Inbetriebsetzung Musterklauseln

Inbetriebsetzung. (§ 13 AVBWasserV)
Inbetriebsetzung. (§ 13 AVBWasserV) 5.1 Für Inbetriebsetzung und Erstplombierung der Anlage sowie Einbau der er- forderlichen Mess- und Steuereinrichtungen werden dem Anschlussnehmer keine gesonderten Kosten berechnet. Eine Inbetriebsetzung der Anlage durch die Stadtwerke setzt voraus, dass der Anschlussnehmer die für die Herstellung oder Änderung des Anschlusses in Rechnung gestellten Kosten vollständig erstattet hat. 5.2 Die Stadtwerke sind berechtigt, eine beantragte Inbetriebsetzung der Kun- denanlage zu verweigern, wenn diese aufgrund von festgestellten Mängeln in der Anlage oder aus anderen Gründen, die der Anschlussnehmer zu ver- antworten hat, z.B. Nichteinhaltung technischer Regeln oder der Techni- schen Anschlussbedingungen der Stadtwerke, unmöglich oder unzulässig ist. In diesem Fall ist der Anschlussnehmer verpflichtet, für jeden vergebli- chen Versuch der Inbetriebsetzung ein pauschales Entgelt gemäß Preisblatt (Anlage 1) zu entrichten. 5.3 Die Stadtwerke behalten sich vor, die Kosten für eine vergebliche Inbetrieb- setzung der Anlage, welche dadurch entstanden ist, dass der Anschluss- nehmer die für die Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses in Rechnung gestellten Kosten nicht vollständig erstattet hat, dass Mängel vor- lagen oder dass der vereinbarte Termin aus einem vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden konnte sowie eine vom An- schlussnehmer zu vertretene Nachplombierung dem Anschlussnehmer in Rechnung zu stellen. 5.4 Die Inbetriebsetzung erfolgt nach der ordnungsgemäßen Fertigmeldung der Hausinstallation durch den Installateur.
Inbetriebsetzung. 8.1 Für die erstmalige Inbetriebsetzung der Kundenanlage sowie den Einbau der erforderlichen Messeinrichtungen wird kein gesondertes Entgelt erhoben. 8.2 Die Inbetriebsetzung erfolgt parallel zur Fertigmeldung der Hausinstallation durch den Installateur. 8.3 Nach erfolgter Inbetriebsetzung geht die durch die Stadtwerke Wächtersbach GmbH an der hinteren Verschraubung der Zählerplatte installierte Rückflussverhinderung in den Besitz und die Wartungspflicht des Hauseigentümers über. 8.4 Unabhängig von den Bestimmungen unter 8.1 werden für die nachfolgend genannten Arbeiten den Kunden jeweils in Rechnung gestellt: a) Für den vergeblichen Versuch der Inbetriebsetzung einer Verbrauchsanlage. b) Für die vom Kunden zu vertretende Inanspruchnahme des Entstörungsdienstes bis zu einer Stunde ohne Materialverbrauch. c) Für eine vom Kunden zu vertretende Nachplombierung des Wasserzählers. d) Für die Nachschau einer beanstandeten Verbrauchsanlage. 8.5 Die unter 8.4 aufgeführten Leistungen werden nach dem jeweiligen Gesamtaufwand einschließlich Materialaufwand verrechnet.
Inbetriebsetzung. GEMÄß § 13, 14 NAV 6
Inbetriebsetzung. 1. Ist die Stellung von Servicetechnikern/Instruktoren, jedoch nicht die Gratismontage, durch den Lieferanten vereinbart, so gelten für Entschädigungen und Nebenleistungen die geltenden Kostensätze für Service-Einzelaufträge des Lieferanten. 2. Die wegen ungenügender Vorbereitung der Montage durch den Käufer verursachte Wartezeit der Servicetechniker/Instruktoren sowie weiterer Schaden geht auch bei Gratismontage zu Lasten des Käufers. 3. Die Stellung der Servicetechniker/Instruktoren erfolgt nach Bereit- schaftsmeldung zur Montage seitens des Käufers. 4. Arbeitszeit und Arbeitsleistung sowie die Beendigung der Arbeit sind auf dem Arbeitsrapport (PDA) zu unterzeichnen. 5. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Arbeiten seiner Service- techniker/Instruktoren, die er nicht selbst angeordnet hat.
Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung einer Anlage erfolgt, sofern nichts an- deres vereinbart wird, unmittelbar nach der Montage. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sind kundenseitig die erforder- lichen Wässer/Abwässer und die notwendigen Betriebsstof- fe, wie elektr. Energie, Wasser, Chemikalien und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird vom Auftraggeber das notwendige Bedienungspersonal während der gesamten Inbetriebnahmezeit zur Verfügung gestellt, damit eine aus- reichende Einweisung erfolgen kann. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die zum Einleiten des Abwassers notwen- dige Genehmigung zur Verfügung steht. Der Betrieb der An- lage und die Einleitung des Abwassers erfolgt in der Gefahr des Auftraggebers.
Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage erfolgt durch Einsetzen der Netzanschlusssicherung durch die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, bzw. durch deren Beauftragten. Jede Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage ist beim Netzbetreiber über das Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung des im Internet abrufbaren Formulars Inbetriebsetzung Strom zu beauftragen.
Inbetriebsetzung. Der Kunde erstattet dem Wasserversorgungsunternehmen die Kosten für jede Inbetriebsetzung der Kundenanla- ge nach tatsächlichem Aufwand.
Inbetriebsetzung. (zu § 13) Die Kundenanlage kann durch jedes in ein Installateurverzeichnis eines Was- serversorgungsunternehmens eingetragene Installationsunternehmen an das Verteilungsnetz angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden. Hierdurch ent- stehende Kosten trägt der Kunde.
Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung (Herstellen und Prüfen der bestimmungsgemäßen Funktion der Anlagenteile) erfolgt durch den Auftragnehmer und ist durch Protokolle zu dokumentieren. Abweichende Verfahrensweisen sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt.