Inbetriebsetzung. (zu § 13 AVBWasserV)
Inbetriebsetzung. (§ 13 AVBWasserV)
1. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt gemäß § 13 AVBWasserV und ist bei den Kreiswerken unter Verwendung des von diesen zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen.
2. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die vollständige Bezahlung des Baukosten- zuschusses und der Hausanschlusskosten voraus.
3. Die Kosten für jede Inbetriebsetzung einer Kundenanlage werden Kunden pauschal in Rechnung gestellt. Maßgeblich für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlicht.
4. Die Kreiswerke sind berechtigt, eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage zu verweigern, wenn diese aufgrund von festgestellten Mängeln in der Anlage oder aus an- deren Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, z. B. Nichteinhaltung technischer Re- geln oder der Technischen Anschlussbedingungen der Kreiswerke, unmöglich oder unzu- lässig ist. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, für jeden vergeblichen Versuch der In- betriebsetzung ein pauschales Entgelt zu entrichten. Maßgeblich für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt der vergeblichen Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlicht.
Inbetriebsetzung. 1. Ist die Stellung von Servicetechnikern/Instruktoren, jedoch nicht die Gratismontage, durch den Lieferanten vereinbart, so gelten für Entschädigungen und Nebenleistungen die geltenden Kostensätze für Service-Einzelaufträge des Lieferanten.
2. Die wegen ungenügender Vorbereitung der Montage durch den Käufer verursachte Wartezeit der Servicetechniker/Instruktoren sowie weiterer Schaden geht auch bei Gratismontage zu Lasten des Käufers.
3. Die Stellung der Servicetechniker/Instruktoren erfolgt nach Bereit- schaftsmeldung zur Montage seitens des Käufers.
4. Arbeitszeit und Arbeitsleistung sowie die Beendigung der Arbeit sind auf dem Arbeitsrapport (PDA) zu unterzeichnen.
5. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Arbeiten seiner Service- techniker/Instruktoren, die er nicht selbst angeordnet hat.
Inbetriebsetzung. GEMÄß § 13, 14 NAV 6
Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung erfolgt, indem die Anlage hinter der Trennvorrichtung unter Spannung gesetzt wird, und darf nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Instal- lationsunternehmen durchgeführt werden. Der Einbau und die Prüfung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber. Wurde die Versorgung gemäß § 24 NAV (Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnut- zung), aus Sicherheitsgründen oder aufgrund unterbrochen, so erfolgt die Wiederinbetriebsetzung der Anlage erst nach Überprüfung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Span- nungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Die Wiederinbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist ab der Trennvorrichtung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchzufüh- ren. Hierfür ist Voraussetzung, dass der sichere und störungsfreie Betrieb der nachfolgenden Anschluss- nutzeranlage gewährleistet ist. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Span- nungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Soll ein Netzanschluss stillgelegt werden bzw. wird das Netzanschlussverhältnis durch den An- schlussnehmer beendet, so ist dies unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. Des Weiteren hat der Anschlussnehmer / -nutzer den Messstellenbetreiber über die Stilllegung zu informieren und den Ausbau der / des Zähler/s zu veranlassen.Hierfür sind jeweils die vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber vorgegebenen Verfahren anzuwenden. Vor Ausbau der Messeinrichtungen müssen durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Netz- betreibers eingetragenes Installationsunternehmen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden (z. B. Sicherungsmaßnahmen). Dies ist von Anschlussnutzer zu veranlassen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschlussvertrag für nicht mehr benötigte, stillgelegte Netzanschlüsse zu kündigen und diese zurückzubauen. Der Rückbau des Netzanschlusses obliegt dem Netzbetreiber. Der Anschlussnehmer ist verantwort- lich für die ggf. erforderlichen baulichen Anpassungen (z.B. Verschließen der Bauwerksöffnung oder der Zäune).
Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung einer Anlage erfolgt, sofern nichts an- deres vereinbart wird, unmittelbar nach der Montage. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sind kundenseitig die erforder- lichen Wässer/Abwässer und die notwendigen Betriebsstof- fe, wie elektr. Energie, Wasser, Chemikalien und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird vom Auftraggeber das notwendige Bedienungspersonal während der gesamten Inbetriebnahmezeit zur Verfügung gestellt, damit eine aus- reichende Einweisung erfolgen kann. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die zum Einleiten des Abwassers notwen- dige Genehmigung zur Verfügung steht. Der Betrieb der An- lage und die Einleitung des Abwassers erfolgen in der Ge- fahr des Auftraggebers.
Inbetriebsetzung. Der Kunde erstattet dem Wasserversorgungsunternehmen die Kosten für jede Inbetriebsetzung der Kundenanla- ge nach tatsächlichem Aufwand.
Inbetriebsetzung. (zu § 13) Die Kundenanlage kann durch jedes in ein Installateurverzeichnis eines Was- serversorgungsunternehmens eingetragene Installationsunternehmen an das Verteilungsnetz angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden. Hierdurch ent- stehende Kosten trägt der Kunde.
Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage erfolgt durch Einsetzen der Netzanschlusssicherung durch die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, bzw. durch deren Beauftragten. Jede Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage ist beim Netzbetreiber über das Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung des im Internet abrufbaren Formulars Inbetriebsetzung Strom zu beauftragen.
Inbetriebsetzung. (§ 13 AVBWasserV)
7.1 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage (§ 12 AVBWasserV) kann von der Bezahlung der fälligen Beträge für den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten abhängig gemacht werden.
7.2 Die Kosten der Inbetriebsetzung werden dem Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
7.3 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so hat der Anschlussnehmer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen die dem VU entstandenen Kosten zu erstatten.
7.4 Für die vom Anschlussnehmer verlangte Unterbrechung und Wiederinbetriebnahme einer Anlage oder eines Anlagenteiles hat der Anschlussnehmer den tatsächlichen Aufwand zu erstatten.