aufwand nach Aufwand