Inbetriebsetzung Musterklauseln

Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung erfolgt, indem die Anlage hinter der Trennvorrichtung unter Spannung gesetzt wird, und darf nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Der Einbau und die Prüfung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber. Wiederinbetriebnahme nach Unterbrechung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen Wurde die Versorgung gemäß § 24 NAV (Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung), aus Sicherheitsgründen oder aufgrund unterbrochen, so erfolgt die Wiederinbetriebsetzung der Anlage erst nach Überprüfung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Die Wiederinbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist ab der Trennvorrichtung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchzuführen. Erfolgt die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung aus anderen als den genannten Gründen, insbesondere wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen, kann die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber ohne Inbetriebsetzung erfolgen. Hierfür ist Voraussetzung, dass der sichere und störungsfreie Betrieb der nachfolgenden Anschlussnutzeranlage gewährleistet ist. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Soll ein Netzanschluss stillgelegt werden bzw. wird das Netzanschlussverhältnis durch den Anschlussnehmer beendet, so ist dies unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. Des Weiteren hat der Anschlussnehmer / -nutzer den Messstellenbetreiber über die Stilllegung zu informieren und den Ausbau der / des Zähler/s zu veranlassen.Hierfür sind jeweils die vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber vorgegebenen Verfahren anzuwenden. Vor Ausbau der Messeinrichtungen müssen durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden (z. B. Sicherungsmaßnahmen). Dies ist von Anschlussnutzer zu veranlassen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschlussvertrag für nicht mehr ben...
Inbetriebsetzung. 1. Ist die Stellung von Servicetechnikern/Instruktoren, jedoch nicht die Gratismontage, durch den Lieferanten vereinbart, so gelten für Entschädigungen und Nebenleistungen die geltenden Kostensätze für Service-Einzelaufträge des Lieferanten.
Inbetriebsetzung. 9.1 Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
Inbetriebsetzung. GEMÄß § 13, 14 NAV 6 III. UMSATZSTEUER 6 IV. INKRAFTTRETEN 6 ANLAGE 1 7 Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung gemäß Nie- derspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. November 2006 gültig ab 8. November 2006
Inbetriebsetzung. Der Kunde erstattet dem Wasserversorgungsunternehmen die Kosten für jede Inbetriebsetzung der Kundenanla- ge nach tatsächlichem Aufwand.
Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage erfolgt durch Einsetzen der Netzanschlusssicherung durch die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, bzw. durch deren Beauftragten. Jede Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage ist beim Netzbetreiber über das Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung des im Internet abrufbaren Formulars Inbetriebsetzung Strom zu beauftragen.
Inbetriebsetzung. 13 AVBWasserV
Inbetriebsetzung. (zu § 13) Die Kundenanlage kann durch jedes in ein Installateurverzeichnis eines Was- serversorgungsunternehmens eingetragene Installationsunternehmen an das Verteilungsnetz angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden. Hierdurch ent- stehende Kosten trägt der Kunde.
Inbetriebsetzung. (1) Die Inbetriebsetzung des Netzanschlusses und gegebenenfalls die Zählersetzung erfolgen erst nach − Fertigstellung des Netzanschlusses, − Eingang des „Inbetriebsetzungsantrages / der Änderungsanzeige Gas“ des ausführenden Installationsunternehmens bei der NGP und Freigabe durch die NGP sowie − Ausgleich des Rechnungsbetrages für den Netzanschluss gemäß den vertraglichen Zahlungsvorgaben (Zahlungseingang bei der NGP).